gewo hat geschrieben:LTE hat geschrieben: .... Wenn einer nur BMVL sagt, ist die Antwort, ich bin raus....
LTE hat geschrieben: ..... den Weg zur Behörde gesucht hat, selbigen zur eigenen Überraschung super durchlaufen hat .....
LTE hat geschrieben: ...... es ist keine frage ob, sondern wann wo und wer....
dein posting liest sich etwas ungerade
du beschreibst den vorgang laut der alten gesetzgebung
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS
und jede waffenbehoerde bei der der sachbearbeiter sich entweder ausgekannt hat, oder der den hausjuristen gefragt hat wusste dass derartige anfragen ans BMLVS weiterzuleiten sind und sie nicht berechtigt ist derartige auskuenfte zu geben denn diese sind laut gesetz (noch bis 13.12.2019) in abstimmung mit dem BMLVS zu treffen
aber du hast recht
wenn ein haendler eine waffenbehoerde hat die sich rechtlich nicht gut auskennt oder er "seine" waffenbehoerde "gut im griff hat" (der ausdruck ist nicht von mir sondern einem standesvertreter der noch jahre nachdem es eine rechtsauskunft betreffend eines jagdlichen halbautomaen auf kat A gab diesen lustig als kat B verkauft hat) dann kriegt er solche rechtsauskuenfte und kann verkaufen.
hanelder die ihren sitz im bereich einer waffebehoerde haben die die rechtlichen ablaufe kennt koennen nicht verkaufen.
das war schon seit jahren so
sollte sich mit 14.12.2019 aendern
aber warum muessen wir das jetzt alles hier aufwaermen
eigentlich ist das alles weitgehen bekannt ...
und das neue gesetz soll genau solchen unsinn in zukunft verhindern
Warum jetzt noch verkopfen? Weil genau solche unwarheiten eben selbiges sind und Händler die meinen das so zu befolgen, Kunden hinhalten.
Fakt ist, vom Hausjurist in Halb Westösterreich übrigens unumstritten, die Einstufung von KW übernimmt das BMI wenn es augenscheinlich eine HA KW Kat ist, dass BMVL hat nur über eventuelles KM zu bestimmen. Oder meinst das Glock die 45er vom BMVL hat einstufen lassen
Du vermischt hier immer wieder ja schon fast gebetsmühlenartig KW und LW.
Schau mal scharf ins ZRW, ob du KW APC findest.... huiiiii, so kleines geheimniss, die wurde vom a Sachbearbeiter so durchlassen, b von Russischen Hackern hineingeschmuggelt, c die Frau Mag. hats abgesegnet oder D es wurde über 6 Monate geprüft gemacht getan und letztendlich eingestuft als KW Kat. B?
Kleiner Tip, a und c waren es nicht. Nix Hörensagen, 4 Stück selber gesehen, 4x die selbe Geschichte mit 3 BH nur das nur der erste so lang braucht hat. Alle Waffen aus der Schweiz, ohne Einstufung kein Import, schon gar ned bei dem Zöllner (alter Fuchs, kennt sich extrem gut aus) alles zu 100% Wasserdicht weil eben KW....
Aber dann lieber das Produkt eines Mitbewerbers erst mal klein reden mit halbseidenen Angaben,,,,,
I kauf gern bei dir, die preise sind super, da Service passt a, aber a biz wenig Aluhut und ein wenig mehr, super sache
oder einfach runter schlucken, fehlt bei dir.
Zum Thema die BT war ja schon eingestuft, ja richtig vom Hr. Seidler, der mir auch geholfen hat das bei meiner Behörde (Sachbearbeiter/in) vorzutragen. Das Ergebniss war, kommt aus der Schweiz, im ZRW nicht richtig eingetragen (einer der Altfälle der auch gleich korriegiert wurde) dazu kein nachweis, das die Waffe nicht FA tauglich ist. Letzteres über B&T Nachgereicht, Antrag wurde geprüft vom BMI, selbiges hat sich als zuständig erklärt, die Beweisaufnahme geführt und in der Sache entschieden .... innert 4 Wochen. So wo ist da jetzt der müstisch magische Bearbeiter der/die sich nicht auskennt?
Eben, ich leier den scheiß wenn es sein muss noch 100x runter, Wien ist anders, ja schön, es gibt aber bitte noch 8 Bundesländer, mit Leuten die sich auskennen, mit Beamten die leben was sie tun, Kundenfreundlich (ok da sagen Kunden auch Guten Morgen/Tag, bitte Frau/Herr, danke, vielen Dank usw. und ned OIDA
Da wirst auch als Beamter denk ich etwas „anders“
Um das zum Abschluss von meiner Seite zu bringen, das Zitat von Austriaarms lässt wenig spielraum, du stellst eine Luftnummer in dem Raum, du antwortest nicht darauf, noch packst du Fakten aud den Tisch....
Du erzählst wiederkehrend den selben schmafu, bez. Einstufung egal ob LW oder KW, wohlwissend das es nur HA LW betrifft.
Hier Fakten:
2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) unterscheidet Schusswaffen der Kategorie A (§§ 17 und 18), der Kategorie B (§§ 19 bis 23) und der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
1.2. Waffen der Kategorie A sind verbotene Waffen (§ 17) und Kriegsmaterial (§ 18). Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen der Kategorie A ist grundsätzlich verboten, jedoch kann die Behörde nach § 48 (Bezirksverwaltungsbehörde) für verbotene Waffen und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für Kriegsmaterial unter gesetzlich näher geregelten Bestimmungen eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligen.
1.3. Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (Waffenpass) zulässig
(Anm.: Halbautomatische Schusswaffen sind für Einzelfeuer eingerichtete Schusswaffen, die durch einmalige Betätigung der Abzugsvorrichtung jeweils nur einen Schuss verfeuern, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt.)
1.4. Gemäß § 5 WaffG sind Kriegsmaterial die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
1.5. § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 lautet:
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre."
2. §44 Waffengesetz 1996 in der vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle 2010, BGBl. I. Nr. 43, geltenden Fassung lautete:
"Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind."
3. § 44 Waffengesetz 1996 in der Fassung der Waffengesetznovelle 2010, BGBl. I. Nr. 43, mit 01.10.2012 in Kraft getreten, lautet (die vom vorliegenden Antrag erfasste Wortfolge ist unterstrichen):
So und jetzt kommt die Richerliche „Interpretation“ dazu:
"Bestimmung von Schußwaffen
Wie oben zu den gesetzlichen Grundlagen angeführt, ist eine halbautomatische Schusswaffe – sofern sie nicht Kriegsmaterial ist – grundsätzlich eine Waffe der Kategorie B. Nach der Kriegsmaterialverordnung sind halbautomatische Gewehre und Karabiner mit Ausnahme von Jagd- und Sportgewehren als Kriegsmaterial anzusehen. Dies bedeutet, dass ein halbautomatisches Gewehr entweder Kriegsmaterial und somit eine Schusswaffe der Kategorie A oder eine Schusswaffe der Kategorie B ist, je nachdem, ob es sich dabei nach Ansicht der für die waffenrechtlichen Bestimmung zuständigen Behörde um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt. Nachdem jedoch für die Feststellung einer als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffe eine andere Behörde zuständig ist als für die sonstige schusswaffenrechtliche Bestimmung, erfordert die Beurteilung, welche Behörde für die gemäß § 44 WaffG einen entsprechenden Parteienantrag voraussetzende waffenrechtliche Bestimmung zuständig ist, eine durch den Antragsteller vorweggenommene waffenrechtliche Beurteilung.
Anders ausgedrückt: die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ergibt sich erst durch die von ihr mit Bescheid vorzunehmende Kategorisierung der Schusswaffe.
Nachdem hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmung nach § 44 WaffG auch keine Einvernehmensherstellung zwischen den zuständigen Behörden, wie zB in § 18 Abs. 1 WaffG obligatorisch vorgesehen, enthalten ist, wäre es nach der dargestellten Zuständigkeitsbestimmung möglich, dass dasselbe halbautomatische Gewehr bei Antragstellung sowohl bei der Bezirksverwaltungsbehörde als auch beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einmal als Waffe der Kategorie B und einmal als Kriegsmaterial und somit Waffe der Kategorie A eingestuft wird, sofern die Behörden die Frage, ob es sich bei der Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, unterschiedlich beurteilen. Ebenso wäre es möglich, dass beide Behörde unzuständig für eine Entscheidung nach § 44 WaffG sind, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach wohl nicht die Erlassung eines "negativen" Feststellungsbescheides – also die Feststellung zu welcher Waffenkategorie eine Waffe nicht gehört - zulässt. Vermeint nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um Kriegsmaterial handelt, kommt ihr keine Berechtigung zu, dies festzustellen. Umgekehrt darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nur die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe feststellen. Würde diese Behörde allerdings die Annahme vertreten, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, wäre dieser Behörde mangels Zuständigkeit eine Einstufung als Kategorie B-Waffe verwehrt.
Der Umstand, dass die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe keineswegs klar und damit wie dargelegt problematisch geregelt ist, wird auch im Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres (GZ BMI-VA 1900/0133-II/3/2015 deutlich. Dieser "
empfiehlt" zu § 44 WaffG nämlich, dass die Behörde Anträge zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe zur Vermeidung unterschiedlicher Einstufung zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterleitet.
Das hat nix mit eigener Erfahrung zu tun, sondern ob gewollt oder ungewollt mit Unternehmergeist.
Du nimmst die „Empfehlung“ der Fr. Mag. als in Stein gemeiseltes Gesetz. Is es nicht, es ist Rechtlich null und nichtig bindend.
Hier das Zitat deiner LÜGE:
du beschreibst den vorgang laut der alten gesetzgebung
der damals einzig legale weg war der ueber das BMLVS
Eiskalt erwischt
Darum ja auch KW, denn da hat die Behörde eben viel mehr Spielraum.
Kriegt ein GV den Vertrieb für Österreich und schert nicht wie bei den Sig einer aus (geile nummer vom Shootingstore, da fehlts eben doch am letzten bissal bei dir), dann is alles gut weil du eben Preismässig saugut bist.
Wenn aber ein einzelner etwas aufgestellt bekommt, ui da wird das Gesicht lang.
Wird einer der Werten Zunft B&T Rotex Schalldämpfer empfehlen... nein, warum ned? Weil da Seidler den Vertrieb hat. Egal ob die QU auf jeden A2 MFD oder A2 Bremse passt. Jede meiner HA mit Gewinde hat QD für Rotex V.... SD nur in DE wenn er mir vom Standnachbarn geliehen wird, aber eben Blast Deflector mit Rotex 5 QD
Ja das kostet es mehr, ja da gibt es Leute wie mich die sagen, Wurscht, ich leb nur einmal. Dafür wart i ned wegs 100€ Weniger 6 oder mehr monat auf a Sig716.
De SP5K sind selten, oder hat schon einer eine in AT gesehen?
Die werden weg gehen.
Ja da verdient der Händler dran, dafür klopf ich ihm auf die Schulter und sag, Super gmacht.