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9mm Hohlspitz...
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: 9mm Hohlspitz...
Was GSchoenbauer schreibt ist weder krause noch wertlos.
Es existiert keine waffenrechtliche Vorschrift, kein Erlass und auch keine höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die Verwendung von Expansivmunition zur SV jedenfalls gerechtfertigt wäre. Vielmehr gibt es im RIS ein einziges veröffentlichtes Urteil betreffend den Einsatz von Hohlspitzmunition und dort hat der OGH die Entscheidung der Unterinstanz (wenn auch aus formalen Gründen) bestätigt. Der Herr wurde wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen schuldig gesprochen. Die durch die Verwendung von Hohlspitzmunition verschlimmerten ("aggravierten") Verletzungsfolgen wurden offenbar entsprechend bewertet.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... hohlspitz*
Das Argument, es sei erlaubt, was nicht verboten ist, zieht hier nicht, da Expansivmunition ja eben (einzige Ausnahmen: Sportschießen/Jagd) verboten ist. Dass man freilich im Ernstfall sein Leben ohne Rücksicht auf allfällige rechtliche Folgen dem wirksamsten Mittel anvertrauen will, steht auf einem anderen Blatt ...
Es existiert keine waffenrechtliche Vorschrift, kein Erlass und auch keine höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die Verwendung von Expansivmunition zur SV jedenfalls gerechtfertigt wäre. Vielmehr gibt es im RIS ein einziges veröffentlichtes Urteil betreffend den Einsatz von Hohlspitzmunition und dort hat der OGH die Entscheidung der Unterinstanz (wenn auch aus formalen Gründen) bestätigt. Der Herr wurde wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen schuldig gesprochen. Die durch die Verwendung von Hohlspitzmunition verschlimmerten ("aggravierten") Verletzungsfolgen wurden offenbar entsprechend bewertet.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... hohlspitz*
Das Argument, es sei erlaubt, was nicht verboten ist, zieht hier nicht, da Expansivmunition ja eben (einzige Ausnahmen: Sportschießen/Jagd) verboten ist. Dass man freilich im Ernstfall sein Leben ohne Rücksicht auf allfällige rechtliche Folgen dem wirksamsten Mittel anvertrauen will, steht auf einem anderen Blatt ...
Re: 9mm Hohlspitz...
Mh, also wenn ich als Sportschütze Hohlspitz kaufen darf, habe ich das Zeug ja auch daheim.
Warum sollte ich nun also was anderes laden müssen?
Kausal ist nur das notwendig machen der SV mittels Schußwaffe durch den Täter...ob ich nun Vollmantel oder Hohlspitz verwende ist wohl egal, wenn ich es legal besitzen darf.
Abgesehen vom Schutz der Umgebung, Vollmantel geht eher durch und gefährdet Unschuldige!
Andererseits wissen wir ja alle um den Täterschutz in Österreich...
Warum sollte ich nun also was anderes laden müssen?
Kausal ist nur das notwendig machen der SV mittels Schußwaffe durch den Täter...ob ich nun Vollmantel oder Hohlspitz verwende ist wohl egal, wenn ich es legal besitzen darf.
Abgesehen vom Schutz der Umgebung, Vollmantel geht eher durch und gefährdet Unschuldige!
Andererseits wissen wir ja alle um den Täterschutz in Österreich...
Re: 9mm Hohlspitz...
usu792 hat geschrieben:Warum sollte ich nun also was anderes laden müssen?
Du hast deine Frage damit ...
usu792 hat geschrieben:Andererseits wissen wir ja alle um den Täterschutz in Österreich...
... selbst beantwortet.
Re: 9mm Hohlspitz...
Martin P hat geschrieben:Was GSchoenbauer schreibt ist weder krause noch wertlos.
Es existiert keine waffenrechtliche Vorschrift, kein Erlass und auch keine höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die Verwendung von Expansivmunition zur SV jedenfalls gerechtfertigt wäre. Vielmehr gibt es im RIS ein einziges veröffentlichtes Urteil betreffend den Einsatz von Hohlspitzmunition und dort hat der OGH die Entscheidung der Unterinstanz (wenn auch aus formalen Gründen) bestätigt. Der Herr wurde wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen schuldig gesprochen. Die durch die Verwendung von Hohlspitzmunition verschlimmerten ("aggravierten") Verletzungsfolgen wurden offenbar entsprechend bewertet.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... hohlspitz*
Das Argument, es sei erlaubt, was nicht verboten ist, zieht hier nicht, da Expansivmunition ja eben (einzige Ausnahmen: Sportschießen/Jagd) verboten ist. Dass man freilich im Ernstfall sein Leben ohne Rücksicht auf allfällige rechtliche Folgen dem wirksamsten Mittel anvertrauen will, steht auf einem anderen Blatt ...
jo fix nomoi!
der BESITZ ist reglementiert
und NICHT die verwendung!
man lese biddäh mal das urteil
26.4.2005, Zl. 2005/03/0031
der gesetzgeber hat lt waffg1996 TMHS zu verbieten
den BESITZ
und obiges urteil ergibt dass dieses verbot NICHT fuer jaeger und sportschuetzen gilt
die VERWENDUNG ist weder wo reglementiert noch eingeschraenkt
nirgendst
und ob bei den besonders gefaehrlichen eigenschaften im urteil tatsaechlich die TMHS gemeint ist bleibt unklar
die TMHS munition wird in der urteilsbegruendung auch nicht erwaehnt
daher ist das sehr zweifelhaft
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Re: 9mm Hohlspitz...
Notwehr ist gerechtfertigt und straflos wenn das gelindeste Mittel zur Abwehr des Angriffes verwendet wird.
Im Entscheidungstext wird das Teilmantel-Hohlspitzgeschoß als für die Verletzungsfolgen aggravierend bezeichnet.
Keine gute Idee sowas zu laden. Wer es trotzdem tut muss mit den Konsequenzen leben. Ganz einfach.
Im Entscheidungstext wird das Teilmantel-Hohlspitzgeschoß als für die Verletzungsfolgen aggravierend bezeichnet.
Keine gute Idee sowas zu laden. Wer es trotzdem tut muss mit den Konsequenzen leben. Ganz einfach.
Re: 9mm Hohlspitz...
eXistenZ hat geschrieben:Notwehr ist gerechtfertigt und straflos wenn das gelindeste Mittel zur Abwehr des Angriffes verwendet wird.
Im Entscheidungstext wird das Teilmantel-Hohlspitzgeschoß als für die Verletzungsfolgen aggravierend bezeichnet.
Keine gute Idee sowas zu laden. Wer es trotzdem tut muss mit den Konsequenzen leben. Ganz einfach.
fuer die hausfrau mit dem kinderwagen die hinter dem angreifer ueber die strasse geht ist das TMHS sicher erheblich gelinder als ein vollmantelgeschoss....
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Re: 9mm Hohlspitz...
gewo hat geschrieben:fuer die hausfrau mit dem kinderwagen die hinter dem angreifer ueber die strasse geht ist das TMHS sicher erheblich gelinder als ein vollmantelgeschoss....
Ja, aber nur weil man (eigentlich) Recht hat, bedeutet das noch lange nicht das man (vom Gericht) tatsächlich Recht kriegt.
Re: 9mm Hohlspitz...
gewo hat geschrieben:jo fix nomoi!
der BESITZ ist reglementiert
und NICHT die verwendung!
Darfst es ja eh verwenden. Zum Sportschießen und zum Jagen ...
Der Bauli hat es schon aus dem Runderlass zitiert und hervorgehoben:
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd (im Regelfall durch eine gültige Jagdkarte) oder den Schießsport (etwa durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben und besitzen dürfen.
Ich finde das ja auch deppert ...
Re: 9mm Hohlspitz...
ich bin uneinsichtig, sry
ich darf lt gesetz als jaeger oder sportler die patrone besitzen
NICHT zur jagd und sportausuebung, sonder WEIL ich sportler oder jaeger bin
und zwar FUER meine jagd- und sportwaffen
nicht mal im entferntesten laesst sich aus meiner sicht hier eine einschraenkung der VERWENDUNG reininterpretieren
es geht immer um den BESITZ
ich darf lt gesetz als jaeger oder sportler die patrone besitzen
NICHT zur jagd und sportausuebung, sonder WEIL ich sportler oder jaeger bin
und zwar FUER meine jagd- und sportwaffen
nicht mal im entferntesten laesst sich aus meiner sicht hier eine einschraenkung der VERWENDUNG reininterpretieren
es geht immer um den BESITZ
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Re: 9mm Hohlspitz...
der BESITZ ist reglementiert
und NICHT die verwendung!
na, dann noch mal ganz langsam:
die von mir verlinkte Rechtsmeinung des BMI sagt eindeutig aus:
WER WAS ZU WELCHEM ZWECK Erwerben und Besitzen darf. Und dabei ist "zu welchem Zweck" sehr wohl die Verwendung.
Zitat:
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd (im Regelfall durch eine gültige Jagdkarte) oder den Schießsport (etwa durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben und besitzen dürfen.
wo liegt da das Verständnisproblem?
Re: 9mm Hohlspitz...
der bezughabende recehtssatz aus dem RIS:
§ 5 der 1. WaffV beruht (iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG) auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl. hiezu § 4 WaffG 1996), nicht erfasst.
d.h.:
munition fuer jagd- und sportwaffen sind AUSGENOMMEN vom TMHS verbot
A U S G E N O M M E N
sie sind also nicht verboten
auch der besitz nicht
es gibt keine ausnahmeregelung fuer sportler und jaeger
es gibt eine ausnahme fuer derlei munition fuer jagd- und sportwaffen
auf basis welcher norm sollte dann deren verwendung verboten sein..?
@GSchoenbauer
der text ist aus dem alten runderlass vor 2012
im neuen runderlass ist der passus mit dem landesjagdverbaenden - eben weils unsinn ist - nicht mehr enthalte
§ 5 der 1. WaffV beruht (iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG) auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl. hiezu § 4 WaffG 1996), nicht erfasst.
d.h.:
munition fuer jagd- und sportwaffen sind AUSGENOMMEN vom TMHS verbot
A U S G E N O M M E N
sie sind also nicht verboten
auch der besitz nicht
es gibt keine ausnahmeregelung fuer sportler und jaeger
es gibt eine ausnahme fuer derlei munition fuer jagd- und sportwaffen
auf basis welcher norm sollte dann deren verwendung verboten sein..?
@GSchoenbauer
der text ist aus dem alten runderlass vor 2012
im neuen runderlass ist der passus mit dem landesjagdverbaenden - eben weils unsinn ist - nicht mehr enthalte
doubleaction OG, Wien
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: 9mm Hohlspitz...
Ich fürchte der Punkt geht an den gewo.
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
Re: 9mm Hohlspitz...
Das Problem ist, dass der Gesetzgeber meistens nicht klar ausformuliert was seine Meinung ist, sondern was sich gut in einen Gesetzestext packen lässt. Bei der Judikative liegt dann die Aufgabe dies in den jeweiligen Rechtsfällen auszuformulieren.
Hier lässt sich anhand einer positiv Definition sehr genau heraus lesen, was die Meinung der Legislative ist, nämlich TMHS sind grundsätzlich verboten, nur für Sport und Jagd machen sie Sinn, weshalb hier Ausnahmen geschaffen wurden. Die Ausnahmen sind für den eigentlichen Sinn schlecht formuliert, bei einem Rechtsfall kann ein Richter jedoch klar erkennen, was die Intention des Gesetzgebers war und es wäre nicht unwahrscheinlich, das er dem entsprechend richtet. Da die Judikative jedoch unabhängig ist, kann es durchaus auch anders ausgehen, der Wille der Legislative ist jedoch klar.
Hier lässt sich anhand einer positiv Definition sehr genau heraus lesen, was die Meinung der Legislative ist, nämlich TMHS sind grundsätzlich verboten, nur für Sport und Jagd machen sie Sinn, weshalb hier Ausnahmen geschaffen wurden. Die Ausnahmen sind für den eigentlichen Sinn schlecht formuliert, bei einem Rechtsfall kann ein Richter jedoch klar erkennen, was die Intention des Gesetzgebers war und es wäre nicht unwahrscheinlich, das er dem entsprechend richtet. Da die Judikative jedoch unabhängig ist, kann es durchaus auch anders ausgehen, der Wille der Legislative ist jedoch klar.
Re: 9mm Hohlspitz...
Meiner Meinung nach wird das Ergebnis klar, wenn man sich den Gesetzestext (§ 17 Abs 2 letzter Satz WaffG) ansieht. Verboten ist Expansivmunition als solche. Ausnahmen gibt es ausschließlich für die Munition für Jagd- und Sportwaffen.
Genau lesen: Das Gesetz erlaubt nach seinem Wortlaut eben nicht den Besitz durch Jäger oder Sportschützen (zu welchem Zweck auch immer diese Personen die Munition dann verwenden).
Es erlaubt Munition für Jagd- und Sportwaffen. Damit ist meiner Ansicht nach klar ausgedrückt, dass die für diese Waffen erlaubte Munition auch ausschließlich für den Zweck eingesetzt werden darf, für den die Waffe bestimmt ist.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Jäger und Sportschützen Expansivmunition - über jagdliche oder sportliche Zwecke hinaus - auch zur SV verwenden dürfen, hätte er eine Ausnahmeregelung für ebendiese Personengruppen und nicht für die genannten Waffentypen erlassen.
Wie gesagt, deppert ....
Genau lesen: Das Gesetz erlaubt nach seinem Wortlaut eben nicht den Besitz durch Jäger oder Sportschützen (zu welchem Zweck auch immer diese Personen die Munition dann verwenden).
Es erlaubt Munition für Jagd- und Sportwaffen. Damit ist meiner Ansicht nach klar ausgedrückt, dass die für diese Waffen erlaubte Munition auch ausschließlich für den Zweck eingesetzt werden darf, für den die Waffe bestimmt ist.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Jäger und Sportschützen Expansivmunition - über jagdliche oder sportliche Zwecke hinaus - auch zur SV verwenden dürfen, hätte er eine Ausnahmeregelung für ebendiese Personengruppen und nicht für die genannten Waffentypen erlassen.
Wie gesagt, deppert ....
Zuletzt geändert von Martin P am So 31. Jul 2016, 22:57, insgesamt 1-mal geändert.
Re: 9mm Hohlspitz...
Genauso wie ihr euch hier streitet, kann das vor Gericht auch passieren. Es ist schlussendlich, wie so oft, Auslegungssache und niemand von euch weiß, wie so was ausgehen wird, sondern lediglich, wie es ausgehen kann.
Ich verstehe es so, dass ich die Munition für zB Sportwaffen erwerben darf. Eine Sportwaffe ist jene Waffe, welche ich zum sportlichen Schiessen nutze und sie muss keine eigenen Auflagen erfüllen. Und im Extremfall kann ich mich damit auch verteidigen. Dann könnte man aber fragen: "Wenn Sie ein SPORTwaffe daheim haben, also zum sportlichen Schiessen, weshalb haben Sie dann ein Magazin zuhause vorgeladen? Oder haben sie noch schnell im Eifer des Gefechts die Patronen in das Magazin geladen?"
Das könnte passieren, wenn man einen AWN auf der Gegenseite hat. Aber sonst, lieber LEBE ICH MIT den Konsequenzen, während DRITTE KEINE Konsequenzen zu tragen haben.
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Ich verstehe es so, dass ich die Munition für zB Sportwaffen erwerben darf. Eine Sportwaffe ist jene Waffe, welche ich zum sportlichen Schiessen nutze und sie muss keine eigenen Auflagen erfüllen. Und im Extremfall kann ich mich damit auch verteidigen. Dann könnte man aber fragen: "Wenn Sie ein SPORTwaffe daheim haben, also zum sportlichen Schiessen, weshalb haben Sie dann ein Magazin zuhause vorgeladen? Oder haben sie noch schnell im Eifer des Gefechts die Patronen in das Magazin geladen?"
Das könnte passieren, wenn man einen AWN auf der Gegenseite hat. Aber sonst, lieber LEBE ICH MIT den Konsequenzen, während DRITTE KEINE Konsequenzen zu tragen haben.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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