Insgesamt wollte ich mir 8 bestellen.
sg550.de wäre wsl. ein guter Ansatz, aber es schaut so aus als führen die nur mehr die kleinen Mags.
Moin,hasgunz hat geschrieben: ↑Do 8. Dez 2022, 19:04Zu Beispiel?
Soweit ich weiß sind sie in der Schweiz, Deutschland, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Italien sehr stark eingeschränkt, bzw. verboten.
In Tschechien weiß ich, dass sie verboten sind, jedoch haben sie ein "Schlupfloch". Dieses ist jedoch national.
LG
Ich glaub, du hast deine Frage selbst schon beantwortet.Mille hat geschrieben: ↑Sa 10. Dez 2022, 21:03Moin,hasgunz hat geschrieben: ↑Do 8. Dez 2022, 19:04Zu Beispiel?
Soweit ich weiß sind sie in der Schweiz, Deutschland, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Italien sehr stark eingeschränkt, bzw. verboten.
In Tschechien weiß ich, dass sie verboten sind, jedoch haben sie ein "Schlupfloch". Dieses ist jedoch national.
LG
Also in Ungarn und Slovenien liegen Magazine oft Stapelweise bei den einschlägigen Märkten auf. (Kenne auch genug Leute aus Ö die diese kaufen) Kann mir irgendwie nicht vorstellen das die alle illegalen Handel betreiben. Schließe es aber auch nicht aus.
LG Mille
Die Polen haben die Einschränkung der Magazine und somit die Richtlinie nicht mitgertragen.rider650 hat geschrieben: ↑Do 8. Dez 2022, 21:24Ich habe relativ kurz nach meiner Altbesitzmeldung große Magazine aus Deutschland importiert (als die da noch frei verkäuflich waren). Der Behörde habe ich Name und Adresse der Firma mitgeteilt, von der ich sie gekauft habe. Die wurden anstandslos eingetragen.
Auf polnischen Seiten sehe ich relativ viele große Magazine - hab mich aber noch nie schlau gemacht, wie dort die rechtliche Lage ist.
Grüß‘ Euch,Berni96 hat geschrieben: ↑Mi 7. Dez 2022, 19:53
Nachdem ich bei dem Thema nicht mehr komplett grün bin, habe ich bei der LPD nachgehakt ob es denn beim Import solcher Magazine einer eigenen Genehmigung bedarf wie z.B. für Kategorie B Waffen.
Am Telefon war die Antwort, nein da ist nichts bekannt diesbezüglich und es ist keine Genehmigung notwendig.
Im daraufhin erbetenen Schriftsatz hat man es schon geschickter formuliert mit Verweis dass es sich dabei nicht um einen Import einer Schusswaffe nach Paragraph 37 handelt (nachdem eine Magazin eben keine Schusswaffe ist) und man deshalb auch keine Bewilligung ausstellt.
Jetzt hab ich selbst nochmal das Waffg. durchsucht bin aber nicht wirklich fündig geworden bezüglich Bestimmungen zum Import/Export von großen Magazinen.
Es handelt sich zwar um verbotene "Waffen" aber da sollte meine WBK die ja praktisch sagt ich darf diese Unterkategorie besitzen/erwerben/einführen als Genehmigung herhalten.
Und mim KMG haben die Mags auch nichts zu tun weshalb man das denke ich für den hier genannten Fall außen vor lassen kann.
Was habe ich übersehen?
Nein weil § 37 gilt nur für Schusswaffen - daher für Magazine nicht zutreffend. Er benötigt daher absurderweise keine vorherige Einfuhrgenehmigung, muss aber den erfolgten Import seiner Behörde melden.
Naja, absurderweise, absurd ist eigentlich nur, dass Magazine für unbescholtene Bürger in irgendeiner Form reglementiert sind...
Wir haben ein gutachten dazu machen lassen damals.
(2)Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.chrtha hat geschrieben: ↑So 5. Nov 2023, 10:54....Was sicher nicht stimmt (sorry, Promo) ist, dass ich einfach einführen darf und erst anschließend melden muss - dem steht das klare Einfuhrverbot in § 17 Abs 1 entgegen ("Verboten sind der Erwerb, die EINFUHR, der Besitz, das Überlassen und das Führen:"). Gesetzlich verboten ist es also....
Ebenyoda hat geschrieben: ↑So 5. Nov 2023, 11:34(2)Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.chrtha hat geschrieben: ↑So 5. Nov 2023, 10:54....Was sicher nicht stimmt (sorry, Promo) ist, dass ich einfach einführen darf und erst anschließend melden muss - dem steht das klare Einfuhrverbot in § 17 Abs 1 entgegen ("Verboten sind der Erwerb, die EINFUHR, der Besitz, das Überlassen und das Führen:"). Gesetzlich verboten ist es also....