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Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Ein Hello an die Community
Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben da ich etwas unsicher bin.
Ich habe schon seit einiger Zeit den (Schießsport - Hobbymäßig) für mich entdeckt und stelle mich dabei nicht einmal schlecht an und würde auch gerne mal bei Turnieren etc. mitmachen.
Natürlich kommt daher früher oder später auch mal der Wunsch sich einen -eigenen- Repertierer zuzulegen und da kommen wir schon auch zu meiner Frage.
Vor -etwas- mehr als ein Jahrzehnt habe ich [BEEP] gebaut und wurde vorbestraft. Das heißt das diese Vorstrafe mittlerweile getilgt worden ist.
(Tilgungsfrist betrug 10 Jahre) - (1 Jahr unbedingt, 2 auf Bewährung) also eigentlich kein kleiner Delikt wobei es bei mir als minderschwer eingestuft wurde und mich der Herr Bundespräsident bereits nach 6 Monaten aus der Haft entlassen hat...wahrscheinlich weil ich selbst beim Tatvorgang nicht beteiligt war sondern alles nur auf Mitwisserschaft beruhte. Habe seitdem natürlich nicht's mehr anbrennen lassen und ist somit die einzige Vorstrafe die ich jemals erlangt habe.
Ich selbst bin natürlich weder eine Gewalttätige Person noch geistig labil...ich war damals einfach noch etwas grün hinter den Ohren und ein bisschen naiv.
Eigentlich denkt man sich da,ok,gut...man hat dafür lange eingebüßt/eingesehen und lässt es mit der Tilgung hinter sich... fakt ist aber trotzdem, dass durch diese Geschichte bereits ein Einstieg zB. bei der Polizei oder Bankwesen so gut wie Null ist...
quasi was pickt das pickt...
Wird das jetzt zB. auch bei einer Kat. C Waffe genauso gehandhabt das ich mich davon jetzt praktisch (lebenslänglich) verabschieden darf trotz Tilgung der Vorstrafe?
Ich bin mir darüber durchaus bewusst das man hierzu jetzt keine deutliche Aussagen tätigen kann...aber vielleicht hatte hier schon jemand etwas ähnliches erlebt bzw. es zumindest durch eventuelle Erfahrungen eingrenzen.
Viele reden von -behördlichen Waffenverbot- ...wann weiß man denn das man ein solches bekommen hat???
Wird wohl mit einer Vorstrafe (meines Ausmaßes) wohl automatisch einhergehen (wenn nicht Waffentechnisch dann eben wegen der Verlässlichkeit)...würde mich nur interessieren ob da mehr als 10 Jahre unauffälliges da sein bzw. eine Tilgung mir da jetzt weiterhilft.
Würde mich über eine kleine Hilfe und ernstgemeinte Antworten freuen.
gruss. Martin
Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben da ich etwas unsicher bin.
Ich habe schon seit einiger Zeit den (Schießsport - Hobbymäßig) für mich entdeckt und stelle mich dabei nicht einmal schlecht an und würde auch gerne mal bei Turnieren etc. mitmachen.
Natürlich kommt daher früher oder später auch mal der Wunsch sich einen -eigenen- Repertierer zuzulegen und da kommen wir schon auch zu meiner Frage.
Vor -etwas- mehr als ein Jahrzehnt habe ich [BEEP] gebaut und wurde vorbestraft. Das heißt das diese Vorstrafe mittlerweile getilgt worden ist.
(Tilgungsfrist betrug 10 Jahre) - (1 Jahr unbedingt, 2 auf Bewährung) also eigentlich kein kleiner Delikt wobei es bei mir als minderschwer eingestuft wurde und mich der Herr Bundespräsident bereits nach 6 Monaten aus der Haft entlassen hat...wahrscheinlich weil ich selbst beim Tatvorgang nicht beteiligt war sondern alles nur auf Mitwisserschaft beruhte. Habe seitdem natürlich nicht's mehr anbrennen lassen und ist somit die einzige Vorstrafe die ich jemals erlangt habe.
Ich selbst bin natürlich weder eine Gewalttätige Person noch geistig labil...ich war damals einfach noch etwas grün hinter den Ohren und ein bisschen naiv.
Eigentlich denkt man sich da,ok,gut...man hat dafür lange eingebüßt/eingesehen und lässt es mit der Tilgung hinter sich... fakt ist aber trotzdem, dass durch diese Geschichte bereits ein Einstieg zB. bei der Polizei oder Bankwesen so gut wie Null ist...
quasi was pickt das pickt...
Wird das jetzt zB. auch bei einer Kat. C Waffe genauso gehandhabt das ich mich davon jetzt praktisch (lebenslänglich) verabschieden darf trotz Tilgung der Vorstrafe?
Ich bin mir darüber durchaus bewusst das man hierzu jetzt keine deutliche Aussagen tätigen kann...aber vielleicht hatte hier schon jemand etwas ähnliches erlebt bzw. es zumindest durch eventuelle Erfahrungen eingrenzen.
Viele reden von -behördlichen Waffenverbot- ...wann weiß man denn das man ein solches bekommen hat???
Wird wohl mit einer Vorstrafe (meines Ausmaßes) wohl automatisch einhergehen (wenn nicht Waffentechnisch dann eben wegen der Verlässlichkeit)...würde mich nur interessieren ob da mehr als 10 Jahre unauffälliges da sein bzw. eine Tilgung mir da jetzt weiterhilft.
Würde mich über eine kleine Hilfe und ernstgemeinte Antworten freuen.
gruss. Martin
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Zunächst einmal der Auszug aus dem Gesetz als Grundlage der Diskussion:
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1.
wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2.
wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
Fazit: Eine getilgte Vorstrafe liegt nicht mehr auf. Deshalb kannst Du Kat. C. und D. ohne weiteres erwerben. Auch Kat. B. dürfte kein Problem sein, wenn Du beim Psychologen "geschickt" bist. So wie ich das sehe, hat es sich bei Deinem Delikt um kein Gewaltverbrechen gehandelt, da sollte es überhaupt kein Problem geben.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1.
wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2.
wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
Fazit: Eine getilgte Vorstrafe liegt nicht mehr auf. Deshalb kannst Du Kat. C. und D. ohne weiteres erwerben. Auch Kat. B. dürfte kein Problem sein, wenn Du beim Psychologen "geschickt" bist. So wie ich das sehe, hat es sich bei Deinem Delikt um kein Gewaltverbrechen gehandelt, da sollte es überhaupt kein Problem geben.
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Rausfinden, ob ein Waffenverbot besteht (ob zu recht oder zu unrecht) würdest du spätestens beim Kauf eines Repetierers. Da muß man ein paar Tage warten, wenn man keine WBK hat - und in der Zeit prüft der Händler, ob ein Waffenverbot vorliegt.
Wie das dann beim Händler konkret abläuft, weiß ich auch nicht - die Frage ist ja, ob das Geld dann schon aufm Tisch liegt. Kann mir aber nicht vorstellen, daß man den Kauf nicht rückgängig machen kann, wenn sich rausstellt "hoppla das geht ja garnicht".
Wie das dann beim Händler konkret abläuft, weiß ich auch nicht - die Frage ist ja, ob das Geld dann schon aufm Tisch liegt. Kann mir aber nicht vorstellen, daß man den Kauf nicht rückgängig machen kann, wenn sich rausstellt "hoppla das geht ja garnicht".
He who lives by the sword
Is shot
By him who does not.
Is shot
By him who does not.
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Gibts da nicht eine Regelung, dass ab einer bestimmten Haftstrafe (>1 Jahr) automatisch ein Waffenverbot verhängt wird
Oder irre ich mich
Btw Bitte auch § 41 WaffG Waffenverbote für den Einzelfall beachten!
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmässige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Edit:
Vielleicht hilft dir das auch weiter:
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews[tt_news]=5380 TOTER LINK
wär wohl dein konkreter Fall.
Oder irre ich mich
Btw Bitte auch § 41 WaffG Waffenverbote für den Einzelfall beachten!
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmässige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Edit:
Vielleicht hilft dir das auch weiter:
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews[tt_news]=5380 TOTER LINK
Gesetze:
§ 12 WaffG
GZ 2009/03/0091, 23.09.2009
VwGH: Gem § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Bf seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde va das Verhalten des Bf seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Bf, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört
Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes. Von einem Wohlverhalten, das zum Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes führt, kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn im Beobachtungszeitraum keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
Im Hinblick darauf, dass gem § 12 Abs 2 Z 2 WaffG die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden an Menschen, gegen die ein Waffenverbot verhängt wurde, nicht in Betracht kommt, erweist sich auch die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses als rechtmäßig; die Ausführungen des Bf zur Frage der Verlässlichkeit - die nur für die beantragte Ausstellung der waffenrechtlichten Urkunden relevant wäre - gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.
wär wohl dein konkreter Fall.
- Fangschuss
- .50 BMG
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Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
hakkikt hat geschrieben:Rausfinden, ob ein Waffenverbot besteht (ob zu recht oder zu unrecht) würdest du spätestens beim Kauf eines Repetierers. Da muß man ein paar Tage warten, wenn man keine WBK hat - und in der Zeit prüft der Händler, ob ein Waffenverbot vorliegt.
Wie das dann beim Händler konkret abläuft, weiß ich auch nicht - die Frage ist ja, ob das Geld dann schon aufm Tisch liegt. Kann mir aber nicht vorstellen, daß man den Kauf nicht rückgängig machen kann, wenn sich rausstellt "hoppla das geht ja garnicht".
Er kann ja auch direkt bei der Behörde anfragen, dann erspart er sich die möglichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einem geplatzten Kauf.
Allerdings sollte es kein Problem geben...
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Genau die gleiche Frage wurde im Preppers.at Forum gestellt & ausreichend beantwortet !!!!
Es gibt sogar eine Antwort vom Threadersteller....
Ich war so frei sie unten anzufügen:
Re: Kat. C (Repertierer)
gruss - Martin
Es gibt sogar eine Antwort vom Threadersteller....
Ich war so frei sie unten anzufügen:
Re: Kat. C (Repertierer)
Beitragvon 00Hello00 » 02.08.2013, 15:28
Danke für die zahlreichen Antworten und Tipp's
Also ich persönlich habe schon einen Waffenschrank besorgt...(war gerade im Angebot und hat mir sogar auf Anhieb optisch sehr gefallen).
Ich habe schon ebenfalls öfter's vernommen das für 1 Gewehr kein Waffenschrank nötig ist sondern es auch ein verschließbarer Waffen(hart)box tut.
(Nachteil...man kann sie leichter klauen bzw. und danach erst knacken.)
Möchte da aber auf Nummer sicher gehen bzw. ein Waffenschrank verankern...(für drei Langwaffen geeignet und extra verschließbarer Munitions-fach)...ist denke ich mal die sicherste Variante -überhaupt wenn's anderswo gelagert wird-...da ist man dann immer auf der sicheren Seite, denn ich will da in dieser Hinsicht auch nicht's provozieren und so sicher wie möglich vorgehen...(ein grober Fehler bislang in meinem Leben reicht völlig aus.)
Vielleicht kann mir ja der Waffenhändler zudem explizite Angaben geben (zweck's Lagerung in einem anderen Haushalt), denn solange das nicht geklärt ist kann ich diesen Schrank auch logischerweise noch leider nicht verankern.
Es wird aber auch gemunkelt das ab Ende Juni/Juli 2014 (wenn die Zentralregistrierungen abgeschlossen sind) schön langsam auch Kontrollen zu erwarten sind wie bislang für genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B.
gruss - Martin
"mit einem netten wort und einer pistole erreicht man mehr, als mit einem netten wort allein .."
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Ist aber nicht verboten sich eine zweite Meinung einzuholen.
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
00Hello00 hat geschrieben:Ich habe schon seit einiger Zeit den (Schießsport - Hobbymäßig) für mich entdeckt und stelle mich dabei nicht einmal schlecht an ...
gruss. Martin
Wenn du ein Waffenverbot hast/hattest, dann hättest du damit sowieso schon dagegen verstoßen... Waffenverbote gelten auch auf behördlich genehmigten Schießstätten.
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Danke für die Antworten
Nun...vielleicht sollte ich sicherheitshalber nochmal's 10 Jahre abwarten oder gleich darauf verzichten und mein Waffenschrank gleich verschenken.
Ich zu meinem Teil kann nur sagen (und das aus langjähriger Erfahrung) das man mich persönlich nicht einmal hätte einsperren müssen weil ich auch schon (so) damals die Hosen voll hatte (bzw. um vieles wichtiger) -eingesehen- hatte das derartiges nicht nur negativ war sondern auch definitiv nicht zu meiner Person/Wesen passt...
Tilgungs-fristen - Verlässlichkeit hin oder her...sind nichts weiter als Zwangsmaßnahmen eine Person im Schranken zu halten... womit den Betroffenen automatisch nicht mehr gewährleistet ist sich zu beweisen. (und natürlich wäre es interessanter für einige Menschen gewesen...wäre er auch sauber geblieben (wenn) er nicht so eine lange Tilgungsfrist gehabt hätte bzw. ohne Androhungen bei Nichtbefolgung...
Mein Argument zwecks Beobachtung: Ein Krimineller/Gewalttäter bleibt (meist) beim 2. Vergehen (gleiche Abteilung) ein solcher und würde zudem eine 10 Jährige Frist gewiss nicht durchhalten...ich glaube darüber bräuchte man auch nicht wirklich diskutieren...(natürlich gibt's Ausnahmefälle die sich mit verhängten Strafen anscheinend besser einordnen können (natürlich meist aus Angst) um jetzt nicht alle in einem Topf zu schmeißen)...nobel wär's trotzdem nicht...
gut...das heißt dann auf >deutsch< Kat- C Waffe Ade...(da sich das auf mich ableiten lassen könnte bzw. auch wenn es nicht auf mein Wesen zutrifft
Denn blamieren/rechtfertigen will ich mich beim Waffenhändler auch nicht wirklich...habe das schon lange getan/tun müssen.
Mein persönlicher Fazit:. Die Menschen sind einfach nur Dumm...(gleich mit mir eingeschlossen)
gruss - Martin
Nun...vielleicht sollte ich sicherheitshalber nochmal's 10 Jahre abwarten oder gleich darauf verzichten und mein Waffenschrank gleich verschenken.
Ich zu meinem Teil kann nur sagen (und das aus langjähriger Erfahrung) das man mich persönlich nicht einmal hätte einsperren müssen weil ich auch schon (so) damals die Hosen voll hatte (bzw. um vieles wichtiger) -eingesehen- hatte das derartiges nicht nur negativ war sondern auch definitiv nicht zu meiner Person/Wesen passt...
Tilgungs-fristen - Verlässlichkeit hin oder her...sind nichts weiter als Zwangsmaßnahmen eine Person im Schranken zu halten... womit den Betroffenen automatisch nicht mehr gewährleistet ist sich zu beweisen. (und natürlich wäre es interessanter für einige Menschen gewesen...wäre er auch sauber geblieben (wenn) er nicht so eine lange Tilgungsfrist gehabt hätte bzw. ohne Androhungen bei Nichtbefolgung...
Mein Argument zwecks Beobachtung: Ein Krimineller/Gewalttäter bleibt (meist) beim 2. Vergehen (gleiche Abteilung) ein solcher und würde zudem eine 10 Jährige Frist gewiss nicht durchhalten...ich glaube darüber bräuchte man auch nicht wirklich diskutieren...(natürlich gibt's Ausnahmefälle die sich mit verhängten Strafen anscheinend besser einordnen können (natürlich meist aus Angst) um jetzt nicht alle in einem Topf zu schmeißen)...nobel wär's trotzdem nicht...
gut...das heißt dann auf >deutsch< Kat- C Waffe Ade...(da sich das auf mich ableiten lassen könnte bzw. auch wenn es nicht auf mein Wesen zutrifft
Denn blamieren/rechtfertigen will ich mich beim Waffenhändler auch nicht wirklich...habe das schon lange getan/tun müssen.
Mein persönlicher Fazit:. Die Menschen sind einfach nur Dumm...(gleich mit mir eingeschlossen)
gruss - Martin
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Frag doch einfach mal bei der Behörde, vielleicht hast eh kein Waffenverbot, und wennst eines hast fragst wie du es aufheben lassen kannst.
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
00Hello00 hat geschrieben:Danke für die Antworten
Nun...vielleicht sollte ich sicherheitshalber nochmal's 10 Jahre abwarten oder gleich darauf verzichten und mein Waffenschrank gleich verschenken.
Ich zu meinem Teil kann nur sagen (und das aus langjähriger Erfahrung) das man mich persönlich nicht einmal hätte einsperren müssen weil ich auch schon (so) damals die Hosen voll hatte (bzw. um vieles wichtiger) -eingesehen- hatte das derartiges nicht nur negativ war sondern auch definitiv nicht zu meiner Person/Wesen passt...
Tilgungs-fristen - Verlässlichkeit hin oder her...sind nichts weiter als Zwangsmaßnahmen eine Person im Schranken zu halten... womit den Betroffenen automatisch nicht mehr gewährleistet ist sich zu beweisen. (und natürlich wäre es interessanter für einige Menschen gewesen...wäre er auch sauber geblieben (wenn) er nicht so eine lange Tilgungsfrist gehabt hätte bzw. ohne Androhungen bei Nichtbefolgung...
Mein Argument zwecks Beobachtung: Ein Krimineller/Gewalttäter bleibt (meist) beim 2. Vergehen (gleiche Abteilung) ein solcher und würde zudem eine 10 Jährige Frist gewiss nicht durchhalten...ich glaube darüber bräuchte man auch nicht wirklich diskutieren...(natürlich gibt's Ausnahmefälle die sich mit verhängten Strafen anscheinend besser einordnen können (natürlich meist aus Angst) um jetzt nicht alle in einem Topf zu schmeißen)...nobel wär's trotzdem nicht...
gut...das heißt dann auf >deutsch< Kat- C Waffe Ade...(da sich das auf mich ableiten lassen könnte bzw. auch wenn es nicht auf mein Wesen zutrifft
Denn blamieren/rechtfertigen will ich mich beim Waffenhändler auch nicht wirklich...habe das schon lange getan/tun müssen.
Mein persönlicher Fazit:. Die Menschen sind einfach nur Dumm...(gleich mit mir eingeschlossen)
gruss - Martin
Was soll den der Blödsinn? Ich bin mir zu 100 % sicher, wenn Deine Schilderung stimmt, kannst Dir sofort was kaufen.
- Kapselpracker
- .50 BMG
- Beiträge: 1568
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
- Wohnort: Wien
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Hi!
Ich verstehe auch nicht warum du nicht ganz einfach in der Wasagasse vorstellig wird und bei dem/der zuständigen Beamten/in ganz einfach fragt ob vielleicht ein Waffenverbot gegen dich vorliegt.
Dann wären alle Zweifel aus dem weg und du müsstest nicht irgend welche Vermutungen anstellen.
An etwas Glauben, Hoffen, Vermuten, Spekulieren sollte nicht das Wesen eines Waffenbesitzers ausmachen,
spätestens dann nicht wenn sich die Frage stellt ob nicht doch eine Patrone im Lauf ist.
Auf Deutsch, @00Hello00 überzeuge dich selber davon.
mfg Andi
Ich verstehe auch nicht warum du nicht ganz einfach in der Wasagasse vorstellig wird und bei dem/der zuständigen Beamten/in ganz einfach fragt ob vielleicht ein Waffenverbot gegen dich vorliegt.
Dann wären alle Zweifel aus dem weg und du müsstest nicht irgend welche Vermutungen anstellen.
An etwas Glauben, Hoffen, Vermuten, Spekulieren sollte nicht das Wesen eines Waffenbesitzers ausmachen,
spätestens dann nicht wenn sich die Frage stellt ob nicht doch eine Patrone im Lauf ist.
Auf Deutsch, @00Hello00 überzeuge dich selber davon.
mfg Andi
- Maggo
- Moderator
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- Wohnort: Dort wo das kleinwüchsige Wilde und hinterlistige Bergvolk in den Alpen wohnt
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Kapselpracker hat geschrieben:Hi!
Ich verstehe auch nicht warum du nicht ganz einfach in der Wasagasse vorstellig wird und bei dem/der zuständigen Beamten/in ganz einfach fragt ob vielleicht ein Waffenverbot gegen dich vorliegt.
Dann wären alle Zweifel aus dem weg und du müsstest nicht irgend welche Vermutungen anstellen.
Was nützt ihm die Wasasgasse in Wien wenn er vieleicht ganz woanders wohnt?
Gehe zu deiner Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft,Magistrat oder Bundespolizeidirektion) zum Waffenamt (meist Abteilung Sicherheit) und Frage dort nach ob ein Waffenverbot besteht oder nicht.
Sonst kann ich mich nur den Vorrednern anschließen,Vermutungen bringen nix, Blamagen sind auch Peinlich,gehe vorher fragen,das kostet nix.
Edit:
Ein Lebenslanges Waffenverbot muss Bescheidmäßig erstellt werden.Die Behörde kann nur für eine ganz kurze Zeit aus dem Himmel heraus ein Waffenverbot aussprechen,muss wenn es in ein Lebenslanges umgewandelt wird ein Verfahren Einleiten mit Parteiengehör usw., Wenn du kein solchen Bescheid über ein lebenslanges Waffenverbot existiert bzw. die Behörde erstellt hat hast du auch kein Waffenverbot, gehe aber trotzdem vorher fragen.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren!
- Kapselpracker
- .50 BMG
- Beiträge: 1568
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
- Wohnort: Wien
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Maggo hat geschrieben:...
Was nützt ihm die Wasasgasse in Wien wenn er vieleicht ganz woanders wohnt? ...
Mein Gott habe ich halt überlesen, dann soll er halt auf die BH gehen, ändert daran ja nichts.
Re: Kat. C Waffen (bei getilgter Vorstrafe)
Absolut JEDER, der ein Waffenverbot bekommt, bekommt auch einen Bescheid, bei dem er die Übernahme unterschreiben muss! Andernfalls kann man das natürlich zB durch einen Kauf einer Kat C/D-Waffe bzw. einen Antrag für die WBK/WP überprüfen. Aber die lokale Waffenbehörde (Hauptwohnsitz) wird sicher auch "so" Auskunft geben.
Es gibt ausserdem keine "befristeten" Waffenverbote. Alle laufen so lange, bis sie von der erlassenden Behörde aufgehoben werden.
Es gibt ausserdem keine "befristeten" Waffenverbote. Alle laufen so lange, bis sie von der erlassenden Behörde aufgehoben werden.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz