ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36725
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von gewo » Fr 11. Jan 2019, 16:03

susi hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Die Argumentation ist anders, im Gesetz steht "ein geschlossenes Behältnis". Und Behältnis ist "am Körper tragen" nicht, zumindest wurde das bislang eben so ausgelegt.

Im Rucksack am Rücken ist auch "am Körper" und anscheinend kein Problem beim transportieren.
.


wenn der rucksack vorne getragen wird dann ist die waffe direkt im rucksack, ohne zusaetzliches behaeltniss, auch unzulaessig ... weil fuehren der waffe .... so wie die bauchtasche

hinten getragen ist es ok
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
burggraben
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1477
Registriert: Di 5. Jul 2016, 17:53

Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von burggraben » Fr 11. Jan 2019, 18:23

Promo hat geschrieben:Die Argumentation ist anders, im Gesetz steht "ein geschlossenes Behältnis". Und Behältnis ist "am Körper tragen" nicht, zumindest wurde das bislang eben so ausgelegt.

Dann wäre der Rucksack am Rücken auch ein Problem, das ist genauso am Körper.

Ich weiß nicht ob da rechtlich ein Unterschied ist, bzw. wird es von der Logik im Praxiskommentar andersrum aufgeäumt. Zuerst ist mal alles grundsätzlich führen, völlig egal ob am Körper oder im Kofferraum. Das ist eben dieses "bei sich haben" das im Gesetz steht. Und darunter fällt eigentlich alles. Im Praxiskommentar 6. Auflage steht das eine Waffe bei sich hat "wer sie in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, da ihren unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlaubt". Dann werden Beispiele aufgelistet: am Körper, in seiner Kleidung, oder in einer Behältnis wie Handtasche oder Aktenkoffer, oder im Fahrzeug im Handschuhfach oder Kofferraum.

Da wird kein Unterschied gemacht ob am Körper (wie man üblicherweise führt) oder im Kofferraum (wie man üblicherweise transportiert). All diese Dinge sind laut Kommentar bei-sich-haben weil sie alle den unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlauben. Raus kommt man nur wieder indem man alle Bedingungen nach §7 (2) oder (3) gleichzeichtig erfüllt. Es war meiner Meinung nach dem Gesetzgeber hier klar dass trotz Transport noch ein schneller Zugriff möglich ist, nur wird das dem Transporteur eben als unumgänglich zugestanden denn irgendwie muss das Zeug ja zum Stand gebracht werden, am besten ohne zweimal fahren zu müssen damit Waffe und Munition separat transportiert werden.

Just my 2 cents. Ist mir auch - wie schon gesagt - eher egal. Ich brauch und will kein Bauchtascherl die Dinger schauen deppat aus. Ich bin heilfroh das wir das mit den Magazinen geklärt haben. :)

Antworten