Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Ich bin kein Jurist, aber das ist doch ziemlich eindeutig.
Aber um sicher zu gehen, würde ich auch einmal bei der Behörde nachfragen, bzw mir eine Rechtsauskunft einholen, das wäre sogar kostenlos möglich (also kein besonderer Mehraufwand).
Wie gesagt, wird der Konsum in Ö juristisch anders ausgelegt, als vom medizinischen Standpunkt aus es sinnvoll wäre. Aber der Punkt würde ja für Dich sprechen.
Grüße
Sandman