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Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 16:31
von Ticket
Varminter hat geschrieben:wer will mit einer Querbeetsammlung lauter unterschiedlicher Waffen in lauter unterschiedlichen Kalibern heutzutage in einen Kampf ziehen... :doh:

Servus, Varmi das ist dem Gesetzgeber egal, auch wenn es verrostete aber noch funktionsfähige k98 sind. Ist genauso bei der Muni. Manche sogenannten "Wehrsportgruppen" wären froh nicht nur mit Holzatrappen zur Gaudi im Wald herumrennen zu dürfen.

§ 280 Ansammeln von Kampfmitteln
(1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

Ticket

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 16:34
von kemira
Ticket hat geschrieben:§ 280 Ansammeln von Kampfmitteln
(1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

Ticket


Jetz stellt sich mir die Frage: hat lt. §280 das Gericht den Beweis zu erbringen, daß man die 4.000 9Para-Patronen für die Ausrüstung einer Kampfgruppe gebunkert hatte, oder hat der Eigentümer der Muni den Beweis zu erbringen, daß das nicht der Fall war und er die paar Murmeln in 3 Monaten locker verballert...?

Weil im letzteren Fall - ja äh, beweis mal daß du nix böses tun wolltest, nicht... :violin:

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 16:56
von Reverend45
[ironie]
ach, ich darf keine privatarmee aufstellen? ...hmm....JUNGS, der Putsch is abgeblasen! [/irone]....

nya, wenn man Kat C waffen sammelt....hoff ich das reicht als begründung.

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 17:10
von LoST
Berserk hat geschrieben:@Kemira: okay, danke....

trotzdem bleibt für mich die frage wie viels bei den waffen waren, ich find die info irgendwie nicht so wirklich <.< kann mir da einer auf die sprünge helfen please? *lieb gugg*


zu finden eigentlich recht einfach im waffg:

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl
von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen
in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem
Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige
Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor
unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. [...]

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 17:12
von Dave_64
@Berserk wie jetz Blasen wir alles ab ? xD

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 17:19
von Varminter
Dave_64 hat geschrieben:@Berserk wie jetz Blasen wir alles ab ? xD



Auf jeden Fall.

Stell dir vor, du würdest dann als Diktatorchefe eines republikanischen Sauhaufens enden... :o

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 17:34
von Charles
Eine theoretische Frage:

Ok, 20 Waffen wurden der Behörde gemeldet. Nach einigen Jahren sind daraus 41 Stück geworden. Das heißt, der Bestand hat sich verdoppelt, muß die Behörde nochmals informiert werden?


Charles

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Do 2. Sep 2010, 17:37
von rubylaser694
Ok, 20 Waffen wurden der Behörde gemeldet. Nach einigen Jahren sind daraus 41 Stück geworden. Das heißt, der Bestand hat sich verdoppelt, muß die Behörde nochmals informiert werden?

Ja!
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der
verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat
.


BTW...hier wir nur von Waffen geschrieben weiters aber nicht mehr von der Munition! Laut dem Runderlass müsste man dann ab 5000 nur einmal melden? Von mehrmaliger Meldung bei einer Verdopplung der Munitionsmenge steht im Runderlass nichts. Ober übersehe ich da was?
http://iwoe.org/img/Runderlass_VA1900_0 ... r_2006.pdf
Ausgehend von der Intention dieser Gesetzesbestimmung wird von ho. die Ansicht
verteten, dass jedenfalls bei Bereithalten von zumindest 5.000 Schuss Munition,
unabhängig von Art und Kaliber, die Meldeverpflichtung gem. § 41 WaffG gegeben
ist.
Selbstverständlich ist Munition unabhängig von der Anzahl in jedem Fall sorgfältig zu
verwahren.

Re: Munitionslagerung

Verfasst: Sa 4. Sep 2010, 15:31
von Charles
Ich danke Dir sehr, Rubylaser!

Für mich bist Du der Mann mit den zigtausenden nützlichen Links! :bow-blue: :bow-blue:



Charles