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Zeitweilige Überlassung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Zeitweilige Überlassung
Man könnte teilweise schon meinen, dass gewisse Händler eigentlich mal wirklich ihren Führerschein auf einen gewissen Standard bringen könnten. Mir ist es bei meinem nicht anders ergangen, darum nutze ich sehr gerne das Forum wenn es um Fragen geht die im Gesetz nicht so klar hervorgehen bzw. quasi nur auf Rechtssprechung beruhen, die sich im Laufe der Jahre ja ebenfalls wieder ändern könnte...
Aber teilweise eh verständlich bei Theorie + 3 Schuss in ca 1:30h, da kannst eben auch nicht alle Themen anschneiden. Nur halt doch blöd wenns um relativ wichtige Themen geht, die ja wie oben bereits gesagt nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind (Rspr.)
Aber teilweise eh verständlich bei Theorie + 3 Schuss in ca 1:30h, da kannst eben auch nicht alle Themen anschneiden. Nur halt doch blöd wenns um relativ wichtige Themen geht, die ja wie oben bereits gesagt nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind (Rspr.)
Re: Zeitweilige Überlassung
Paradoxon hat geschrieben:Vorweg: VwGH vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ist mir bekannt.
Mein Bruder zieht in Kürze zu mir. Ich habe die Wbk - 1 Platz belegt, mein Bruder hat die Wbk - 2 Plätze belegt.
Nun war angedacht, dass wir die Waffen in meinem Tresor gemeinsam verwahren. Dass dies gesetzeskonform ist, wurde mir von einem befreundeten Gesetzeshüter bestätigt.
Bei Nachfrage bei der Polizei wurde mir jedoch mitgeteilt, dass sich o.a. Rechtsprechung nur auf Ehepartner, bezw. diesen gleichgestellten Lebensgemeinschaften bezieht.
Das Erkenntnis habe ich online nicht gefunden.
Wenn aber diejenigen, die gemeinsam verwahren, WBK- oder WP-Inhaber sind, sollte die gemeinsame Verwahrung wohl zulässig sein. Welche waffenrechtliche Relevanz Familienstand/Verwandtschaft/Schwägerschaft haben sollten, kann ich nicht erkennen.
Re: Zeitweilige Überlassung
Thor hat geschrieben:es wurde ebenso nicht erwähnt dass:
- die Kat B Waffe nur zum Schießstand und wieder nach Hause zu transportieren ist und die Fahrt nicht unterbrochen werden darf.
das ist so nicht richtig
unterbrechung kann durchaus zulaessig sein
kommt immer auf den einzelfall an
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Re: Zeitweilige Überlassung
Edit: Die hat sich erübrigt; hab an einer anderen Stelle schon gefunden, dass es so ist wie beschrieben!
Situation:
WBK 2 Plätze; beide belegt und die Waffen liegen zu Hause im Schrank (Besitz von 2 KatB).
Ein Bekannter/Händler überlässt mir zeitweilig eine seiner KatB zum Ausprobieren (Innehaben von 1 KatB).
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
In der Zeit, in der ich also zum Stand und zurück fahre (dort angekommen gelten die §§ über den Besitz ja nicht, wenn er behördlich genehmigt ist) bin ich also laut WaffG "im Besitz" von 3 KatB.
Man müsste also dem Anderen eine seiner eigenen zeitweilig überlassen.
Eigentlich darf ich ja nicht mal bei jemand anderem zu Hause eine KatB "angreifen", weil ich sie ja sonst innehabe.
Situation:
WBK 2 Plätze; beide belegt und die Waffen liegen zu Hause im Schrank (Besitz von 2 KatB).
Ein Bekannter/Händler überlässt mir zeitweilig eine seiner KatB zum Ausprobieren (Innehaben von 1 KatB).
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
In der Zeit, in der ich also zum Stand und zurück fahre (dort angekommen gelten die §§ über den Besitz ja nicht, wenn er behördlich genehmigt ist) bin ich also laut WaffG "im Besitz" von 3 KatB.
Man müsste also dem Anderen eine seiner eigenen zeitweilig überlassen.
Eigentlich darf ich ja nicht mal bei jemand anderem zu Hause eine KatB "angreifen", weil ich sie ja sonst innehabe.
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Re: Zeitweilige Überlassung
Folgende Sachlage:
Bei mir sind alle Plätze auf der WBK belegt.
Ich würde gerne die Waffe eines Freundes am Stand testen. Dieser hat aber keine Zeit zum Schießen mitzukommen. Er würde mir also seine Waffe vorbei bringen, ich fahre wenn Zeit ist zum Stand, schieße und bring sie ihm wieder zurück. Die Waffe wäre also einige Tage bei mir. Hätte dementsprechend auch mehr Waffen im Tresor als auf der WBK vermerkt bzw. bei ihm würde bei einer etwaigen Verwahrungskontrolle eine Waffe fehlen.
Jetzt die Frage:
Wie geh i das am besten an das es zu keine Problemen kommt???
(und nein, er hat kein Zeit zum mitkommen!)
Bei mir sind alle Plätze auf der WBK belegt.
Ich würde gerne die Waffe eines Freundes am Stand testen. Dieser hat aber keine Zeit zum Schießen mitzukommen. Er würde mir also seine Waffe vorbei bringen, ich fahre wenn Zeit ist zum Stand, schieße und bring sie ihm wieder zurück. Die Waffe wäre also einige Tage bei mir. Hätte dementsprechend auch mehr Waffen im Tresor als auf der WBK vermerkt bzw. bei ihm würde bei einer etwaigen Verwahrungskontrolle eine Waffe fehlen.
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Re: Zeitweilige Überlassung
Du überlässt ihm eine deiner Waffen, ihr "tauscht" sozusagen.Most_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 09:13Folgende Sachlage:
Bei mir sind alle Plätze auf der WBK belegt.
Ich würde gerne die Waffe eines Freundes am Stand testen. Dieser hat aber keine Zeit zum Schießen mitzukommen. Er würde mir also seine Waffe vorbei bringen, ich fahre wenn Zeit ist zum Stand, schieße und bring sie ihm wieder zurück. Die Waffe wäre also einige Tage bei mir. Hätte dementsprechend auch mehr Waffen im Tresor als auf der WBK vermerkt bzw. bei ihm würde bei einer etwaigen Verwahrungskontrolle eine Waffe fehlen.
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Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: Zeitweilige Überlassung
gegenseitige ÜberlassungMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 09:13Folgende Sachlage:
Bei mir sind alle Plätze auf der WBK belegt.
Ich würde gerne die Waffe eines Freundes am Stand testen. Dieser hat aber keine Zeit zum Schießen mitzukommen. Er würde mir also seine Waffe vorbei bringen, ich fahre wenn Zeit ist zum Stand, schieße und bring sie ihm wieder zurück. Die Waffe wäre also einige Tage bei mir. Hätte dementsprechend auch mehr Waffen im Tresor als auf der WBK vermerkt bzw. bei ihm würde bei einer etwaigen Verwahrungskontrolle eine Waffe fehlen.
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Wie geh i das am besten an das es zu keine Problemen kommt???
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eine von dir zu ihm
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Re: Zeitweilige Überlassung
Das heißt wir füllen beide das Formular zur Überlassung aus, jeder bekommt leihweise eine Waffe vom anderen. Wenn binnen 6 Wochen wieder retour getauscht wird, brauche ich der BH auch nix melden? Richtig?
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Re: Zeitweilige Überlassung
NEINMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:51Das heißt wir füllen beide das Formular zur Überlassung aus, jeder bekommt leihweise eine Waffe vom anderen.
nicht leihweise
wenn ihr sie euch gegenseitig leiht dann hat jeder von euch um eine zu viel
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Re: Zeitweilige Überlassung
Heißt also korrekt jeder überlässt dem anderen eine?
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Re: Zeitweilige Überlassung
genauMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:57Heißt also korrekt jeder überlässt dem anderen eine?
es handelt sich um eine Wechsel des EIGENTÜMERS/ BESITZERS/ INHABERS
nur dann wenn sie dem Vorbesitzer nicht mehr GEHÖRT ist der platz frei fuer die waffe des jeweils anderen
das ganze wieder retour wenn du vom Schießstand zurueckkommst
schriftlich ist nett
aber nicht verpflichtend
es muessen sich nur beide drueber im klaren sein was es ist
kein LEIHEN sondern ein ÜBERLASSEN
das macht den unterschied zwischen zwei WBK entzuegen oder nicht entzuegen im fall des Falles
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Re: Zeitweilige Überlassung
Danke für die PERFEKTE Erklärung und die schnelle Hilfe!
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Re: Zeitweilige Überlassung
Das hat aber mit Eigentum nichts zu tun... Das WaffG stellt immer auf den Besitz (und wegen § 6 auch auf die Innehabung) ab.gewo hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:59es handelt sich um eine Wechsel des EIGENTÜMERS/ BESITZERS/ INHABERSMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:57Heißt also korrekt jeder überlässt dem anderen eine?
Wenn das WaffG vom Erwerb spricht, dann geht es um den Erwerb des Besitzes.
Vergleiche dazu die Registrierungspflicht bei Kat. C - da wird Eigentum sogar explizit erwähnt:
Problem an der Ausleihgeschichte ist, dass der Rechtsbegriff Besitz sich nicht mit dem gesellschaftlichen Gefühl deckt.WaffG § 33 Abs 8 hat geschrieben:Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Otto Normalbürger Besitz: Ich habe es in meiner Gewalt (corpus). => Rechtsbegriff Innehabung!
Rechtsbegriff Besitz: Ich habe es in meiner Gewalt (corpus) und möchte es als meines behalten (animus).
Wenn ich sage: "Ich hab's mir nur ausgeliehen aber es is eh nicht meine und ich will's eh nicht behalten." Dann bin ich nur Inhaber aber nicht Besitzer, und dann zählt die Waffe auf einmal bei zwei Personen in der Anzahl der bewilligungspflichten Waffen mit. => Da kann es ggf. Probleme geben.
Wer sich in's Sachenrecht einlesen will: https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/ ... -view=true
Re: Zeitweilige Überlassung
Alles grundsätzlich richtig aber man könnte auch gegenteilig argumentieren dass er/sie es ja für einen ganz bestimmten Zeitraum behalten will, dann hat er für diesen Zeitraum corpus und animus was sich mit dem Begriff "Innehabung=Besitz" im WaffG eigentlich decken müsste..? Ein "Auftragsdieb" ist sachenrechtlich auch zwischen dem Zeitpunkt wo er ein Objekt stiehlt und wo er es an den Auftraggeber abgibt (ein natürlich nicht rechtmäßiger) Besitzer des Objektes da er während diesem Zeitraum corpus und animus hat, so haben wir es zumindest anno dazumal gelernt...Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 13:57Das hat aber mit Eigentum nichts zu tun... Das WaffG stellt immer auf den Besitz (und wegen § 6 auch auf die Innehabung) ab.gewo hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:59es handelt sich um eine Wechsel des EIGENTÜMERS/ BESITZERS/ INHABERSMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 12:57Heißt also korrekt jeder überlässt dem anderen eine?
Wenn das WaffG vom Erwerb spricht, dann geht es um den Erwerb des Besitzes.
Vergleiche dazu die Registrierungspflicht bei Kat. C - da wird Eigentum sogar explizit erwähnt:Problem an der Ausleihgeschichte ist, dass der Rechtsbegriff Besitz sich nicht mit dem gesellschaftlichen Gefühl deckt.WaffG § 33 Abs 8 hat geschrieben:Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Otto Normalbürger Besitz: Ich habe es in meiner Gewalt (corpus). => Rechtsbegriff Innehabung!
Rechtsbegriff Besitz: Ich habe es in meiner Gewalt (corpus) und möchte es als meines behalten (animus).
Wenn ich sage: "Ich hab's mir nur ausgeliehen aber es is eh nicht meine und ich will's eh nicht behalten." Dann bin ich nur Inhaber aber nicht Besitzer, und dann zählt die Waffe auf einmal bei zwei Personen in der Anzahl der bewilligungspflichten Waffen mit. => Da kann es ggf. Probleme geben.
Wer sich in's Sachenrecht einlesen will: https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/ ... -view=true
Ich gebe gewo aber recht, der Begriff "Leihe" bzw. "leihweise" sollte sicherheitshalber vermieden werden, ich verwende immer den Begriff "Tausch".
Re: Zeitweilige Überlassung
Ergänzung:
Jedenfalls was den "ruhigen Besitz" anbelangt geht man inzwischen von keiner bestimmten Dauer mehr aus:
Und genau das ist das Problem, dass der in § 309 normierte Sprachgebrauch schon im ABGB nicht überall konsequent durchgehalten wird geschweige denn in all den anderen Gesetzen...
Jedenfalls was den "ruhigen Besitz" anbelangt geht man inzwischen von keiner bestimmten Dauer mehr aus:
Siehe hier: https://www.verlagoesterreich.at/media/ ... 40-pdf.pdf§ 309 definiert den Besitz und legt damit auch die Voraussetzungen für den Besitzschutz und den Rechtserwerb durch Aneignung, Übergabe oder Ersit- zung fest.1 Besitz erfordert demnach die Innehabung der Sache („corpus“) und den Willen, diese als eigene zu behalten („animus rem sibi habendi“). Zum Gegenstand des Besitzes vgl bei § 311, zum Rechtsbesitz bei § 313. Das Unternehmensrecht stellt demgegenüber traditionell nur auf die Innehabung ab (vgl früher Art 5 der 4. EVHGB); seit dem HaRÄG spricht das Gesetz ausdrücklich nur mehr vom „Inhaber“. Für die Anwendung des ABGB bleibt aber auch im Bereich des Unternehmensrechts § 309 maßgeblich.2
Allerdings ist der in § 309 normierte Sprachgebrauch im ABGB selbst nicht überall konsequent durchgehalten. Teilweise verwendet das ABGB den Ausdruck „Besitz“ iSd populären Sprachgebrauchs für „Eigentum“.3 Teil- weise steht auch „Besitzer“ statt „Inhaber“, etwa in § 372. Dazu § 372 Rz 55 ff. Hingegen ist in § 315 „Inhaber“ wohl wörtlich zu verstehen.4 Zum „Besitzer“ in § 324 vgl § 324 Rz 3, zu § 334 vgl § 334 Rz 5. In § 1460 spricht das Gesetz vom „wirklichen“ Besitz, in § 1470 wird der Ausdruck „Inhaber“ wohl ver- wendet, um den Gegensatz zum Tabularbesitz zum Ausdruck zu bringen.5
Dem „ruhigen“ Besitz kommt heute keine Bedeutung mehr zu; für den Besitzschutz maßgeblich ist der letzte Besitzstand ohne Rücksicht auf eine bestimmte Mindestdauer.6 Allerdings kommt ein Besitzschutz nicht in Be- tracht, solange noch der „Kampf um den Besitz“ andauert und noch keine Sei- te Besitz erworben hat7 (zB bei einem Streit zwischen zwei Findern, die beide die Sache für sich behalten wollen).
Und genau das ist das Problem, dass der in § 309 normierte Sprachgebrauch schon im ABGB nicht überall konsequent durchgehalten wird geschweige denn in all den anderen Gesetzen...