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EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von emanuel2408 » Do 29. Sep 2016, 15:14

hasgunz hat geschrieben:Warum solltest nen Platz frei bekommen?
Versteh ich nicht ganz.

Lg


Idee: WBK ermächtigt Besitz Kat B, wenn es kein Kat B mehr ist sondern A, dass ein Platz frei wird durch Ausnahmebewilligung.

Gesetz: § 17 Abs 3 WaffG --> Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung WBK zu erteilen.

Das wird mE so nicht funktionieren, Platz is weiterhin belegt...


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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von emanuel2408 » Do 29. Sep 2016, 15:19

Übrigens: wenn durch VO des BMI der Besitz von Waffen, die eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, verbietet, führt dies jetzt schon zum Verfall und sind der Behörde abzuliefern. Dann gibt es eine angemessene Entschädigung...


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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Do 29. Sep 2016, 15:26

emanuel2408 hat geschrieben:Übrigens: wenn durch VO des BMI der Besitz von Waffen, die eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, verbietet, führt dies jetzt schon zum Verfall und sind der Behörde abzuliefern. Dann gibt es eine angemessene Entschädigung...


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Da gibts mal zunächst den Weg an die Gerichte des öffentlichen Rechts.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Do 29. Sep 2016, 15:28

burggraben hat geschrieben:Mal den (zweit)schlimmsten Fall angenommen dass die HA zur Kategorie A werden, es wird aber nicht enteignet und Altbesitzer kriegen eine Ausnahmegenehmigung so wie damals bei den VSRF. Das müsste bedeuten das man dadurch einen Platz dazugewonnen hat weil ja der Kategorie B Platz jetzt frei ist?

Deswegen wünsch ich mir das natürlich trotzdem nicht, aber es wäre zumindest ein kleines Trostpflaster für ein riesiges Aua.


Nix wirds geben und ein Trostpflaster ist das überhaupt nicht. Denk an deine Kinder oder an weitere Nachkommen. Die sollen plötzlich in einer gun-free Welt leben ? Sind ja tolle Aussichten für uns und unsere Liebsten. Oder wenn deine Gun hinüber ist, dann schaust auch blöd aus der Wäsche.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von BigBen » Do 29. Sep 2016, 15:29

3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
..................
..................
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.


da kannst vor Gericht maximal streiten was eine angemessene Entschädigung ist...
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von emanuel2408 » Do 29. Sep 2016, 15:30

Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:Übrigens: wenn durch VO des BMI der Besitz von Waffen, die eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, verbietet, führt dies jetzt schon zum Verfall und sind der Behörde abzuliefern. Dann gibt es eine angemessene Entschädigung...


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Der Gesetzgeber in 17 Abs 4 WaffG. Ich sag nicht, dass man eine Beschwerde ans VwG nicht andenken könnte, ob zielführend ist die andere Frage...



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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Do 29. Sep 2016, 15:30

emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:Übrigens: wenn durch VO des BMI der Besitz von Waffen, die eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, verbietet, führt dies jetzt schon zum Verfall und sind der Behörde abzuliefern. Dann gibt es eine angemessene Entschädigung...


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Die Gesetzesstelle kenne ich. Dennoch kann das nicht einfach willkürlich erfolgen.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von BigBen » Do 29. Sep 2016, 15:32

Geh...das "Waffen oder ...Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten" ist doch wieder so wischiwaschi formuliert, dass damit zur Not sogar .22lr verbieten kannst...
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von emanuel2408 » Do 29. Sep 2016, 15:36

Maddin hat geschrieben:
emanuel2408 hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:[quote="emanuel2408"]Übrigens: wenn durch VO des BMI der Besitz von Waffen, die eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, verbietet, führt dies jetzt schon zum Verfall und sind der Behörde abzuliefern. Dann gibt es eine angemessene Entschädigung...


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Die Gesetzesstelle kenne ich. Dennoch kann das nicht einfach willkürlich erfolgen.[/quote]

Wenn die VO erlassen wird im Sinne des 17 Abs 2, liegt keine Willkürlichkeit vor.
Natürlich könnte man über das VwG zum VwGH/ VfGH. Die Rsp momentan ist aber nicht wirklich waffenfreundlich wie wir wissen, also könnts schwierig werden...


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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Do 29. Sep 2016, 15:40

BigBen hat geschrieben:
3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
..................
..................
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.


da kannst vor Gericht maximal streiten was eine angemessene Entschädigung ist...


Wie gesagt, könnte zum VfGH mit einem Verordnungsprüfungsverfahren raufgehen und ob da nicht auch Grundrechte (Eigentum, Erwerbsfreiheit, Gleichheitssatz usw.) verletzt werden. Ob erfolgreich oder nicht, ist natürlich eine andere Frage. Hier müsste man natürlich auch prüfen was genau die Umstände für die Verordnung sind. Wenn das BMI jetzt aus heiterem Himmel drauf kommt --- Glock 17 verboten ! naja dann wärs schon interessant was der Anlassfall war und warum es jahrelang erlaubt war.

Ich meinte das eher dahingehend. Mögich ist es, das ist schon klar.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von YWN » Do 29. Sep 2016, 16:49

Man muss sich eben überlegen was man macht und zwar ernsthaft.
Bei Enteignung und damit einhergehendem Waffenverlust, was bei vielen Besitzern ja den Komplettverlust des Bestandes bedeutet, kommt es eh einem Waffenverbot gleich.

Was danach ein bestimmter Prozentsatz macht, kann sich Vater Staat auch leicht ausmalen und im Sinne der nationalstaatlichen Sicherheit auf die man jetzt mit der Installation des neuen "Sicherheitskabinett" soviel Wert legt, kann das niemals sein...WENN man die Politik ernst nehmen kann.

Wer findet den Witz?

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von sauersigi » Do 29. Sep 2016, 17:01

Ich finde da nix lustig,
So wie es ausschaut werden die Bürger nun mittels Medien darauf vorbereitet dass es zu massiven Einschränkungen beim individuellen Waffenbesitz kommt.
So nach dem Motto..... Ah jo, des hob i eh scho glesen....und nichts wird passieren.

Was plaudern eig. Die Freunde aus dem Nachbarforum oder die Jägermeister?
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von hmg382 » Di 4. Okt 2016, 07:49

Vor ein paar Tagen auf Vicky's FB Page (leider nicht Handfestes, nur "Gelaber" ... aber wer sich nicht auskennt, sicher nicht ganz uninteressant):

Update on EU Firearms legilsation

On Tuesday 27th September there was the first informal trilogue meeting on the firearms directive. I've had many questions about the process ahead so here is some further information.

1. “Trilogues” are informal meetings to go through the changes proposed by the European Parliament and the European Council in order to try to come to a common agreement. They are attended by representatives of the Parliament, the Council, and the Commission. The Council is represented by officials from the country which is currently in the 6 month rotating presidency, at the moment it is Slovakia's turn.

2. The Parliament’s negotiation team typically consists of the rapporteur (which in this case is me) the shadow rapporteurs from the other political groups, and a Chair who helps mediate the discussion.

3. The Council and the Parliament clarify their positions, based on the mandates of their respective institutions. The Parliament team mandate for negotiations is based on the amendments agreed by the vote in the Parliament’s Internal Market Committee.

4. The Council and the Parliament teams seek compromises on amendments where there are differences. The aim is to reach agreement on a package of amendments acceptable to Council and Parliament. The Commission is not a co-legislator so it does not have say on any final decision but often plays a mediating, advisory or drafting role.

5. Discussions take place on two levels. Firstly at technical level, involving staff of the three administrations, which clarify technical issues that can be agreed on. Secondly, at informal trilogue meetings, which clarify political issues.
6. All negotiations in trilogue are based on a 'four-column working document'. The four columns set out positions as follows:

* The Commission’s original proposal
* The Council's text
* The Parliament’s text voted in IMCO
* A fourth column stating the acceptance, rejection, or possible compromise text

the 4 column document is available here. http://data.consilium.europa.eu/doc/doc ... NIT/en/pdf

7. The Rapporteur reports on progress at the monthly Internal Market Committee meetings which are public.

8. Negotiations work on the understanding that ‘nothing is agreed until everything is agreed’.

9. Any agreement in trilogue is informal, and the agreement has to be approved by the formal procedures applicable within each of the three institutions. Once an agreed the agreed text must be approved by the full European Parliament and the Council in the formal procedures applicable to these institutions. The two institutions vote separately on the joint text.

The EP website has an interactive explanation of the legislative process: http://www.europarl.europa.eu/aboutparl ... ive-powers

For a more detailed version, see here: http://www.europarl.europa.eu/code/info ... ide_en.pdf
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von hmg382 » Mi 5. Okt 2016, 15:05

Und noch ein aktuelles Statement von FU ... allerdings muss ich sagen, dass mir die Aussagen fast schon zu "kompromissbereit" klingen. Da war der Ton in der Vergangenheit auch schonmal rauher ...

https://firearms-united.com/2016/10/05/trilogue1/
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Flouwert » So 9. Okt 2016, 04:08

Neues von Herrn Karas (Antwort auf mein letztes Mail):

Im Namen der ÖVP-Delegation des Europäischen Parlaments darf ich mich bei Ihnen für Ihre E-Mail bedanken. Als Mitglied des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, in dem die Novellierung der Waffenrichtlinie behandelt wird, darf ich Ihr Anliegen beantworten.

Ich kann verstehen, dass der Kommissionsvorschlag zur Novellierung der Waffenrichtlinie sehr kontrovers wahrgenommen worden ist. Die Waffenrichtlinie selbst existiert bereits seit 1991 und wurde 2008 erstmals novelliert. Sie stellt auch die Grundlage für das österreichische Waffengesetz von 1996 dar, das von 2000 bis 2015 mehrfach in Österreich adaptiert worden ist.

Was ist nun der Stand der Dinge? Die Kommission selber hat diesen Vorschlag zur Novellierung der Waffenrichtlinie im November 2015 veröffentlicht. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie war bereits im April 2015 vorgesehen, d.h. zuvor und nicht in Zusammenhang mit den schrecklichen Terrorattentaten in Europa stehend.

Unser Ausschuss im Europäischen Parlament, der sich mit der Waffenrichtlinie befasst, war mit dem ersten Entwurf des Kommissionsvorschlags zur Novellierung der Waffenrichtlinie nicht zufrieden und hat diesen dementsprechend maßgeblich modifiziert, damit Waffenbesitzer, Jäger, Sportschützen und Waffensammler weiterhin Zugang zu ihren legal erworbenen Waffen haben können. Es sind uns alle bekannten österreichischen Forderungen aus verschiedenen Verbänden in die Abänderungsanträge eingeflossen. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag, der zu berechtigten Sorgen bei Waffenbesitzern, Jägern, Sportschützen und Waffensammlern geführt hat, ist somit in dieser Form vom Tisch.

Ich möchte nun auf die Punkte, die Sie in Ihrer E-Mail angesprochen haben eingehen.

· Halbautomatische zivile Feuerwaffen wären unter dem Kommissionsvorschlag als Waffen der Kategorie A eingestuft worden, was in der Tat für Jäger und Sportschützen zu Problemen geführt hätte. Der Vorschlag der Kommission sah vor halbautomatische zivile Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, zu verbieten. Dieses etwaige Verbot ist durch die Intervention des Europäischen Parlaments nun abgehackt.

· Es stimmt, dass über höhere Kapazitätsgrenzen weiter diskutiert wird. Hier ist die derzeitige Ausformulierung, dass halbautomatische Feuerwaffen, die über eine Munitionskapazität von über 21 Schuss verfügen und somit in Kategorie A fallen würden, nicht ideal gewählt. Dies ist einer der derzeitigen Hauptdiskussionspunkte, an denen wir arbeiten.

· Eine Waffenversicherung ist in der Waffenrichtlinie nicht vorgesehen und wird somit Waffenbesitzer und Waffensammler nicht unnötig belasten.

· Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah eine Begrenzung der Feuerwaffengenehmigung auf 5 Jahre vor. Genau diesen Vorschlag haben wir in dieser Form abgelehnt und stattdessen vorgeschlagen, dass die Waffengenehmigung weiter aktuell bleiben kann, sofern Mitgliedsstaaten ein System der kontinuierlichen Überwachung einführen. Für Österreich ändert sich durch diese Bestimmung nichts, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt spätestens alle fünf Jahre die zuständige Genehmigungsbehörde eine Überprüfung der Verlässlichkeit durchführt.

· Die derzeitige vom Europäischen Parlament favorisierte Fassung sieht keine getrennte Verwahrung von Waffen und Munition per se vor. Der Parlamentsentwurf bestimmt, dass die Behörden nationaler Mitgliedsstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition festlegen. Das Ziel ist hier den unbefugten Zugriff auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren und für Unbefugte nicht leicht zusammen zugänglich zu machen. Die Umsetzung hier obliegt den Mitgliedsstaaten und muss auch demnach mit dem Bedarfsnachweis nur im aller äußerten Fall anzuwendenden Selbstverteidigung einhergehen.

· Der Kommissionsvorschlag oder die derzeit in Diskussion stehende überarbeitete Version des Europäischen Parlaments sehen keine Zwangsmitgliedschaft in Schützenvereinen vor. Bereits die erste Waffenrichtlinie von 1991 erwähnt in Artikel 3, dass der „Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können“ gestattet wird. Nun diente bereits die erste Version der Waffenrichtlinie als Grundlage für das österreichische Waffengesetz und sieht in der österreichischen Gesetzgebung keine obligatorische Mitgliedschaft in einem Schützenberein vor. In der derzeitigen Vorschlagsversion des Europäischen Parlaments werden im Erwägungsgrund 7a explizit als Beispiele benannte Möglichkeiten für eine solche Rechtfertigung bzw. einen guten Grund zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen genannt. Es handelt sich aber hierbei wirklich explizit um Beispiele. Demnach sah weder die vergangene Waffenrichtlinie noch die derzeit in Diskussion stehende Überarbeitung jemals eine Zwangsmitgliedschaft in Schützenvereinen vor. Das beruht ausschließlich auf nationalstaatlicher Gesetzgebung.

Sie erwähnten in Ihrer E-Mail ganz richtig den Umstand, dass in Zusammenhang mit Terrorattentaten verbotene und illegale Waffen zum Einsatz gekommen sind. An diesem Punkt möchte ich gerne ansetzen, denn die Überarbeitung der Waffenrichtlinie soll auch einen Beitrag zur Sicherheit leisten, indem die Deaktivierung von Feuerwaffen sichergestellt werden soll und Schreckschuss-, Signal- und Signalwaffen, akustische Waffen sowie Waffennachbauten nicht in Waffen umgebaut werden können sollen.

Ich möchte Sie gerne auf einen Evaluationsbericht zur Waffenrichtlinie aufmerksam machen, der die Problematik des Umbaus von Gas-Alarmwaffen sowie die Reaktivierung von Feuerwaffen thematisiert und dies mit polizeilichen Erkenntnissen dokumentiert. Sie können den Bericht in PDF-Form online in englischer Sprache aufrufen: https://www.sipri.org/sites/default/fil ... inal-1.pdf. Auf den Seiten 44 bis 49 wird dieses Problem ausführlich thematisiert. In Österreich sind solche Fälle nicht bekannt. In 16 anderen EU-Mitgliedsstaaten sind derartige Fälle dokumentiert worden. Die Überarbeitung der Richtlinie soll somit sicherstellen, dass sämtliche relevante Informationen zu Feuerwaffen und essenziellen Einzelteilen gesammelt werden, was den staatlichen Behörden eine Nachverfolgung von Feuerwaffen und Einzelteilen ermöglichen und in Kombination mit den neuen Bestimmungen zur Deaktivierung von Feuerwaffen einen Umbau deutlich erschweren soll. In der Hinsicht trägt die Überarbeitung der Waffenrichtlinien zu einem Mehrwert bei, ohne dabei das österreichische Waffengesetz für legale Waffenbesitzer zu verschärfen.

Wie geht es nun weiter? Nachdem der Rat am 10. Juni seine Position festgelegt hat und am 13. Juli der Ausschuss im Parlament über seine Abänderungsanträge abgestimmt hat, hat sich der Parlamentsausschuss am 5. September dazu bereit erklärt direkt in Trigloverhandlungen mit dem Rat und der Kommission zu treten. Die Verhandlungen finden auf Grundlage der Abänderungsanträge des Rats und des IMCO-Ausschusses des Parlaments statt. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag in seiner restriktiven Form ist vom Tisch. Die Ratsposition ist restriktiver als jene des Europäischen Parlaments. Die österreichische Bundesregierung, vertreten durch das Bundesinnenministerium, verfolgt eine ähnliche Linie, wie die Abänderungsanträge des Europäischen Parlaments. Das österreichische Waffengesetz in seiner derzeitigen Form ist ausreichend. Das Ziel der Richtlinienüberarbeitung muss in der Sicherstellung einer effektiven Deaktivierung von Feuerwaffen und einem Nicht-Umbau von Alarmwaffen sowie eines besseren Informationsaustauschsystems zwischen den Mitgliedsstaaten liegen.

Die ersten Trilogverhandlungen fanden am 27. und 30. September statt. Hier ist die Kategorisierung von halbautomatischen Feuerwaffen und der Munitionskapazität unter anderem ein Thema.

Es war der Fraktion der Europäischen Volkspartei ein sehr großes Anliegen die Sorgen sowie die inhaltlich wertvollen Rückmeldungen von Bürgern, die an uns herangetreten worden sind, ernst zu nehmen und in einer Form in den Kommissionsvorschlag einfließen zu lassen, so dass gesetzestreue Bürger auf keinen Fall nachteilig von der Novellierung der Waffenrichtlinie betroffen sein werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein konnte und würde mich freuen, mit Ihnen weiterhin in Kontakt zu bleiben.

Mit den besten Grüßen,
Othmar Karas

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