Promo hat geschrieben: ↑So 27. Dez 2020, 16:52
Wenn man das verneint, dann wäre zu klären, was die Betriebsstättengenehmigung des jeweiligen Waffenhändler umfasst. Wenn beispielsweise der Parkplatz auf dem firmeneigenen Grundstück liegt und als Bestandteil der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung mit verhandelt wurde, dann würde ich diesen als Teil der Betriebsstätte betrachten und daher wäre auch gewerberechtlich konform eine Aushändigung vor dem Betriebslokal zulässig.
hat irgendwie schluessig geklungen
aber ist ned so
alles was "kundenbereich" ist darf nicht betreten (und auch nicht befahren) werden.
selbst das verweilen am parkplatz des haendlers im auto waere somit nach der definition des gesundeheitsministeriums verboten
quelle:
https://www.wko.at/service/kriterienlis ... e.original
zitat:
"Aufgrund der 2. COVID-19-Notmaßnamenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzistdas Betreten(inklusive des Verweilens) und das Befahrendes Kundenbereichs von
1.Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (dh alle Verkaufsgeschäftean Konsumenten[B2C])
2.Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Friseure, Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger –ausgenommen medizinische Anwendungen wie Heilmasseure und diabetische Fußpflege),
3.Freizeiteinrichtungen (zB Freizeit-und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze und Zoos) zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.Kultureinrichtungen (zB Theater, Konzertsäle, Kinos, Varietees und Kabaretts, Museen, Bibliotheken, Büchereien, und Archive) zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ab Samstag, 26. Dezember 2020, untersagt"
das ein gutteil des pamphletes vermutlich vom VFGH wieder aufgehoben werden koennte steht auf einem anderen blatt ...
edit:
hier weiter unten steht wieder was von nur "geschlossene räume" ..
zitat:
"..Anders als beim letzten Lockdown sind dieses Mal Abholungen vorbestellter Waren(zB „Click & Collect“) auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) zulässig. Dabei dürfen aber keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten werden (und es ist der Mindestabstand zu wahren.."