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Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von piefke » Fr 31. Jul 2015, 00:28

Hätte mal besser das Erma gegen ein oa15 getauscht und hätte sich 2 Vorderlader Revolver gekauft

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Magnum828
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Magnum828 » Fr 31. Jul 2015, 01:29

right to bear arms hat geschrieben:
4.4. In den Überlegungen des Gesetzgebers kommt klar zum Ausdruck, dass mit § 23 Abs. 2b WaffG eine exklusive Regelung geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ sowie „lex posterior derogat legi priori“ ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf den Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. Bezug zu nehmen. Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG ist demnach – wie bereits oben ausgeführt und aus den Materialien deutlich ersichtlich – alleine als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen. § 23 Abs. 2b WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen – wird hiervon nicht berührt bzw. hierdurch nicht ergänzt.


(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn (...)


Zunächst handelt es sich bei 'lex specialis' und 'lex posterior' mehr um Kollisionsregeln als um "allgemeine Interpretationsgrundsätze". Solche Gedanken zur Auflösung einer Normenkollision braucht es in Wahrheit nur bei Normenkollision, d.h. die Anwendung mehrerer Rechtsnormen käme in Frage.

Das Verhältnis von § 23 Abs 2 und dessen Abs 2b WaffG ist freilich kein Fall von Kollision, wurde doch mit Abs 2b (gebundene Entscheidung) eine über Abs 2 (Ermessen, Rechtfertigung insbesondere Schießsport) hinausgehende - vereinfachte - Möglichkeit zur WBK-Erweiterung für Schießsport geschaffen. Der Anwendungsbereich von Abs 2b ist freilich enger (Schießsport) im Vergleich zu Abs 2 (insbesondere Jagd, Schießsport, Sammeln), da hier eine gebundene Entscheidung statt einer Ermessensentscheidung vorgesehen wurde.

Dies geht auch aus den Materialen dieser Gesetzesnovelle hervor, wobei es bei klarem Wortlaut von Gesetzesnormen keine Erforschung von "Überlegungen des Gesetzgebers" braucht...

Abs 2a ist eben keine "exklusive Regelung" zur WBK-Erweiterung mit Rechtfertigung Schießsport - sondern eine zu Abs 2 hinzutretende Möglichkeit, wenn ein Antragsteller das Erfüllen des (strengeren) Abs 2 nicht glaubhaft machen kann. Letzteres erreicht man im Übrigen mit genau auf Disziplinen zugeschnittenen Wettbewerbs-Ergebnislisten in ausreichender Anzahl.

So legt der Wortlaut "und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" in Abs 2b klar fest, dass ebendieser Abs 2b gegenüber Abs 2 subsidiär ist - das Urteil legt geradezu das Gegenteil nahe.

Auch für eine Auslegung, wonach Abs 2b eine "Klarstellung" sei, lässt der Wortlaut des Gesetzes keinen Raum. So hätte man diesfalls den Abs 2 korrigiert und nicht einen weiteren Absatz eingefügt - aufgrund des Vorhandenseins zweier Absätze müssen diese beiden Absätze einen unterschiedlichen Anwendungsbereich bzw Regelungsgehalt haben. Andernfalls wäre einer der beiden Absätze - legistisch gesehen - nutzlos.

"Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG" ist eben nicht "als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen". Schließlich regelt Abs 2 zur WBK-Erstausstellung, die "Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen" und eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung des Schießsports.

Sieht man den "Verweis" aber als sogenannte Kollisionsnorm an, welche eben Abs 2b ausdrücklich als subsidiäre Regelung gegenüber Abs 2 erklärt, so ist wiederum ein Rückgriff auf lex specialis et lex posterior unzulässig.

Im Ergebnis löst Abs 2b den Abs 2 zur WBK-Erweiterung aus Gründen des Schießsports nicht ab.

Liegt also ein "Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" - es kommt freilich eine WBK-Erweitung für Schießsport auf über fünf Plätze in Frage - muss Abs 2b nicht bemüht werden. Dann muss aber den strengeren Erfordernissen des Abs 2 (laut stetiger Rechtsprechung: Wettbewerbs-Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft) genügt werden, um eine stattgebende Ermessensentscheidung herbeizuführen.

Das unglückliche LVwG-Urteil hat freilich eine gewisse Ausstrahlungswirkung, wenn auch Verwaltungsbehörden sich nicht daran halten müssen. Dass es so weit kommt (abweisender Bescheid) wäre einem von mir gebrieften SPSC-Mitglied als Antragsteller sicherlich nicht passiert. Unter Einhaltung gewisser Spielregeln war eine WBK-Erweiterung für Schießsport bislang weitgehend problemlos.

Danke für die ausführliche und juristische erklärung!
Als ich meine Sachbearbeiterin nach einer Erweiterung gefragt habe, wollte sie mich auch mit dem abs2b abwimmeln.
Ich habe mich dann ausführlich mit dem waffenrecht befasst und bin zu der selben erkenntnis gekommen. Meine erweiterung wurde dann auch genehmigt, ohne gerichtsverfahren - von 2 auf 6 plätze.

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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von eierkopf » Fr 31. Jul 2015, 08:58

Ich will net bös reden oder sowas, aber man muß schon dazu sagen daß der Zeitraum zwischen Erstausstellung und Erweiterung relativ kurz war.
Dazu kommt das der Rest auch als relativ "dünn" anzusehen ist, wenig Listen und eigentlich nicht passend zu den gewünschten Waffen (bis auf den HA in .223 wenn man die Freischießen rechnet).

Das dies abgewiesen werden würde nach §23 2 hätte ich mir denken können.
Is ja anderen auch schon passiert, ich hätte da nicht weiter drauf geposcht wenn einem eh schon gesagt wird das es in die Hose geht.

Es wurde ja schon ausführlich erklärt von "right to bear arms" wie es zu sehen sein sollte (danke für die Erklärung!).
Die Abweisung des Antrags verstehe ich ehrlich gesagt, so gehts bei uns auch keinem durch, den LVwG verstehe ich nicht was §23 2 und §23 2b betrifft.


Ging mir selber auch schon so, wurde auch am Tel drauf hingewiesen das mehr her muß weil nun strikter verfahren wird weil §23 2b damals im Gesetz ins Spiel gekommen ist damit wird §23 2 schärfer ausgelegt.
Naja beißt man rein und bringt das gewünschte, ist halt im Ermessen der Behörde wenn man erweitern will.

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Al3x
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Al3x » Fr 31. Jul 2015, 09:05

Es gibt doch ein paar Juristen hier...kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?

Und ehrlich, die Verband hätte der Dame ruhig eine andere Option geben können als diese fadenscheinigen Argumente die jetzt dazu führten dass andere WBK Besitzer abblitzen werden un dehrlich, entweder die Waffe ist eingeschossen oder nicht, ganz egal wer da dahinter steht...keine Ahnung wie die Dame auf so einen BS kommt dass die Visierung von Leihwaffen für sie nicht passt...hat die geglaubt sie redet mit Laien?

Welche Optionen?

- Waffen umtauschen, den .22er in das OA-15 und die Norinco in eine Wettkampfwaffe, kostet halt auch
- 1 volles Jahr nach Ausstellung der WBK warten und in dieser Zeit fleissig Listen sammeln

Man hat ja gesehen dass die Beamten prinzipiell nicht unwillig waren die Erweiterung auszustellen, aber die Dummheit und Arroganz mancher Leute die die derzeite Lage ignorieren führt dann zu solchen neuen Problemen die auf alle zurückfallen.

Ich zumindest habe die Erfahrung gemacht dass man bei Beamten immer genau dasselbe zurückbekommt das man in den Wald ruft und wenn sogar etwas im Ermessen der Behörde liegt, ist das ein nicht unwichtiger Fakt.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"

http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/

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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Jamie Blake » Fr 31. Jul 2015, 09:40

Al3x hat geschrieben:Ich zumindest habe die Erfahrung gemacht dass man bei Beamten immer genau dasselbe zurückbekommt das man in den Wald ruft und wenn sogar etwas im Ermessen der Behörde liegt, ist das ein nicht unwichtiger Fakt.


Kann ich bestätigen!
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von gewo » Fr 31. Jul 2015, 10:56

Al3x hat geschrieben:..kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?
...


hi

es gibt doch eh einen eigenen erlass der deatiliert darauf hinweisst dass der par 23 2 b eine ZUSAETZLICHE moeglichkeit der erweiterung darstellt und die moeglichkeiten der erweiterung im wege des par 23 2 a unbenommen sind

ich hab sogar mal die erlassnummer gepostet damsl
muesste noch zu finden sein
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Ferrum » Fr 31. Jul 2015, 12:08

Al3x hat geschrieben:Es gibt doch ein paar Juristen hier...kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?

Und ehrlich, die Verband hätte der Dame ruhig eine andere Option geben können als diese fadenscheinigen Argumente die jetzt dazu führten dass andere WBK Besitzer abblitzen werden un dehrlich, entweder die Waffe ist eingeschossen oder nicht, ganz egal wer da dahinter steht...keine Ahnung wie die Dame auf so einen BS kommt dass die Visierung von Leihwaffen für sie nicht passt...hat die geglaubt sie redet mit Laien?

Welche Optionen?

- Waffen umtauschen, den .22er in das OA-15 und die Norinco in eine Wettkampfwaffe, kostet halt auch
- 1 volles Jahr nach Ausstellung der WBK warten und in dieser Zeit fleissig Listen sammeln

Man hat ja gesehen dass die Beamten prinzipiell nicht unwillig waren die Erweiterung auszustellen, aber die Dummheit und Arroganz mancher Leute die die derzeite Lage ignorieren führt dann zu solchen neuen Problemen die auf alle zurückfallen.

Ich zumindest habe die Erfahrung gemacht dass man bei Beamten immer genau dasselbe zurückbekommt das man in den Wald ruft und wenn sogar etwas im Ermessen der Behörde liegt, ist das ein nicht unwichtiger Fakt.


Das hätt ich wohl geschrieben (vl etwas bissiger formuliert) wenn ichs mir gestern nicht verkniffen hätte, +1 von mir und bin auch schon wieder weg OHNE dass ich sag, dass ich mir von der Verband dann auch mal die Empfehlung, sowas offenbar dämliches, riskantes, aussichtsloses bis zuletzt auszustreiten und wieder einen Haufen neuer Hürden und Unklarheiten damit aufzuwerfen wie schon einmal in letzter Zeit passiert.

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Re: AW: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Brainiac1234 » Fr 31. Jul 2015, 12:33

gewo hat geschrieben:
Al3x hat geschrieben:..kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?
...


hi

es gibt doch eh einen eigenen erlass der deatiliert darauf hinweisst dass der par 23 2 b eine ZUSAETZLICHE moeglichkeit der erweiterung darstellt und die moeglichkeiten der erweiterung im wege des par 23 2 a unbenommen sind

ich hab sogar mal die erlassnummer gepostet damsl
muesste noch zu finden sein


Ja das wäre interessant !

bino71
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von bino71 » Fr 31. Jul 2015, 13:58

+1 für Al3x und Grumbach

Mit 5 Listen geht man net von 2 auf 5 erweitern und schon gar nicht den Rechtsweg.
Jetzt macht Sie es schon den OÖ schwer, ist nur eine Frage der Zeit bis, es in den anderen Bundesländern greift.

Erlassnummer, habe ich nicht gefunden, aber das der Text vom 12.09.2013 stammt:
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=17355&start=370#p305898

Edit: Erlassnummer gefunden: http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=18103&start=20#p306498
Zuletzt geändert von bino71 am Fr 31. Jul 2015, 14:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von GreaseMonkey » Fr 31. Jul 2015, 14:06

bino71 hat geschrieben:+1 für Al3x und Grumbach

Mit 5 Listen geht man net von 2 auf 5 erweitern und schon gar nicht den Rechtsweg.
Jetzt macht Sie es schon den OÖ schwer, ist nur eine Frage der Zeit bis, es in den anderen Bundesländern greift.


Hätte sie nicht gesudert und prozessiert, sondern einfach a mal Bewerbe geschossen, hätte sie wahrscheinlich sogar schon ihre 5 Plätze ... :headslap:
Da die PN deaktiviert wurden, kann man mich per willhaben.at erreichen
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von theyo » Fr 31. Jul 2015, 14:29

Auf Seite 34 des Waffenrecht Runderlasses aus 2014, wird die Vorgehensweise, aus meiner Sicht, klar dargelegt. Dies stellt eine nähere Erläuterung des Informationsschreibens vom 2. August 2013, GZ BMI-VA1900/0173-III/3/2013 dar.

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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 17. Sep 2015, 15:50

Heisst das, nach 5 jahren kann man ohne Angabe von Gründen eine WBK Erweiterung beantragen und kriegts genehmigt? Oder muss man immer mit Ergebnislisten etc. daherkommen?
Die freundliche Dame in der Kufsteiner BH hats zumindest Sinngemäß so formuliert, bzw. ich habs so verstanden?
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von GreaseMonkey » Do 17. Sep 2015, 15:53

§2 ist insbesondere für Leute mit begründetem Interesse, wie etwa Jagd oder Schießsport. Und um den aktiven Schießsport zu "beweisen" brauchst du im Regelfall einfach Bewerbslisten und evtl. ein Schreiben deines Vereins. Mögliche Platzanzahl theoretisch offen.
§2b ist für Leute, die erweitern wollen, aber außer einer bestätigten Mitgliedschaft in einem Verein nichts vorzuweisen haben. Die bekommen dann eben max. 5 Plätze.


Wenn du nichts anderes, als eine Mitgliedschaft in einem Verein vorzuweisen hast, solltest du nach 5 Jahren erweitern können.
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 17. Sep 2015, 16:18

GreaseMonkey hat geschrieben:
Wenn du nichts anderes, als eine Mitgliedschaft in einem Verein vorzuweisen hast, solltest du nach 5 Jahren erweitern können.


Für Normalos wie mich sollte das auch durchaus genügen ;-) ich hab ja Zeit

Aber wie schon geschrieben, wenn man mit einer mehr als dürftigen Begründung meint, man müsste sein Recht mit "gewalt/Anwalt" durchsetzen
darf man sich nicht wundern wenn man eine vor den Latz bekommt.
Und das bezieht sich nicht nur aufs Waffenrecht, wenn die Behörde nicht will ist es immer besser erst mal ein wenig Gras drüber wachsen zu lassen und dann besser vorbereitet wieder zu kommen.
Sprech da aus eigener Erfahrung....da ändert auch ein mehr als dürftig formulierter Gesetzestext nix, denn der wird immer so lange hin und her gezerrt bis es der Behörde passt.
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Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5

Beitrag von BigBen » Do 17. Sep 2015, 16:22

An dem Gesetzestext ist eigentlich garnichts dürftig formuliert...und mit dem Runderlass darf es dann eigentlich garkeine Zweifel mehr geben. Aber es gibt halt immer noch Beamte usw. nach deren Weltbild bestimmte Dinge einfach nicht sein dürfen/können. In solchen Fällen ist es durchaus hilfrei ein höchstrichterliches Urteil zu erwirken...aber man sollte gut vorbereitet sein.
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