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von Baxter » Mi 10. Okt 2018, 18:40
Ich empfehle jetzt noch Hi Cab Magazine zu kaufen. Wer ab dem 1.1 kein Sportschütze ist hat zwar seinen Bestand gesichert aber der Erwerb weiterer Magazine (sollte mal eines defekt sein) soll nicht möglich sein: Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen, vor allem in Bezug auf die Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/853, scheint es vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte
angezeigt, für den Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen.
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von
bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen,
wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden.
Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese
Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur
für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines
vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht
zulässig sein. Sofern der Betroffene diesen gemeldeten Gegenstand einem Dritten überlässt, ist auf den
Erwerber uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Sofern eine Meldefrist von zwei Jahren vorgesehen wurde, beginnt diese mit Inkrafttreten der jeweiligen
Übergangsregelung zu laufen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt.
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon