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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 11:04

Polaris hat geschrieben:hey
mein update zu der sache gleich hier:

nach der vorläufigen zusage des AB nach etwa 4 wochen, wonach ich die erweiterung gemäß novelle bekommen hätte, habe ich soeben einen anruf bekommen, indem erfragt wird, wieso ich keine ergebnislisten angefügt habe und dass ich eine frist von 3 wochen zur nachreichung dieser erhalte. soviel zur novelle. zum glück habe ich eine rs versicherung

hast du nach §23 2 oder nach §23 2b eingereicht?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Polaris » Do 19. Sep 2013, 11:09

2b, der passus mit "nach 5 jahren ..."

zuerst hats schlecht ausgesehen, weil die dame keine ahnung von dieser novelle hatte (gut, bin auch am 2.8. beantragen gegangen.). 4 wochen später bei einem anruf hieß es "ja alles ok, müssen nur noch das verkehrsamt abwarten"

doch jetzt plötzlich.. "wo sind die ergebnislisten?". ich werd halt meine ergebnislisten hintragen, was solls, obs reicht is eh ne andere frage.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 11:25

Polaris hat geschrieben:hey
mein update zu der sache gleich hier:

nach der vorläufigen zusage des AB nach etwa 4 wochen, wonach ich die erweiterung gemäß novelle bekommen hätte, habe ich soeben einen anruf bekommen, indem erfragt wird, wieso ich keine ergebnislisten angefügt habe und dass ich eine frist von 3 wochen zur nachreichung dieser erhalte. soviel zur novelle. zum glück habe ich eine rs versicherung
hast du nach §23 2 oder nach §23 2b eingereicht?

frag mal nach ob sie den erlass vom 12.9. schon kennen

der text beginnt mit:

"...Am 1. August 2013 ist u.a. der (neu geschaffene) § 23 Abs. 2b WaffG in
Kraft getreten. In Ergänzung zum Informationsschreiben vom 2. August 2013, GZ
BMI-VA1900/0173-III/3/2013 wird dazu nachstehende Rechtsansicht mitgeteilt:.."

der text von GZ BMI-VA1900/0173-III/3/2013 wurde aso mit 12.9. praezisiert

und dort steht ziemlich eindeutig drinnen dasss der sportschuetzenausweis (hast du den?) ausreichen muss
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von MDKrauser » Do 19. Sep 2013, 12:04

Also so ganz versteh ich das jetzt aber nicht...

gasti357 will doch nach der neuen Novelle einfach einen Platz mehr haben und das ohne Sportklub-Zugehörigkeits-Nachweis.
Und das "sollte" doch einwandfrei funktionieren, vorrausgesetzt den Vorgaben entsprechend:

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“

Ihr schreibt erm alle er soll da Sportschützenclub beitreten (ansich ja nix falsches dran, ist nur Vorteilhaft wenn man das Hobby hat) jedoch gehts doch hier jetzt rein nur darum das er nach der neuen Novelle einfach um 1 Platz erweitern will und das sollte doch jetzt ohne Probleme gehen.
Und wenn die Behörden diese Novelle nicht kennen, dann kann man sie doch darauf hinweisen, die sollten dann nachschaun und Recht geben...
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Do 19. Sep 2013, 12:11

o ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen,
Und das weisst man am einfachsten durch die Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein nach...
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » Do 19. Sep 2013, 12:12

Genau!
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.
Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0215-III/3/2013
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von sepp » Do 19. Sep 2013, 12:17

gasti357 hat geschrieben:Hallo, Also ich hab mal eine Erweiterung um 2 in Wien beantragt.
genau lesen lieber Krauser ;)


Die Sachbearbeiter legen sich die Dinge so zurecht wie sie es laut Erlass verstehen zu glauben :idea:

Habe dies erst kürzlich in einem netten Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter genau
so vermittelt bekommen. Durch meine verschiedenen Nachfragen bzw. Einwände zu seiner
Auffassung hat sich das letztenendes so heraus kristallisiert.

Bedeutet für mich das die eigene Vorgehensweise bei kommender Erweiterung daran angepasst wird :)

Dabei befragte ich ihn auch betreffend der Eintragung von Zubehör wo ich der Meinung war wenn nun
mal Zubehör hinten vermerkt wäre dies für mehrere gilt. Er sagte mir das es da auch eine Eintragung
z.B. 2 oder 3 Zubehör geben würde je nachdem.

War mir jetzt komplett neu :o

lg sepp :at1:
Zuletzt geändert von sepp am Do 19. Sep 2013, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von MDKrauser » Do 19. Sep 2013, 12:23

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu
dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn bla bla bla

Asoooo meint ihr das, verstehe...Ich muss nachweisen das ich den Schießsport ausübe und deshalb geht das quasi am besten mit Verein (Vereinmitgliedskarte).
Ok, kenn mich jetzt aus :headslap:

Hmm, d.h. für mich dann eigentlich auch das ich FIX zu einem Verein joinen sollte/muss/darf/kann weil ich mir eigentlich fest vorgenommen habe aufgrund dieser (von mir etwas falsch interpretierten) neuen Novelle nach 5 Jahren einen Platz zu erweitern ohne Stress oder Zugehörigkeit.

Wer will mich? :D

PS: Danke Jungs für die Richtigstellung!
PS2: gasti357, tja gschissn grennt würd ich sagen...dann müssen wir beide schaun wo wir demnächst in einem Verein unterkommen!
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » Do 19. Sep 2013, 12:28

Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.
Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0215-III/3/2013[/quote]

Wenn du zB 20 Ergebnislisten hast, aber keine Vereinszugehörigkeit nachweisen kannst, wäre es unter Umständen auch möglich - so interpretier ich das.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Yukon » Do 19. Sep 2013, 13:33

Hallo allseits,

noch vor einem Monat hatte ich nach telefonischen Diskussionen mit meiner Sachbearbeiterin bei der BH und etlichen Mails an die handelnden Personen, die damals am 27.6. zum Thema Novellierung des WaffG im Innenausschuss abgestimmt haben, kaum Hoffnung, dass ich nach §23 Abs.2b auf vier Plätze erweitern kann, aber siehe da, der Aufschrei hat etwas genutzt.
Vergangene Woche habe ich eingereicht, morgen kann ich mir die neue und "erweiterte" WBK abholen, endlich im Geldbörserl-freundlichen Format, nimmer die Fototapete aus den frühen 90er Jahren...
Mitzubringen waren neue Passfotos, die alte WBK und der Schützenpass, der als Nachweis einer Vereinszugehörigkeit vollkommen ausgereicht hat. Die ursprünglich geforderten Ergebnislisten waren absolut keine Thema mehr....
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 14:21

MDKrauser hat geschrieben: gasti357 will doch nach der neuen Novelle einfach einen Platz mehr haben und das ohne Sportklub-Zugehörigkeits-Nachweis.
...
hi

der GESAMTE absatz 2b ist fuer sportschuetzen gemacht worden
irgendwie wirst du die zugehoerigkeit zu dieser gruppe belegen muessen

bisher wurde dafuer immer nur der sportschuetzenausweis anerkannt
ohne den kannst an keinen meisterschaften teilnehmen

alle anderen schuetzen die kein interesse an wettkaempfen haben werden offenbar eher als "freizeitschuetzen" angesehen
die koennen den 2b wohl eher nicht nuetzen
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 14:30

Yukon hat geschrieben:Hallo allseits,
noch vor einem Monat hatte ich nach telefonischen Diskussionen mit meiner Sachbearbeiterin bei der BH und etlichen Mails an die handelnden Personen, die damals am 27.6. zum Thema Novellierung des WaffG im Innenausschuss abgestimmt haben, kaum Hoffnung, dass ich nach §23 Abs.2b auf vier Plätze erweitern kann, aber siehe da, der Aufschrei hat etwas genutzt.
....
hi

wer auch immer wann was mit dieser aenderung wollte..

sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war
mit der klarstellung des erlasses vom 12.9. sollte das aber gegessen sein
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 14:39

Der eigentliche Grund warum ich mir die Behörde angetan habe, bei der Waffenüberprüfung meinte der Beamte ich sollte mal eine
neue WBK mit aktuellen Foto beantragen " Datum der Ausstellung…07.04.1983 "

Muss zugeben nach 30 Jahren ist es schon notwendig.
Ich habe noch die graue A4 Karte. Da ich öffter schiessen, gehe finde ich die kleine Scheckkarte schon bequemer.
Und wenn ich schon dort bin, versuchen wir mal die Erweiterung nach 2b.
Jetzt wissen wir wenigstens was die Behörde genau will.

Wobei mir etwas sauer Aufstösst, dass man eine behördliche Eingabe von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig macht.
Ich glaube da steht was in der österreichischen Verfassung.

Bevor Ihr mich jetzt steingt, Ihr habt recht man sollte bei einem Verein sein und gut ist´s.
und für mich: na gut, dann eben nicht.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Yukon » Do 19. Sep 2013, 14:40

sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war
Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 14:46

Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Genau so sehe ich das auch.

Aber leider sind wir nur 2 mit dieser Meinung.
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