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WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Fangschuss
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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Fangschuss » Mo 19. Nov 2012, 20:08

Freiwild hat geschrieben:Fraglich ist ob ihm 2 plätze genehmigt werden wenn man nur eine begründung abgibt. Ich denke da liegt der hund begraben.




Mit Tapatalk gesendet.


Zwei werden sicher für SV genehmigt. Das ist nämlich ein "Bedarf", der anerkannt ist! Habe selbst 6 Plätze auf SV!

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slasher
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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von slasher » Mo 19. Nov 2012, 20:12

ich kenne jemanden der 5 im wp hat!

:at2:
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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Fangschuss » Mo 19. Nov 2012, 20:14

slasher hat geschrieben:ich kenne jemanden der 5 im wp hat!

:at2:


Net schlecht! Mein Bruder hat's nur auf zwei im WP gebracht. Der beamte meinte, dann könnte er beidhändig schießen! :mrgreen:

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von slasher » Mo 19. Nov 2012, 20:31

ich muss dazusagen das er den wp seit über 60 jahren sein eigen nennt.

damals wars leichter hat er gesagt. :lol:

heute unvorstellbar.
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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von mr_bene » Mo 19. Nov 2012, 20:43

kenne jemanden der 99 im WP hat
der muss halt mit scheibtruhe ausrücken :-)
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Noldi
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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Noldi » Mo 19. Nov 2012, 23:23

Freiwild hat geschrieben:Fraglich ist ob ihm 2 plätze genehmigt werden wenn man nur eine begründung abgibt. Ich denke da liegt der hund begraben.


Es gibt nur einen einzigen Grund den die Beamten ohne ihr "Ermessen" zulassen MÜSSEN. Dafür haben sie nämlich kein Ermessen, das müssen sie akzeptieren. Und das ist SV und zwar wie im Gesetz stehen 2 Plätze. 1 Platz ist lediglich dann zu genehmigen, wenn der Antragssteller "ausdrücklich" lediglich einen beantragt. Aber wer bitte macht das?!?

Später 2 Waffen für SV zu deklarieren könnte aber bei "schwierigen" BHs möglicherweise zu Problemen führen. Denn was tun wenn die behaupten sie könnten sich ja auch mit den Sportwaffen verteidigen? Hier würde das Argumentieren schon wieder schwieriger.


Mit Tapatalk gesendet.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von therion » Mo 19. Nov 2012, 23:27

Wo entnimmst Du dem Gesetz, dass sie zwei(!) Plätze für SV geben müssen(!)?

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Noldi » Di 20. Nov 2012, 00:40

therion hat geschrieben:Wo entnimmst Du dem Gesetz, dass sie zwei(!) Plätze für SV geben müssen(!)?


Durch Gesetzesauslegung. Wortinterpretation ist eh klar, aber die Paragraphen stehen ja in einem Zusammenhang und auch aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes.

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

Dass lediglich einer genehmigt werden darf wenn lediglich 1 Platz angestrebt wird steht im Runderlass, der Gesetzgeber sieht es also auch eher als Ausnahme dass 2 für die Rechtfertigung SV (die einzige die anerkannt werden "muss"). Ein paar andere Dinge darin sind auch noch interessant auch noch ...

Alles zusammen: Kat B bekommt wer eine Rechtfertigung hat. SV ist ausdrücklich als solche anerkannt und zwar "nur diese Rechtfertigung". Der Gesetzgeber erlaubt erstmal für die Rechtfertigungen 2 Stück. Anerkannt werden "muss" SV, 2 Stück müssen bei anerkannter (lediglich SV "muss" anerkannt werden) Rechtfertigung zugelassen werden ... Ergo SV = 2 Stück. Ist auch logisch. Geht eine Waffe ein. Zb. beim Putzen fällt das auf, dann hat man einen "Ersatz". Bei SV muss man ja auf Nummer Sicher gehen. Erstmal zum Büchsner ist da nicht, was wenn genau in dem Moment wo die eine Waffe ausfällt wer einbricht?
§23 Abs 2 sagt mehr als 2 Stück nur wenn man auch "dafür" eine Rechtfertigung anführt. Ausdrücklich steht dort eben nicht mehr SV sondern ausdrücklich Sport, Jagd und Sammeln. An SV für "weitere" als die 2 die gegeben werden müssen, dürfte der Gesetzgeber also nur in wirklichen Ausnahmefällen gedacht haben. Zb. bei jedem weiteren Wohnsitz 2 weitere.
Der WP geht auch von 2 aus. Dafür gibts außerdem strenge Auflagen, das Gesetz sieht es aber auch ausdrücklich als schwieriger an diesen zu bekommen -> §22 Abs 2 "besonderen Gefahren ausgesetzt". Der Gesetzgeber geht hier also auch "ausdrücklich" von SV aus. Was soll "besonderen Gefahren ausgesetzt" sonst bedeuten? Dafür genehmigt er 2 Waffen. Eine einfach logischerweise als Backup. Anders hat das auch keinen Sinn.

Sieht man sich das alles im "Zusammenhang" an = systematische Auslegung, dann kommt man zu dem einzig möglichen Schluss -> der Gesetzgeber gesteht einem für SV zu Hause 2 Waffen zu. Wenn man darüber hinaus einen WP bekommt, weitere 2 Waffen. Macht auch Sinn, denn Waffen für concealed Carry sind einfach andere als die für die SV im eingefriedeten Grundstück wo die Waffen eh offen getragen werden dürfen. CC möglichst klein, im Haus eher groß + Möglichkeit Licht zu montieren etc.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von therion » Di 20. Nov 2012, 01:09

Würde Deiner Interpretation nicht unbedingt folgen und ich denke die BHs tun das auch nicht.

Nach dem was Du schreibst, müssten sie ja pro WS zwei Plätze ausstellen, bei HWS und NWS also insgesamt 4 Plätze. Ich denke, dass das die wenigsten BHs durchgehen lassen würden.

Wenn im Gesetz steht " ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen" dann heißt das, dass es durchaus im Ermessen der Behörde liegt, auch nur eine auszustellen, eben weil es nicht mehr als zwei sind und demanch dem Gesetz genüge getan wird. Ob man Deine Argumentation "Waffe wird kaputt, Ersatz muss da sein" auch beim VwGH teilt, k.A. Ich hoffe es, da ich natürlich für eine so liberale Auslegung wie möglich bin.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Noldi » Di 20. Nov 2012, 02:12

Lies den Runderlass, der bestätigt meine Interpretation. 2 sind für SV auszustellen.

Für alle dann folgenden Erweiterungen brauchst du pro Waffe eine Rechtfertigung, so dürfte es aktuell zumindest der VwGH sehen.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Noldi » Di 20. Nov 2012, 02:19

therion hat geschrieben:Wenn im Gesetz steht " ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen" dann heißt das, dass es durchaus im Ermessen der Behörde


du übersiehst dass es bei der Rechtfertigung SV zur Ausstellung kein Ermessen gibt. In dem Fall müssen sie ausstellen. Kein Ermessensspielraum - und dort steht nichts von weniger als 2, sondern dass sie ausstellen müssen.

Im Runderlass steht genau deswegen dass wer nur eine Waffe "beantragt" kriegt auch nur eine.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von therion » Di 20. Nov 2012, 02:45

Leider schon oft genug gelesen. Ich denke Du spielst auf Seite 48ff an? Wie gesagt, es ist schön, wenn Du Dir die Gesetz interpretierst, aber leider können die BHs wortwörtlich auslegen und leider steht nirgends, dass zwei ausgestellt werden müssen zur SV, auch wenn Du darauf beharrst.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Noldi » Di 20. Nov 2012, 10:21

Eben wortwörtlich: dort steht nicht ein Stück, sondern nicht mehr als 2 = 2 bzw: Ermessen haben sie nur dort wo es ihnen der Gesetzgeber gewährt. Bei der Rechtfertigung SV hat der Gesetzgeber eben gerade kein Ermessen zugestanden. Hier hast du eine MUSS Bestimmung. Es liegt also beim "Antragsteller" ob er hier 1 oder 2 beantragt, mangels Ermessen eben gerade nicht beim Beamten.

Bei den Erweiterungen bedeutet Ermessen auch nicht dass der Beamte nach "Willkür" vorgeht. Das wäre (auch für den VwGH auch in Waffenangelegenheiten) klar illegal und auch fast immer der Grund wieso der VwGH die Bescheide der Waffenbehörden aufhebt. Ermessen bedeutet eigentlich nämlich ein "begründetes" Abwägen der berechtigten Interessen des Antragssstellers gegen berechtigte Interessen der Öffentlichkeit. Deswegen bringen Hartnäckige auch immer noch ihre Erweiterungen durch, weil es eben ein Willkürverbot gibt. Nur wehrt sich halt fast niemand.

Also auch hier wieder das alte juristische Spiel: Argumentieren ist Alles.

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Fangschuss » Di 20. Nov 2012, 10:58

mr_bene hat geschrieben:kenne jemanden der 99 im WP hat
der muss halt mit scheibtruhe ausrücken :-)


:lol:

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Re: WBK Antrag: Nur mehr eine Begründung - Sport ODER SV ???

Beitrag von Fangschuss » Di 20. Nov 2012, 11:06

Noldi hat geschrieben:Eben wortwörtlich: dort steht nicht ein Stück, sondern nicht mehr als 2 = 2 bzw: Ermessen haben sie nur dort wo es ihnen der Gesetzgeber gewährt. Bei der Rechtfertigung SV hat der Gesetzgeber eben gerade kein Ermessen zugestanden. Hier hast du eine MUSS Bestimmung. Es liegt also beim "Antragsteller" ob er hier 1 oder 2 beantragt, mangels Ermessen eben gerade nicht beim Beamten.

Bei den Erweiterungen bedeutet Ermessen auch nicht dass der Beamte nach "Willkür" vorgeht. Das wäre (auch für den VwGH auch in Waffenangelegenheiten) klar illegal und auch fast immer der Grund wieso der VwGH die Bescheide der Waffenbehörden aufhebt. Ermessen bedeutet eigentlich nämlich ein "begründetes" Abwägen der berechtigten Interessen des Antragssstellers gegen berechtigte Interessen der Öffentlichkeit. Deswegen bringen Hartnäckige auch immer noch ihre Erweiterungen durch, weil es eben ein Willkürverbot gibt. Nur wehrt sich halt fast niemand.

Also auch hier wieder das alte juristische Spiel: Argumentieren ist Alles.


Ja, zwei bekommst Du jedenfalls, wenn zwei für SV beantragt sind. Das stimmt schon so. Aber mehr als zwei kriegst für SV nur dann, wenn sie dir von der Behörde dem Ermessen nach zugebilligt werden. Wenn die aber nicht wollen, hast aber kaum Chancen. Rechtliche Mittel kannst gibt es dagegen auch keine. Und je härter Du dafür kämpfen würdest, desto härter würden die Umstände der Beantragung prüfen (Wohnsituation, etc.).

Also zwei auf SV sind ratsam. Da hast den eindeutigen Rechtsanspruch drauf. Alles weitere ergibt sich dann später, wenn man der Behörde als zuverlässig erscheint.

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