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Essen nach Schießübung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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nike01
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Essen nach Schießübung

Beitrag von nike01 » Fr 12. Sep 2014, 13:45

Hallo Leute!

Hätte da eine Frage.

Und zwar darf man ohne Waffenpass nur mit WPK.

Nach einer Schießeinheit egal wo zB: Schießplatz oder Waffenhändler wie Seidler danach noch in ein Lokal gehen und was essen. :?:

Die Waffe wäre in Rucksack in ein eigenen Transportbehälter versperrt.

Muni ist danach sowieo immer weg..

Somit hätte ich nur die ungeladene Waffe ohne Muni in ein Abgesperrten Behälter mit.

Ist das OK oder Schwachsinn? Jetzt fahre ich davor immer heim und versorge alles und fahre danach extra noch mals weg. Nur oft ist das Lokal 2 Häuser weiter..

Danke für die Info.

:at1: cool das smilie

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Lyrics » Fr 12. Sep 2014, 13:57

Nein, darfst du nicht soweit ich weiss.

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andishp
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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von andishp » Fr 12. Sep 2014, 14:06

Ich würde sagen ja

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von IT Guy » Fr 12. Sep 2014, 14:33

Lyrics hat geschrieben:Nein, darfst du nicht soweit ich weiss.

Mit welcher Begründung?

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Hellboy » Fr 12. Sep 2014, 14:50

Weilst kan pass hosd

Transport heisst ned essn gehn oda bier trinkn

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Lyrics » Fr 12. Sep 2014, 15:04

IT Guy hat geschrieben:
Lyrics hat geschrieben:Nein, darfst du nicht soweit ich weiss.

Mit welcher Begründung?


3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer
Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich
zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich
hat (Transport).

"Von einem Ort zum anderen" bedeutet für mich ganz klar, von a - nach b.. und nicht dann noch weiter von b-c, von c-d.. usw..



aber ich hab grad bissl weitergesucht, evtl irre ich mich:
Runderlass BMI-VA1900/0147-III/3/2006
Unterkapitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Seite 155/156
9.2.Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt

WolfgangM
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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von WolfgangM » Fr 12. Sep 2014, 16:07

"Von einem Ort zum anderen" bedeutet für mich ganz klar, von a - nach b.. und nicht dann noch weiter von b-c, von c-d.. usw..


genau so ist es! Von a nach b und nicht Umwege mit Pausen im Wirtshaus

aber ich hab grad bissl weitergesucht, evtl irre ich mich:
Seite 155/156
9.2.Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt


Dieser Fall betrifft die Verwahrung. Z.B. ein Waffenpass Inhaber geht im Restaurant
auf die Toilette und hat aus verständlichen Gründen seinen Pumperer nicht umgeschnallt.

Da gab's doch den Fall, wo ein WBK Inhaber vom Schiessstand nach Hause beim Bez.
Gericht vorbeikam. Selbiges lag direkt, ohne Umweg auf der Strecke. Der dachte sich,
besser am Eingang bei Gericht die Waffe deponieren als diese im Auto lassen. Nix da!
Er wurde als unzuverlässig erklärt. Sorry, ich konnte trotz intensiver Suche den Fall
nicht ausgraben, gibt es entweder hier im Forum oder bei https://www.ris.bka.gv.at/
in den Untiefen zu finden.

WolfgangM

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Lyrics » Fr 12. Sep 2014, 16:25

hab meine infos selbst aus dem Verband forum, meinem verständnis für das ganze..
ausserdem wurde es mir beim waffenführerschein es auch so erklärt.. direkte wege, keine umwege und kein burgerking besuch etc.

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Re: AW: Essen nach Schießübung

Beitrag von Cerakote » Fr 12. Sep 2014, 16:28

WolfgangM hat geschrieben:
"Von einem Ort zum anderen" bedeutet für mich ganz klar, von a - nach b.. und nicht dann noch weiter von b-c, von c-d.. usw..


genau so ist es! Von a nach b und nicht Umwege mit Pausen im Wirtshaus

aber ich hab grad bissl weitergesucht, evtl irre ich mich:
Seite 155/156
9.2.Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt


Dieser Fall betrifft die Verwahrung. Z.B. ein Waffenpass Inhaber geht im Restaurant
auf die Toilette und hat aus verständlichen Gründen seinen Pumperer nicht umgeschnallt.

Da gab's doch den Fall, wo ein WBK Inhaber vom Schiessstand nach Hause beim Bez.
Gericht vorbeikam. Selbiges lag direkt, ohne Umweg auf der Strecke. Der dachte sich,
besser am Eingang bei Gericht die Waffe deponieren als diese im Auto lassen. Nix da!
Er wurde als unzuverlässig erklärt. Sorry, ich konnte trotz intensiver Suche den Fall
nicht ausgraben, gibt es entweder hier im Forum oder bei https://www.ris.bka.gv.at/
in den Untiefen zu finden.

WolfgangM


Vom schiessplatz zum burger king ist übrigens auch ein direkter Weg..

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Lyrics » Fr 12. Sep 2014, 16:32

ist es nicht, der burgerking als beispiel ist ein umweg/zwischenstop und kein direkter weg, oder wohnst du beim burgerking und lagerst dort deine waffe? :lol: :mrgreen:

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von BigBen » Fr 12. Sep 2014, 16:36

Genau...es geht um direkte Wege vom Aufbewahrungsort der Waffe zum Verwendungsort der Waffe.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Lyrics » Fr 12. Sep 2014, 16:43

Was mich jedoch intressieren würde, um das ganze ins Irrsinnige zu treiben:
darf ich die waffe in die Wohnung eines Freundes der selbst eine WBK hat mitbringen um dort fachzusimpeln, Reparaturen zu tätigen etc.? Immerhin ist es kein Verwendungsort respektive Schießstand oder Händler.. Und wie siehts aus, wenn man dann anschließend nach der, wir nehmen das jetzt an, Reparatur beim Kumpel gemeinsam am Schießstand fährt?

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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von BigBen » Fr 12. Sep 2014, 16:52

Ist ja auch eine Verwendung...muss ja nicht unbedingt Schiessen sein. Zum Büchsner etc. darfst die Waffe ja auch bringen.
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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von mura » Fr 12. Sep 2014, 17:28

Wie schon mal in nem anderen Thread geschrieben wurde es mir beim Waffenführerschein auch so erklärt dass mit Transport A nach B eigentlich immer gemeint ist Ort der Verwahrung(meistens Zuhause) zum Ort der Verwendung(Schiesstand oder Büchser) und halt wieder Retour! Aber eben keine Zwischenstops wie Essen gehen, was Trinken usw.! Schon interessant dass an einer eigentlich so simplen Frage doch die Meinungen auseinandergehen(oder es sagt viel über das Waffengesetz und seine Schwammigkeit)? ;)
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Re: Essen nach Schießübung

Beitrag von Zev » Fr 12. Sep 2014, 17:34

Wie schauts aus mit Waffe zum Waffengeschäft zwecks Munition kaufen und dann weiter auf den Schießstand? Nehme mal an ist auch OK?
Wenn nicht hat halt notfalls der Büchsner einen Blick drauf geworfen weil irgendwas gehakt hat, würd mich nur interessieren wie es offiziell ausschaut.

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