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Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießveranst
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießveranst
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... ndex.shtml
Schaut es euch mal durch und postet eure Wahrnehmungen/Meinung dazu.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
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Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
was ich so rauslese find ich §56a sehr gut und ermöglicht ohne Einschränkungen wieder das HSV Volksschiessen, natürlich wie sonst auch, solange kein Waffenverbot gegen eine Person besteht.



Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
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Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Das ist der größte Schwachsinn der seit langem als Gesetzesvorschlag gekommen ist. Demnach müssen auch alle alten Dekoumbauten von Kriegsmaterial neu gekennzeichnet werden, dies unter dem Mäntelchen dass sonst ja nicht gewährleistet werden könnte dass der Umbau "richtig" war. Dass die Dekoumbauten die das Bundesheer teilweise selbst gemacht hat plötzlich nicht mehr passen sollten, verstehen wohl die selber auch nicht.
Jedenfalls wird dadurch eine ungemeine Menge an illegalem Kriegsmaterial produziert da plötzlich alles an Altbestand wieder Kriegsmaterial wird wenn es nicht innerhalb der extrem kurzen Frist von nur 6 Monaten erneut geprüft und dann gekennzeichnet (= weitere Entwertung da irgendwas eingeschlagen oder gestempelt) wird.
Jedenfalls wird dadurch eine ungemeine Menge an illegalem Kriegsmaterial produziert da plötzlich alles an Altbestand wieder Kriegsmaterial wird wenn es nicht innerhalb der extrem kurzen Frist von nur 6 Monaten erneut geprüft und dann gekennzeichnet (= weitere Entwertung da irgendwas eingeschlagen oder gestempelt) wird.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Promo hat geschrieben:Das ist der größte Schwachsinn der seit langem als Gesetzesvorschlag gekommen ist. Demnach müssen auch alle alten Dekoumbauten von Kriegsmaterial neu gekennzeichnet werden, dies unter dem Mäntelchen dass sonst ja nicht gewährleistet werden könnte dass der Umbau "richtig" war. Dass die Dekoumbauten die das Bundesheer teilweise selbst gemacht hat plötzlich nicht mehr passen sollten, verstehen wohl die selber auch nicht.
Jedenfalls wird dadurch eine ungemeine Menge an illegalem Kriegsmaterial produziert da plötzlich alles an Altbestand wieder Kriegsmaterial wird wenn es nicht innerhalb der extrem kurzen Frist von nur 6 Monaten erneut geprüft und dann gekennzeichnet (= weitere Entwertung da irgendwas eingeschlagen oder gestempelt) wird.
Wo hast du denn das bitte rausgelesen? Ich konnte so eine Regelung nicht finden...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Findet sich sowohl in den Anmerkungen als auch im Text selber, aber hier bitte auch gerne als Quote:
€dit: noch aus den Erläuterungen dazu:
7. Nach § 58 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 bereits im Besitz von Kriegsmaterial gemäß § 2 Abs. 3 sind, das nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurde und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.
€dit: noch aus den Erläuterungen dazu:
In diesem Sinn sollen nach Abs. 5 der in Rede stehenden Bestimmung die Besitzer derartiger Gegenstände, sofern sie nicht hinsichtlich dieser Gegenstände über eine rechtskräftige Bewilligung nach § 18 Abs. 2 verfügen, binnen zwölf Monaten eine Prüfung ihrer Gegenstände hinsichtlich deren dauernden Unbrauchbarkeit durchführen lassen, widrigenfalls – somit nach Ablauf dieser Zwölfmonatsfrist – der Verwaltungsstraftatbestand des § 51 Abs. 1 Z 4a, erster Fall, zum Tragen kommt.
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Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Promo hat geschrieben:Findet sich sowohl in den Anmerkungen als auch im Text selber, aber hier bitte auch gerne als Quote:7. Nach § 58 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 bereits im Besitz von Kriegsmaterial gemäß § 2 Abs. 3 sind, das nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurde und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.
€dit: noch aus den Erläuterungen dazu:In diesem Sinn sollen nach Abs. 5 der in Rede stehenden Bestimmung die Besitzer derartiger Gegenstände, sofern sie nicht hinsichtlich dieser Gegenstände über eine rechtskräftige Bewilligung nach § 18 Abs. 2 verfügen, binnen zwölf Monaten eine Prüfung ihrer Gegenstände hinsichtlich deren dauernden Unbrauchbarkeit durchführen lassen, widrigenfalls – somit nach Ablauf dieser Zwölfmonatsfrist – der Verwaltungsstraftatbestand des § 51 Abs. 1 Z 4a, erster Fall, zum Tragen kommt.
...das nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurde ...
das wird wohl kaum jemanden treffen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Achja, auf Basis von was behauptest du das würde kaum jemanden treffen? Im §42b steht sogar explizit dass das erst per Verordnung festgelegt wird. Und dann ist der Minister mal lustig und schreibt statt der 45° Abschrägung ein 15mm tiefes Aufbohren vor ..
Ist damit dann genauso ein Gummiparagraph wie der mit der Verwahrung - nur dass man jetzt dann zukünftig auch noch die Dekowaffen alle illegal machen kann.
Ist damit dann genauso ein Gummiparagraph wie der mit der Verwahrung - nur dass man jetzt dann zukünftig auch noch die Dekowaffen alle illegal machen kann.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Promo hat geschrieben:Achja, auf Basis von was behauptest du das würde kaum jemanden treffen? Im §42b steht sogar explizit dass das erst per Verordnung festgelegt wird. Und dann ist der Minister mal lustig und schreibt statt der 45° Abschrägung ein 15mm tiefes Aufbohren vor ..
Ist damit dann genauso ein Gummiparagraph wie der mit der Verwahrung - nur dass man jetzt dann zukünftig auch noch die Dekowaffen alle illegal machen kann.
OK, mir war nicht bewusst, dass frühe so "simpel" zu Deko umgebaut wurde...scheint doch einige Leute zu treffen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Sodale... hier meine Auffassung von der Textgegenüberstellung:
Wehrgesetz
Diese Regelung ist sehr zu begrüßen.
Waffengesetz
Gemäß § 42b Abs. 2 wird es zur Deaktivierung eine Verordnung geben.
Was da drinnenstehen wird, weiß man nicht... wir sind quasi der Willkür des BMLV/BMI ausgeliefert.
Auch diese Klarstellung wurde schon lange erwartet, super!
Hierbei stellt sich mir die Frage, was mit "nicht mehr entfernt" gemeint ist.
Ist damit gemeint, dass eine Dekowaffe nicht mehr in ihre Hauptteile zerlegbar sein darf?
Hier müssen wir auch noch auf die Verordnung warten... wie die Kennzeichnung aussehen
wird, weiß noch keiner...
Besitzt man bereits Dekowaffen die als KM anzusehen sind, muss man diese, sofern sie nicht der kommenden Verordnung
entsprechen oder eine Genehmigung nach § 18 Abs 2 erteilt wurde, binnen zwölf Monaten ab
Inkrafttreten, von einem befugten BüMa, kennzeichnen lassen. Ansonsten besitzt man illegal Kriegsmaterial. Die illegalen Waffen werden somit mehr werden.
Das heisst, man muss sich keine Sorgen machen, ein Waffenverbot aufgeschwatzt zu bekommen,
nur weil eine der KM-Dekowaffen nicht richtig unbrauchbar gemacht wurde.
Besitzt man Waffen, die kein KM sind, die nicht richtig unbrauchbar gemacht wurden,
muss man sie innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist Verordnungsgemäß
unbrauchbar machen und kennzeichnen lassen. Andernfalls gelten sie als Waffen iSd WaffG.
Wem ein Umbau zu teuer ist, der kann die KM-Dekowaffe auch der Behörde überlassen und muss dafür eine Entschädigung bekommen, sofern er es binnen 6 Monaten verlangt.
Wie gesagt: Das ist nur meine Auffassung..
Wehrgesetz
§ 56a. Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes
1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,
jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote
nach §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

Waffengesetz
§ 2 (3) Schusswaffen einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b
der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in
der Fassung BGBl. Nr. 624/1977 anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse
gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden
sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Was da drinnenstehen wird, weiß man nicht... wir sind quasi der Willkür des BMLV/BMI ausgeliefert.
§ 5 (2) Abweichend von Abs. 1 gelten Kartuschen verschossener Munition, die vom Bundesheer
verwendet wurden, nicht als Kriegsmaterial.

§ 42b. (1) Schusswaffen und Kriegsmaterial gemäß § 2 Abs. 3 gelten als deaktiviert,
wenn
1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und
nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können,
die eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und

Ist damit gemeint, dass eine Dekowaffe nicht mehr in ihre Hauptteile zerlegbar sein darf?
2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.

wird, weiß noch keiner...
§ 58 (5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/2011, bereits im Besitz von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen gemäß § 1
Art. I Z 1 lit. a bis c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend
Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 sind, die nach anderen Kriterien als nach den
in § 42b genannten, funktionsunfähig gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung
nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen
gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b
Abs. 1 vornehmen zu lassen.
Besitzt man bereits Dekowaffen die als KM anzusehen sind, muss man diese, sofern sie nicht der kommenden Verordnung
entsprechen oder eine Genehmigung nach § 18 Abs 2 erteilt wurde, binnen zwölf Monaten ab
Inkrafttreten, von einem befugten BüMa, kennzeichnen lassen. Ansonsten besitzt man illegal Kriegsmaterial. Die illegalen Waffen werden somit mehr werden.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1 (hierbei ist sicher § 42b Abs. 1 gemeint?) erster Satz, dass das gegenständliche Kriegsmaterial
nicht als dauernd unbrauchbar anzusehen ist, so kann es der Besitzer binnen vier Wochen ab
Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß § 42b Abs. 3 deaktivieren lassen oder einen Antrag
gemäß § 18 Abs. 2 stellen. Wird keine Bewilligung zum Besitz erteilt, so hat der Antragsteller
dieses Kriegsmaterial binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Behörde
abzuliefern oder gemäß § 42b Abs. 3 unbrauchbar machen zu lassen oder einem zum Besitz
berechtigten zu überlassen und dies dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
nachzuweisen.

nur weil eine der KM-Dekowaffen nicht richtig unbrauchbar gemacht wurde.
(8) Wenn anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Sicherheitspolizeigesetz Zweifel aufkommen, dass eine andere als in Abs. 5 genannte Schusswaffe,
die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2011 verwendungsunfähig
gemacht worden ist, tatsächlich verwendungsunfähig ist, hat der Besitzer diese innerhalb
einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist als deaktiviert kennzeichnen zu
lassen; anderenfalls gelten sie als verwendungsfähige Waffen.
Besitzt man Waffen, die kein KM sind, die nicht richtig unbrauchbar gemacht wurden,
muss man sie innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist Verordnungsgemäß
unbrauchbar machen und kennzeichnen lassen. Andernfalls gelten sie als Waffen iSd WaffG.
(9) Wird in den Fällen des Abs. 6 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert,
so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Antragsteller ist dabei vom Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten,
wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.

Wie gesagt: Das ist nur meine Auffassung..

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Ok, dann haben wir da schon den Salat. Wenn "nicht mehr entfernt und ausgetauscht" heißt dass man den Lauf nicht mehr ausschrauben können darf dann ist so ziemlich jede Deko-Waffe in Österreich wieder Kriegsmaterial und muss erneut umgebaut werden. Ziemlich stupider Nonsens, da man sowie erst mal nen passenden Verschluss und Lauf bekommen müsste und die ja selber schon KM sind.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
Hier meine Auffassung vom Vorblatt:

Das heißt, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch Deko-Waffen kaufen die Verordnungsgemäß deaktiviert und gekennzeichnet wurden!
Hinsichtlich des rechtmäßigen Erwerbs und Besitzes von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und
bestimmter Arten von Kriegsmaterial besteht in der Praxis vielfach ein privates Interesse, dem kein
öffentliches Interesse an einem generellen Verbot korrelierend gegenübersteht.

In diesem Sinn sollen nach Abs. 5 der in Rede stehenden Bestimmung die Besitzer derartiger Gegenstände,
sofern sie nicht hinsichtlich dieser Gegenstände über eine rechtskräftige Bewilligung nach § 18 Abs. 2 verfügen,
binnen zwölf Monaten eine Prüfung ihrer Gegenstände hinsichtlich deren dauernden Unbrauchbarkeit
durchführen lassen, widrigenfalls – somit nach Ablauf dieser Zwölfmonatsfrist – der Verwaltungsstraftatbestand
des § 51 Abs. 1 Z 4a, erster Fall, zum Tragen kommt. Wird diese Prüfung innerhalb der Frist nach Abs. 5 (somit
auch vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist) eingeleitet, so ist diese Frist jedenfalls als konsumiert zu betrachten. Der
Straftatbestand des § 50 soll nur für jene Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes diese Gegenstände bereits in ihrem Besitz hatten, nicht zur Anwendung kommen.
Das heißt, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch Deko-Waffen kaufen die Verordnungsgemäß deaktiviert und gekennzeichnet wurden!

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
pointi2009 hat geschrieben:was ich so rauslese find ich §56a sehr gut und ermöglicht ohne Einschränkungen wieder das HSV Volksschiessen, ...
das ist leider keine Veranstaltung des Bundesheeres

durch den §56a soll die bisher gelebte Ausnahme rechtlich abgesichert werden
z.B. Waffen bei einer Präsentation angreifen oder Schießveranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. der Partnerschaften
Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
martin hat geschrieben:pointi2009 hat geschrieben:was ich so rauslese find ich §56a sehr gut und ermöglicht ohne Einschränkungen wieder das HSV Volksschiessen, ...
das ist leider keine Veranstaltung des Bundesheeres![]()
durch den §56a soll die bisher gelebte Ausnahme rechtlich abgesichert werden
z.B. Waffen bei einer Präsentation angreifen oder Schießveranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. der Partnerschaften
hallo
musste man abklaeren
denn in den erlaeuterungen dazu geht es um "das vertrautmachen der bevoelkerung mit den wehrpolitischen zielen"
und bevoelkerung sind ned die VIPs aus parlament und landesregierung die fallweise in den kasernen einen drauif machen sondern das sind die gaeste bei den volksschiessen ..
auch ist nicht gefordert dass das BH die schiessen veranstaltet, es reicht wenn es sich "beteiligt", was es durch die zur verfuegung stellung von waffen und muni an die HSVs ja auch tut ...
zitat:
"..Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis zu § 56a und § 56a):
Im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Aufgaben organisiert oder beteiligt sich das Bundesheer vielfach an Veranstaltungen, bei denen in publikumswirksamer Form Waffen und Gerätschaften des Bundesheeres präsentiert werden (zB Leistungsschau des Bundesheeres am Nationalfeiertag). Bei ähnlichen Veranstaltungen des Bundesheeres, die unter anderem zum Ziel haben, die Bevölkerung mit wehrpolitischen Zielen vertraut zu machen, besteht fallweise – zur Gewinnung unmittelbarer Eindrücke - die Möglichkeit, unter besonderer Aufsicht von geschultem Personal des Bundesheeres, Militärwaffen und -ausrüstungen zu bedienen..."
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
der HSV oder auch der Kameradschaftsbund bräuchten dann, so wie das jetzt auch schon der Fall ist,
eine Einheit des Bundesheeres die die Waffen und die Leitung des Schiessens übernehmen
das ist aber auch mit Kosten und zumindest in Nö mit Widerstand von gewissen Führungspersonen verbunden
eine Einheit des Bundesheeres die die Waffen und die Leitung des Schiessens übernehmen
das ist aber auch mit Kosten und zumindest in Nö mit Widerstand von gewissen Führungspersonen verbunden

Re: Gesetzesänderung betr. Deko-Waffen/Regelung BH-Schießver
martin hat geschrieben:...und zumindest in Nö mit Widerstand von gewissen Führungspersonen verbunden
hallo
widerstand ist die eine sache
aber der widerstand kann sich jetzt zumindestens nimmer aufs gesetz ausreden ..
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