Re: Waffenverbotszone Favoriten 30.03. bis 30.06.2024
Verfasst: Fr 29. Mär 2024, 11:12
Vielleicht sollten Wir einfach keine Systemparteien die Uns LWB schaden wollen mehr Wählen ? Welche das sind bleibt Euch überlassen !
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Da wirst in Österreich ein Problem haben, weil keine Partei auf der Seite der LWB steht.silverstar hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 11:12Vielleicht sollten Wir einfach keine Systemparteien die Uns LWB schaden wollen mehr Wählen ? Welche das sind bleibt Euch überlassen !
Die FPÖ hat, als sie in der Regierung war, einige Liberalisierung im Waffenrecht umgesetzt, was keine andere Partei je getan hat. Und die ÖVP hat sich, als sie Koalition mit den Roten war, nur deshalb gegen Verschärfungen im Waffenrecht gesperrt, weil sie Angst hatte, dass sie noch mehr Wähler an die FPÖ verliert.Skill Issue hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 11:28Da wirst in Österreich ein Problem haben, weil keine Partei auf der Seite der LWB steht.silverstar hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 11:12Vielleicht sollten Wir einfach keine Systemparteien die Uns LWB schaden wollen mehr Wählen ? Welche das sind bleibt Euch überlassen !
Ja, liest sich für mich auch so … das würde bedeuten, alle Personen, die in dieser Zone wohnen könnten und düften nicht mehr auf den Schiesstand, zum Büchsenmacher, vom Waffenhändler nach Hause usw …Grerdinger hat geschrieben: ↑Do 28. Mär 2024, 23:15Wenn deine Büchse nicht zufällig eine Selbstladebüchse ist, ist sie Kategorie C. Damit nicht bewilligungspflichtig. Die Eintragung im ZWR ist keine Bewilligung!
Dazu gab's ja schonmal einen Thread: viewtopic.php?f=20&t=43774&start=90
Damit ist es (meiner juristischen Laien-Meinung nach) de facto unmöglich, eine Waffe, für die du keinen WP hast, in so eine Zone hinein- oder aus so einer Zone hinauszubekommen. Außer, du bist Jäger auf dem Weg ins Revier.Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Aber ich hoffe natürlich, ich irre mich! Bzw.: Ich hoffe, der Beamte, der den Stuss verfasst hat, irrt sich. Aber in Ö weiß man ja nie...
Was wohl nicht zuletzt auch damit zu tun hat dass die Waffenverbotszone am Praterstern (und in Innsbruck) sich nur auf Verkehrsflächen nicht jedoch auf Wohngebiete erstreckt.
Bist du schon mal kontrolliert worden?twin2000 hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 15:37Was wohl nicht zuletzt auch damit zu tun hat dass die Waffenverbotszone am Praterstern (und in Innsbruck) sich nur auf Verkehrsflächen nicht jedoch auf Wohngebiete erstreckt.
In der neuen Waffenverbotszone in Inner-Favoriten haben dutzende Legalwaffenbesitzer Ihren Hauptwohnsitz.
ich bin auch noch nie mit einer gewehrtasche durch eine waffenverbotszone gegangen ......AUG-andy hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 15:48Bist du schon mal kontrolliert worden?twin2000 hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 15:37Was wohl nicht zuletzt auch damit zu tun hat dass die Waffenverbotszone am Praterstern (und in Innsbruck) sich nur auf Verkehrsflächen nicht jedoch auf Wohngebiete erstreckt.
In der neuen Waffenverbotszone in Inner-Favoriten haben dutzende Legalwaffenbesitzer Ihren Hauptwohnsitz.
Ich kenne niemanden.
Freut mich, dass du mit dieser "wird schon nix passieren"-Mentalität gut zurecht kommst. Tatsache ist: Es gibt ein Gesetz und eine Verordnung, die handwerklich einfach nur mies gemacht sind und den LWB in Rechtsunsicherheit zurücklassen.HD1903 hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 15:23Die ganze Diskussion was, wie, wo und wann gilt ist heute eigentlich unsinnig.
Die Verordnung für den Reumannplatz -> https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/2577.pdf
ist inhaltlich (mit Ausnahme der Örtlichkeit) identisch mit der Verordnung für den Praterstern -> https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/2557.pdf.
Und die gilt schon seit 2019, und wird alle drei Monate neu aufgelgt.
Es gibt also jetzt theoretisch keine neuen Erkenntnisse, das wird schon seit knapp 5 Jahren so gelebt. Und bis jetzt hat hier noch niemand geschrien, dass am Praterstern ein waffenrechtlicher Vorfall eines LWB vorgekommen wäre.
Wir sollten uns lieber darauf konzentrieren, eine Ausweitung auf Rest-Österreich zu vermeiden, als uns in Detailfragen zu verstricken.
Seit 2019 sind in der Politik alle Hemmungen gefallen.
Macht auch nicht wirklich Sinn - entladen eh klar, gesichert? woher soll das stammen?Laut Auskunft der Abteilung II-2-a des BMI wird die WBK auch vom Begriff "waffenrechtliche Bewilligung" umfasst und der Transport damit zulässig.
Zitat: "Gem. § 36b Abs. 1 SPG gilt das Verbot nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grundlage einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesem Ort mit sich führen. Personen die eine Waffe aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (wozu auch die Waffenbesitzkarte zählt) führen bzw. transportieren (entladen und gesichert), sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme besteht ex lege und muss in der Verordnung nicht wiederholt werden."
Praktisch, wird deine Freundin wohl eher nicht kontrolliert werden.Scout17 hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 22:18Eine ganz blöde Frage jetzt - eine Freundin von mir wohnt in der neuen Waffenverbotszone in Favoriten.
Was wäre wenn sie neue Küchenmesser für ihre wohnung brauchen würde? Bekommt sie dafür eine Sondergenehmigung? Weil ist ja auch ein Messer. Und Küchenmesser sind meistens auch noch ziemlich groß!