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Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von JFUDF » So 15. Jul 2012, 15:31

Hi,

danke!

Ja, hab 2 Plätze bekommen. :)

LG

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von Pluribus » Di 17. Jul 2012, 17:34

Weis viell. jemand wie das mit staatenlosen aussieht?
Kann ein staatenloser eine WBK oder WP beantragenß
Danke im vorraus
Legio Patria Nostra / Nec Pluribus Impar

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von BigBen » Di 17. Jul 2012, 19:31

Pluribus hat geschrieben:Weis viell. jemand wie das mit staatenlosen aussieht?
Kann ein staatenloser eine WBK oder WP beantragenß
Danke im vorraus
Glaube ich nicht, EWR Bürger mit Wohnsitz in AT ist soweit ich weiss Voraussetzung!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von Stickhead » Mi 18. Jul 2012, 08:05

Die Ausstellung an Nicht-EWR-Bürger liegt im Ermessen der Behörde.
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen
können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen
, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im
Ermessen der Behörde
; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die
Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 20. (2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWRBürger
ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere
ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von BigBen » Mi 18. Jul 2012, 08:09

Danke für den Gesetzestext Stickhead...wie ich den Passus "lieg im Ermessen der Behörde" hasse.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von sandman » Mi 18. Jul 2012, 08:46

BigBen hat geschrieben:Danke für den Gesetzestext Stickhead...wie ich den Passus "lieg im Ermessen der Behörde" hasse.
Geh warum? - Die wollen doch eh nur Dein Bestes und wissen viiiiiiiiel besser, was gut für Dich ist, als Du selber.

Grüße

Sandman
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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von BigBen » Mi 18. Jul 2012, 09:12

sandman hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:Danke für den Gesetzestext Stickhead...wie ich den Passus "lieg im Ermessen der Behörde" hasse.
Geh warum? - Die wollen doch eh nur Dein Bestes und wissen viiiiiiiiel besser, was gut für Dich ist, als Du selber.

Grüße

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Re: Der Weg zur WBK in Wien: Ein paar Fragen.

Beitrag von Pluribus » Do 19. Jul 2012, 17:04

Stickhead hat geschrieben:Die Ausstellung an Nicht-EWR-Bürger liegt im Ermessen der Behörde.
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen
können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen
, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im
Ermessen der Behörde
; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die
Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 20. (2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWRBürger
ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere
ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
danke für die info dann hab ich ja vielleicht doch eine chance sie zu kriegen.
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