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Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rubylaser694
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Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von rubylaser694 » Di 7. Aug 2012, 16:36

http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/" onclick="window.open(this.href);return false;
Ende der Begutachtungsfrist: 29. August 2012
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtu ... ovelle.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Eine Schusswaffe gilt als deaktiviert,
wenn sie nach den in Anlage 1 angeführten technischen Richtlinien umgebaut ist und ein dazu
ermächtigter Gewerbetreibender das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel gemäß Anlage 2) sichtbar
an Lauf und Verschluss angebracht hat (Abs. 4) und nicht mehr als 50% der Bauteile der Waffe verdeckt
sind (Abs. 5). Das Anbringen der Rautestempel hat konstitutive Wirkung.
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtu ... ntwurf.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Technische Richtlinien und Deaktivierungskennzeichnung
§ 1. (1) Schusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung
vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. Nr. 624/1977, gelten im Sinne
des § 42b WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
technischen Richtlinien (Anlage 1) umgebaut und als deaktiviert gekennzeichnet (Anlage 2) worden sind.
(2) Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Anlage 2, die den ermächtigten
Gewerbetreibenden eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres.
(3) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit
entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen.
(4) Das Deaktivierungszeichen (Rautestempel) ist auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Waffe
anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Waffe, kann dieses auch
am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B), an der Verschlusshülse oder am Verschlussgehäuse
(bei Schusswaffen der Kategorie C) zusätzlich gestempelt werden.
(5) Zumindest ein Deaktivierungszeichen ist sichtbar an der deaktivierten Waffe anzubringen und
darf nicht mehr als 50% der Bauteile der Waffe (z. B. Griffschalen, Bedienungselemente) verdecken.
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtu ... lage_1.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtu ... ibende.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;

Laut dem muss der Altbestand an Dekowaffen nach diesen Richtlinien umgebaut werden!
Ohne Rautestempel gilt laut diesem Entwurf eine Dekowaffe nicht mehr als deaktiviert!
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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von yoda » Di 7. Aug 2012, 18:32

Wie kann etwas das nach gültigem Gesetz die Waffeneigenschaft verloren hat wieder zur Waffe werden weil ein Stempel fehlt, das kann doch net rechtens ein.
Außerdem was soll das bringen, so einen Schlagstempel kann man absolut überall bestellen....
Wieso schreiben die Leute denen das einfällt nicht ihren Namen drunter damit man sie anrufen kann um ihnen mitzuteilen das sie einen Tuscher haben.

waldemar
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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von waldemar » Di 7. Aug 2012, 21:15

yoda hat geschrieben:Wie kann etwas das nach gültigem Gesetz die Waffeneigenschaft verloren hat wieder zur Waffe werden weil ein Stempel fehlt, das kann doch net rechtens ein.
Willkommen in Österreich!

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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von Stickhead » Di 7. Aug 2012, 21:58

Die "Leute" sind das BMI. Du musst nur hinmailen. Für das gibts ja die Begutachtungsphase - um Menschen die Möglichkeit zu geben, Stellung nehmen zu können.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von Stickhead » Mi 8. Aug 2012, 08:10

Ich finds nicht zielführend, dass hier zweigleisig gefahren wird und zwischen ExKM und Zivil unterschieden wird. Welche Umbaumaßnahmen gelten für ExKM-Waffen? Brauchen die keinen Stempel?
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von rubylaser694 » Mi 8. Aug 2012, 09:59

Wie kann etwas das nach gültigem Gesetz die Waffeneigenschaft verloren hat wieder zur Waffe werden weil ein Stempel fehlt, das kann doch net rechtens ein.
Österreich macht alles nach... ist so ähnlich wie damals bei den Schreckschusswaffen in Deutschland (PTB Kennzeichnung)
http://www.muzzle.de/N4/Schreckschuss/S ... e_ptb.html" onclick="window.open(this.href);return false;
http://www.muzzle.de/Zubehor/PTB-Liste/ptb-liste.html" onclick="window.open(this.href);return false;
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Re: Neue Verordnung über die Deaktivierung von Schusswaffen

Beitrag von Mandella » Mi 8. Aug 2012, 10:13

Da wiehert wieder mal der Amtsschimmel. :tipphead:

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