wo hat das wer behauptet?
Wie soll der hervorgehobenen Teil sonst verstanden werden?Promo hat geschrieben: ↑Do 21. Mär 2024, 10:53Aus einem Erlass des BMI vom 31.05.2022:
... die Verwendung von Wechselsystemen außerhalb von Schießstätten ist daher zulässig, solange man niemals mehr (komplett zusammengesetzte) Schusswaffen hat, als man Plätze hat.Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – nur dann eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten)Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der Waffenbesitzkarte nicht übersteigt.
Was verstehst du unter komplett zusammengesetzt?
Für mich als nicht Jurist bedeutet das sehr wohl, dass für die Betrachtung der als ZUBEHÖR gemeldeten TEile beim Zusammensetzen die Anzahl der "komplett zusammengesetzten" Waffen relevant ist. Das hat m.e. nichts mit freiwerden der Plätzen zu tun, sondern wäre eine konsequente Fortsetzung der nicht Waffenbezogenen Wechselsysteme.
Bsp. AR15 Griffstück + 3 Upper. 1 Griffstück + 1 Upper = Basiswaffe, 2 Upper = Zubehör. Sind das deiner Meinung nun 3 Waffen oder 1 + 2 Wechselsysteme? Wieso sollte man nicht mehrere Griffstücke haben? Geht man nach "komplett zusammengesetzten" ist das ganze meiner Meinung realitätsnah handhabbar und auch kontrollierbar.
Interessant wäre es, was Juristen zu dem Thema denken.