Naja, zumindest danke für die Antwort / Erklärung.
Also, nochmal.......
Artikel 5
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:
a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,
es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.
Schauen wir in den Artikel 7, wie man so eine Genehmigung bekommt
(4a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern.
Gewehr mit angestecktem 20er, 30er etc. Mag ist dann in Artikel 17 zu finden
In Kategorie A werden die folgenden Nummern eingefügt:
7. jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:
i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;
ii) oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;
Daraus lässt sich ableiten, dass ein wirklicher Mag-Ban für diejenigen, die bereits ihren Halbautomaten besitzen, wohl nicht zutreffen wird.
Jeder der sich
nach dem Juni seinen AR15 Verschnitt oder sein AUG-Z kauft, muss halt die Bedingungen von Artikel 6 erfüllen, wenn er ein solches Mag haben / verwenden will:
b) es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und
c) es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
i) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und
ii) die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
"Regelmäßig" ist halt schwammig... Auch find ichs saublöd, dass man
in diesem Verein trainieren muss und das nicht auf anderen Schießständen machen kann. Ob ich jetzt beim HSV bin und beim Beschussamt übe, oder beim HSV bin und beim HSV übe, sollte eigentlich keinen Unterschied machen imho. Für mich ist die Anfahrt zu den Vereinen nämlich sehr ungut (v.a. ohne Auto.....). Der Rest liest sich stark nach "Schieß ein paar Bewerbe und sei Mitglied beim Verein und passt", auch dann dürfte der Mag-Ban nicht zutreffen.
Natürlich kann ich da nur interpretieren und ned voraussagen, wie unser Gesetz dann ausschauen wird, falls unsere Politiker irgendwelche grenzgenialen Einfälle haben sollten.... Der Kaszettel von der EU würde das zumindest so hergeben, wie ichs hier geschrieben habe.