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Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von Stickhead » Do 28. Jul 2016, 09:55

Ja, aber wer eine Schusswaffe einfach so in den Müll haut, ist sowieso nicht ganz dicht. Zumindest die relevanten Teile sollten identifizierbar bleiben und der Behörde abgeliefert werden.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von Promo » Do 28. Jul 2016, 10:41

kingharald hat geschrieben:Weil es ähnlich ist, wie würde rechtlich ein umändern von B auf C funktionieren?
ZB. Einer halbautomatische Langwaffe die Gasdruckeinrichtung dauerhaft unbrauchbar machen und als Geradezugrepetierer verwenden.

Geht bei uns nicht. Verschluss bleibt ja immer noch für Kat.B passend. Müsstest du von Grund auf Lauf und Verschluss neu konstruieren, sodass die auch in nichts anderes passen.
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von kingharald » Do 28. Jul 2016, 21:40

@ Promo warum soll das nicht gehen? Angenommen ich will meine Waffe auf C ändern und verschweiss die Gasabnahmebohrung am Lauf und sonstige relevante Teile = Geradezugrepetierer=C
Das was du meinst hört sich fast von A nach B an.

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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von gewo » Do 28. Jul 2016, 21:59

kingharald hat geschrieben:@ Promo warum soll das nicht gehen? Angenommen ich will meine Waffe auf C ändern und verschweiss die Gasabnahmebohrung am Lauf und sonstige relevante Teile = Geradezugrepetierer=C
Das was du meinst hört sich fast von A nach B an.


eine nachtraegliche abaenderung an einer waffe aendert nicht ihre urspruengliche wesensart

du kannst dir auch ned auf deinen revolver ein 60cm langes stangl drauf schweissen und er ist dann ploetzlich kat C ...
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von Promo » Do 28. Jul 2016, 23:58

kingharald hat geschrieben:@ Promo warum soll das nicht gehen? Angenommen ich will meine Waffe auf C ändern und verschweiss die Gasabnahmebohrung am Lauf und sonstige relevante Teile = Geradezugrepetierer=C
Das was du meinst hört sich fast von A nach B an.

Versuch es doch .. Hat ja auch Gründe wieso die Interordnance Geradezugrepetierer eigens gebaute Waffen und nicht abgeänderte Halbautomaten sind. Die Gründe habe ich genannt, Gerhard hat es noch allgemeiner formuliert: weil die Kategorie einer Waffe nie geändert werden kann, außer wenn du sie deaktivierst.
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von Hauni » Fr 29. Jul 2016, 07:14

Blöde Frage (ich weiss auch nicht ob sie hier her passt): ich habe in einem (Nichtwaffen)Forum über die Aktivierung einer Kat. B gelesen. Dort steht bzw. stand, dass folgende Schritte dazu notwendig sind:

Bei Kurzwaffen (alle Waffen unter 60cm Gesamtlänge!!/Verschluss+Lauf kleiner oder gleich 30cm) müssen folgende Abänderungen vorliegen, um als ordnungsgemäß abgeändert zu gelten und dadurch nicht mehr dem Waffengesetz zu unterfallen:

a) Patronenlager muss so verändert sein, das sich weder Patronen noch Treibladungen (noch Einsätze) laden lassen. Im Klartext heißt das, das Patronenlager muss zugeschweißt sein. Diese Verschweißung muss ordnungsgemäß ausgeführt sein.

b) Der Lauf muss auf seiner gesamten Länge (im Patronenlager beginnend) mit einem Längsschlitz von mindestens 4mm Breite versehen sein, oder aber im Abstand von jeweils 3cm jeweils kalibergroße Bohrungen tragen. Es müssen MINDESTENS 3 Bohrungen vorhanden sein, auch wenn der Lauf kürzer wäre. Ist er eben länger als 9cm, müssen eben mehr Bohrungen angebracht sein. Anderweitige Laufveränderungen sind nur nach Absprache mit der zuständigen Stelle (jetzt Beschussamt) zulässig und müssen im Endeffekt den gleichen Öffnungsgrad am Laufmaterial ergeben, wie bei den beiden vorgenannten Varianten.

c) Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig sein. Das heißt, der Verschlussboden (Stossfläche) muss um mindestens 45Grad abgeschliffen sein, die Schlagbolzenaustrittsfläche muss zusätzlich verschweißt sein, oder aber die Schlagbolzenführung muss durch Schweißstellen blockiert sein, bzw. komplett ausgefräst sein..

d) In Griffstücken von Kurzwaffen muss der Auslösemechanismus DAUERHAFT FUNKTIONSUNFÄHIG sein. Das bedeutet zum Beispiel entweder Ausbohren der Hahnachsenführung, Verschweißen des Hammers in Endstellung oder Einschweißen eines Vierkantes anstelle des Hammers; ist eine Hahnachsenführung nicht vorhanden oder kein Hammer (z.B. innenliegende Schlagbolzenschloße ), muss der Abzugsmechanismus (Abzugszüngel, Abzug, Gestänge) durch gleichartig wirkende Schweißungen blockiert werden.


Könnt ihr das Verifizieren oder Falsifizieren?

Vielen Dank!

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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von gewo » Fr 29. Jul 2016, 09:38

Hauni hat geschrieben:Blöde Frage (ich weiss auch nicht ob sie hier her passt): ich habe in einem (Nichtwaffen)Forum über die Aktivierung einer Kat. B gelesen. Dort steht bzw. stand, dass folgende Schritte dazu notwendig sind:

Bei Kurzwaffen (alle Waffen unter 60cm Gesamtlänge!!/Verschluss+Lauf kleiner oder gleich 30cm) müssen folgende Abänderungen vorliegen, um als ordnungsgemäß abgeändert zu gelten und dadurch nicht mehr dem Waffengesetz zu unterfallen:

a) Patronenlager muss so verändert sein, das sich weder Patronen noch Treibladungen (noch Einsätze) laden lassen. Im Klartext heißt das, das Patronenlager muss zugeschweißt sein. Diese Verschweißung muss ordnungsgemäß ausgeführt sein.

b) Der Lauf muss auf seiner gesamten Länge (im Patronenlager beginnend) mit einem Längsschlitz von mindestens 4mm Breite versehen sein, oder aber im Abstand von jeweils 3cm jeweils kalibergroße Bohrungen tragen. Es müssen MINDESTENS 3 Bohrungen vorhanden sein, auch wenn der Lauf kürzer wäre. Ist er eben länger als 9cm, müssen eben mehr Bohrungen angebracht sein. Anderweitige Laufveränderungen sind nur nach Absprache mit der zuständigen Stelle (jetzt Beschussamt) zulässig und müssen im Endeffekt den gleichen Öffnungsgrad am Laufmaterial ergeben, wie bei den beiden vorgenannten Varianten.

c) Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig sein. Das heißt, der Verschlussboden (Stossfläche) muss um mindestens 45Grad abgeschliffen sein, die Schlagbolzenaustrittsfläche muss zusätzlich verschweißt sein, oder aber die Schlagbolzenführung muss durch Schweißstellen blockiert sein, bzw. komplett ausgefräst sein..

d) In Griffstücken von Kurzwaffen muss der Auslösemechanismus DAUERHAFT FUNKTIONSUNFÄHIG sein. Das bedeutet zum Beispiel entweder Ausbohren der Hahnachsenführung, Verschweißen des Hammers in Endstellung oder Einschweißen eines Vierkantes anstelle des Hammers; ist eine Hahnachsenführung nicht vorhanden oder kein Hammer (z.B. innenliegende Schlagbolzenschloße ), muss der Abzugsmechanismus (Abzugszüngel, Abzug, Gestänge) durch gleichartig wirkende Schweißungen blockiert werden.


Könnt ihr das Verifizieren oder Falsifizieren?

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das ist unsinn
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von BigBen » Fr 29. Jul 2016, 11:32

Ich denk er mein De-Aktivierung bzw. Deko-Umbau. Aber dazu sind sowieso nur bestimmte Büchsner mit den entsprechenden Stempeln berechtigt.
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von gewo » Fr 29. Jul 2016, 11:55

BigBen hat geschrieben:Ich denk er mein De-Aktivierung bzw. Deko-Umbau. Aber dazu sind sowieso nur bestimmte Büchsner mit den entsprechenden Stempeln berechtigt.


ja
aber auch die zitierten bestimmungen sind alt/falsch/unkonkret/unvollstaendig/ welche aus dem ausland

eine wilde mischung aus allem quasi, und vieles fehlt ...
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Re: Selbst Kat. B unbrauchbar machen

Beitrag von BigBen » Fr 29. Jul 2016, 11:59

Okay das kann sein, hab auf die Schnelle die genauen Erfordernisse für einen Österreich-konformen Dekoumbau leider nicht gefunden.
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