Grüß Euch!
Ich habe eine Reklamation von einem Wechselsystem eines Herstellers aus den USA offen. Das Ding liegt jetzt schon fast 1½ Jahre beim Händler, auf Nachfrage heißt es bestenfalls nur "Wir melden uns, sobald wir etwas wissen.." Rückabwickeln kann ich den Kauf lt. Händler wohl nicht.
Auf Österreich.gv.at kann man zu Gewährleistung etwas über eine "angemessene Frist" lesen. Wie lange wäre das unter Berücksichtigung des ev. Exports und Neuimports in und von den USA?
Ich hab einfach keine Lust mehr zu warten, ich will die Sache jetzt endlich mal zu den Akten legen. Wies ausgeht ist mir inzwischen egal.
Beste Grüße,
Hendrik
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Angemessene Frist für Reklamation
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Angemessene Frist für Reklamation
Das Thema ist so einfach nicht, da kommt es auf alle Details, wie es zu dieser Reklamation gekommen ist und worum es sich handelt, an.
Jedenfalls ist der gewerbliche Verkäufer in der Gewährleistungspflicht und wenn er den vereinbarten Zustand nicht herstellen kann, muss er der Rückabwicklung ("Wandlung") zustimmen, außer der Händler hat dich nachweislich belehrt, dass eine Rückabwicklung nicht möglich sei (üblicherweise auf dem Auftrag oder Lieferschein mit deiner Unterschrift drauf, andernfalls ist der Nachweis wohl schwerlich zu erbringen).
Um das Ganze "irgendwie" abzuschließen, könntest du das reklamierte Wechselsystem jedenfalls verkaufen, der Preis ergibt sich dann aus dem Zustand und wenn das Ding nicht völlig exotisch ist sollte sich auch ein Käufer finden, der mit dem von dir festgestellten Mangel umgehen kann.
Ich würde zuerst ein Papierl aufsetzen, in dem ich die Eckdaten der Reklamation zusammenfasse (Wer, wo, wann, was, wieso, wieviel, …) und dann unter Hinweis auf die bisherige lange Bearbeitungszeit die Erledigung oder Rückabwicklung "binnen 14 Tagen" in freundlichen Worten einmahnen. Eingeschrieben zustellen und dann die Frist abwarten.
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40018130
Jedenfalls ist der gewerbliche Verkäufer in der Gewährleistungspflicht und wenn er den vereinbarten Zustand nicht herstellen kann, muss er der Rückabwicklung ("Wandlung") zustimmen, außer der Händler hat dich nachweislich belehrt, dass eine Rückabwicklung nicht möglich sei (üblicherweise auf dem Auftrag oder Lieferschein mit deiner Unterschrift drauf, andernfalls ist der Nachweis wohl schwerlich zu erbringen).
Um das Ganze "irgendwie" abzuschließen, könntest du das reklamierte Wechselsystem jedenfalls verkaufen, der Preis ergibt sich dann aus dem Zustand und wenn das Ding nicht völlig exotisch ist sollte sich auch ein Käufer finden, der mit dem von dir festgestellten Mangel umgehen kann.
Ich würde zuerst ein Papierl aufsetzen, in dem ich die Eckdaten der Reklamation zusammenfasse (Wer, wo, wann, was, wieso, wieviel, …) und dann unter Hinweis auf die bisherige lange Bearbeitungszeit die Erledigung oder Rückabwicklung "binnen 14 Tagen" in freundlichen Worten einmahnen. Eingeschrieben zustellen und dann die Frist abwarten.
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Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.
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Re: Angemessene Frist für Reklamation
Anderthalb Jahre ist zu lang.Hendrik hat geschrieben: ↑So 17. Sep 2023, 00:51Grüß Euch!
Ich habe eine Reklamation von einem Wechselsystem eines Herstellers aus den USA offen. Das Ding liegt jetzt schon fast 1½ Jahre beim Händler, auf Nachfrage heißt es bestenfalls nur "Wir melden uns, sobald wir etwas wissen.." Rückabwickeln kann ich den Kauf lt. Händler wohl nicht.
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Beste Grüße,
Hendrik
Rechtsschutz einschalten, Anwalt einen Brief an den Händler schreiben lassen. Er hatte genug Zeit, das Ding in Ordnung zu bringen, hat sich aber scheinbar nur mäßig dafür eingesetzt. Kann dir als Kunden ja auch wurscht sein, warum es nicht hinhaut.
Fällt ganz normal in die Gewährleistung, der Händler muss dir mangels Möglichkeit der Reparatur den Kaufpreis erstatten.
Re: Angemessene Frist für Reklamation
Bei „normalen“ Produkten wenige wochen.
Wenn behoerdliche genehmigungsverfahren (import, export ect) dazu kommen sind die dem haendler nicht anzurechnen.
Aber eineinhalbjahre kann das ned dauern….
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Aber eineinhalbjahre kann das ned dauern….
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Angemessene Frist für Reklamation
Prinzipiell hat der Händler recht denn er kann ja wählen wie er den Mangel (ich denke ein Mangel wird der Reklamation ja zugrunde liegen) behebt.
Ich persönlich würde nicht 1.5 Jahre oder länger warten. Ich würde eine Nachfrist setzen (eingeschrieben) und mir dann schon mal einen (kostenlosen RS) Beratungstermin beim Anwalt sichern. Wie der RAR richtig gesagt hat, da gibt es hier wesentliche wichtige Unterschiede.
Ich persönlich würde nicht 1.5 Jahre oder länger warten. Ich würde eine Nachfrist setzen (eingeschrieben) und mir dann schon mal einen (kostenlosen RS) Beratungstermin beim Anwalt sichern. Wie der RAR richtig gesagt hat, da gibt es hier wesentliche wichtige Unterschiede.
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
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Re: Angemessene Frist für Reklamation
Es gibt die primäre und sekundäre Gewährleistungsbehelfe ... Wenn die Primären (Verbesserung/Austausch) nicht halten, dann die Sekundären (Preisminderung/Wandlung) - Hintergrund: Interessenabwegung.
Re: Angemessene Frist für Reklamation
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Reden wir von DE oder von AT
Ist a unterschied
Das AT gewährleistungsrecht gibt dem kunden viel mehr Rechte als die DE Sachmangelregelungen
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