Promo hat geschrieben:Die Argumentation ist anders, im Gesetz steht "ein geschlossenes Behältnis". Und Behältnis ist "am Körper tragen" nicht, zumindest wurde das bislang eben so ausgelegt.
Dann wäre der Rucksack am Rücken auch ein Problem, das ist genauso am Körper.
Ich weiß nicht ob da rechtlich ein Unterschied ist, bzw. wird es von der Logik im Praxiskommentar andersrum aufgeäumt. Zuerst ist mal alles grundsätzlich führen, völlig egal ob am Körper oder im Kofferraum. Das ist eben dieses
"bei sich haben" das im Gesetz steht. Und darunter fällt eigentlich alles. Im Praxiskommentar 6. Auflage steht das eine Waffe bei sich hat
"wer sie in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, da ihren unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlaubt". Dann werden Beispiele aufgelistet: am Körper, in seiner Kleidung, oder in einer Behältnis wie Handtasche oder Aktenkoffer, oder im Fahrzeug im Handschuhfach oder Kofferraum.
Da wird kein Unterschied gemacht ob am Körper (wie man üblicherweise führt) oder im Kofferraum (wie man üblicherweise transportiert). All diese Dinge sind laut Kommentar
bei-sich-haben weil sie alle den unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlauben. Raus kommt man nur wieder indem man alle Bedingungen nach §7 (2) oder (3) gleichzeichtig erfüllt. Es war meiner Meinung nach dem Gesetzgeber hier klar dass trotz Transport noch ein schneller Zugriff möglich ist, nur wird das dem Transporteur eben als unumgänglich zugestanden denn irgendwie muss das Zeug ja zum Stand gebracht werden, am besten ohne zweimal fahren zu müssen damit Waffe und Munition separat transportiert werden.
Just my 2 cents. Ist mir auch - wie schon gesagt - eher egal. Ich brauch und will kein Bauchtascherl die Dinger schauen deppat aus. Ich bin heilfroh das wir das mit den Magazinen geklärt haben.