gewo hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 23:26
Das waffenrecht steht hier ueber dem AGBG
Zitat hat geschrieben:
Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, …
auf:
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/ ... ;section=1 Abschnitt 3
Deine Logik ist eingeschränkt: Rechtsgeschäfte zwischen Privaten finden immer im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz Buchs (ABGB) statt. Wenn ein Verwaltungsgesetz Begriffe "gleich stellt", so hat das nur innerhalb der Spezialnorm Relevanz. Also: Für die Waffenbehörde, für die das WaffG die Handlungsbasis ist, mag Besitz = Innehabung = Eigentum gelten. Da muss sich die Waffenbehörde also nicht mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen herumschlagen, sondern darf davon ausgehen, dass der, der über die Waffe verfügt, dieses Verfügungsrecht uneingeschränkt besitzt. Das bedeutet aber nicht, dass dem auch so ist. Nur die Behörde muss sich nicht darum kümmern -- im Prinzip ist das einen Verwaltungsvereinfachung.
Wenn es aber um Vermögenswerte geht, regelt allein das ABGB die Verhältnisse und da gibt es kein Gesetz, das diese Regelungen aushebeln könnte. Technisch gesehen gibt's da einen (lustigen?) Tatbestand, den vielleicht nicht jeder kennt:
Es ist in Österreich verboten, Drogen im Großen zu kaufen, zu verkaufen oder zu besitzen. Wird nun jemand wegen des Verkaufs von illegalen Drogen verurteilt (Strafrecht) kommt das Finanzstrafverfahren gleich hinzu, wenn/weil vom Umsatz die Mehrwertsteuer hinterzogen wurde. Wird der Dealer also strafrechtlich wegen z.B. 100 000 Euro Umsatz verurteilt, sieht die Finanzbehörde den (zivilrechtlichen) Umsatz als Basis und fordert 20% + Strafzuschlag Faktor 2 = 40 000,- vom Verurteilten. Das gleiche läuft auch bei Hehlern ab …
Sogar in diesen grundsätzlich strafbewehrten und illegalen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten gibt es kein Recht über oder unter dem ABGB -- jeder Staatsbürger ist a priori frei in den von ihm getätigten Rechtsgeschäften. Es wird ganz klar zwischen Besitz und Eigentum, der uneingeschränkten Verfügungsmacht und dem bloßen Besitz (
https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E ... 92437.html ) unterschieden.
Sollte ein Rechtsgeschäft im Sinne eines anderen Gesetzes unzulässig gewesen sein, so wird das Rechtsgeschäft dadurch nicht nichtig und entsprechend sind die Folgen des Rechtsgeschäfts so zu behandeln, als wäre es uneingeschränkt zulässig gewesen. Dass diverse Behörden auf Basis eines solchen unzulässigen Rechtsgeschäfts auch Verwaltungsstrafen verhängen können, ist dadurch nicht behindert.
Vor diesem Hintergrund kannst du nun deine Frage nach dem Erwerb von Eigentum an einer Atombombe und/oder die Übernahme einer Atombombe in deinen Besitz selbst beantworten, ohne ständig irgendwelche (illustrativ benutzten) Spezialfälle zum Ausgangspunkt deiner weiterführenden Argumentation zu nehmen.
Aber gerne übernehme ich das auch für dich: Aus dem ABGB folgt, dass wenn ich eine Sache legal oder illegal von einem anderen, privat auftretenden (-> Kaufvertrag), erwerbe, werde ich Eigentümer mit allen Rechten (siehe oben). Ob dieses Eigentum rechtmäßig möglich ist (Spezialgesetze) spielt im Weiteren für den Gesetzgeber gar keine Rolle: Wenn du das Ding weiterverkaufst, musst du die USt. abführen oder zahlst im Finanzstrafverfahren den Strafzuschlag. Verkaufst du das Ding nicht, weil dir z.B. die Farbe so gefällt, könnte eine Behörde auf die Idee kommen, das Eigentum als unzulässig zu betrachten und das Ding zu beschlagnahmen -- das ändert aber nichts an deinem Eigentum in dem Fall. Im Gegenteil: Wird festgestellt, dass das Eigentum illegal war, wirst du dafür auch noch eine Verwaltungsstrafe kassieren. Diese Feststellung jedoch kann nur getroffen werden, wenn auf Basis des ABGB dein Eigentun an der Sache zweifelsfrei festgestellt werden kann. Daher geht das Verwaltungsstrafverfahren dem ABGB nach -- denn du kannst nicht für ein Eigentum bestraft werden, das nicht zweifelsfrei bestanden hat.
Hier kommen wir zurück zum WaffG und der Gleichstellung Eigentum = Besitz: Da der, der die Waffe in Besitz hat, ohne den Eigentümer fragen zu müssen unmittelbar großen Schaden anrichten kann, ermöglicht es der Gesetzgeber der Behörde, den Besitzer als Eigentümer zu betrachten und ohne weiteres geeignete Maßnahmen zu verfügen, die Schaden vom der Öffentlichkeit (deswegen bezeichnet man das Verwaltungsrecht auch als Teil des Öffentlichen Rechts) abzuwenden.
Und jetzt sei bitte so nett und argumentiere nicht auf irgendeinem Absatz weiter, ohne das Gesamte zu berücksichtigen. Ich halte hier ja keine Vorlesungen für angehende Anwälte, sondern versuche, die Unterschiede zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht soweit herauszuarbeiten, dass man über den abstrakten Sachverhalt im Detail zu brauchbaren Annahmen (und damit Zuständigkeiten, siehe Eingangsfrage) gelangen kann.