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WBK zu WP ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Di 9. Aug 2011, 20:19

Servus liebe Gemeinde!

Folgende Situation:
Ich bin momentan dabei die WBK zu beantragen (Waffenführerschein hab ich inzwischen) und brauche eben noch das Gutachten etc... Die Problematik bei der ganzen Geschichte ist folgende:
Dadurch, dass ich bei einem privaten Sicherheitsdienst arbeite dachte ich aus finanziellen Gründen daran einen WP zu beantragen. Allerdings meinte mein Chef : "Mach erstmal die WBK und dann können wir drüber reden dir ein "Begleitschreiben" mitzugeben um einen WP beantragen zu können"

Mit diesem "Begleitschreiben" der Firma stellt die Behörde auch einen Waffenpass für die Ausübung der Arbeit aus wie ich schon von einigen Kollegen erfahren durfte.

Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich -wenn ich die WBK bereits besitze- die WBK mit diesem Begleitschreiben einfach "aufwerten" kann oder ob ich den Waffenpass extra (und somit auch wieder einen Waffenführerschein, ein psychologisches Gutachten brauche und wieder die knapp 70 Teuro Bearbeitungsgebühr der Behörde zahlen muss?) machen muss?

Die ganze G'schicht ist mir ein bisschen zu hoch :think: :doh: , bitte um Hilfe (darf ruhig etwas ausschweifen :whistle: )

Lg
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Maggo » Di 9. Aug 2011, 20:35

Wenn du die WBK dann hast wirst du nicht wieder für den Waffenpass Psychotest und den Waffenführerschein benötigen.

WBK und Waffenpass sind zwei unterschiedliche Dokumente.

Du wirst aber beim Beantragen die Bearbeitungsgebühr zahlen müssen,das Begleitschreiben wirst du zum Beantragen hinzufügen müssen,sonst wird das nix.Es kann auch sein das du zur jeweiligen Rechtssprechung überhaupt keinen Waffenpass mehr bekommst.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Di 9. Aug 2011, 21:38

Wenn das zwei unterschiedliche Dokumente sind berechtigt mich auch jedes Dokument zum Besitz von jeweils 2 Kat. B Waffen?
Oder ist nur auf der WBK eingetragen?

ps: danke für die rasche antwort :clap:

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Maggo » Di 9. Aug 2011, 22:16

Im Normalfall berechtigt der Waffenpass nur für eine Waffe die man kaufen und auch
tragen kann.Die hat aber mit den Plätzen auf der WBK nix zu tun!Ergo wenn du zwei WBK Plätze hast und einen Waffenpass Platz dann darfst du drei Waffen besitzen aber nur diese Waffe tragen die du auf dem Waffenpass eingetragen hast.

Waffenpässe werden in der Regel für die Berufliche oder sonstige Dienstliche Tätigkeit begrenzt,du darfst sie also nur im Dienst auch die Waffe tragen aber nicht privat.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Revierler_old » Di 9. Aug 2011, 22:22

Also in meinem WP ist kein Waffe eingetragen. Nur "2 Stück".
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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sf77
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von sf77 » Di 9. Aug 2011, 22:40

Maggo hat geschrieben:Waffenpässe werden in der Regel für die Berufliche oder sonstige Dienstliche Tätigkeit begrenzt,du darfst sie also nur im Dienst auch die Waffe tragen aber nicht privat.


Das ist definitiv nicht korrekt.
Der Waffenpass, auch wenn auf die Dauer einer bestimmten beruflichen Tätigkeit beschränkt, erlaubt sehr wohl das Führen auch privat, ausgenommen natürlich, wenn andere Regelungen das Führen untersagen (zB. Großveranstaltung, Gericht, etc.).
Die Beschränkung im WP darf nur dahingehend sein, das der WP nur solange gültig ist, solange einem bestimmten Beruf oder Tätigkeit grundsätzlich nachgegangen wird. ZB. Bis der Taxifahrer in Pension geht. Was nicht mit dem Feierabend zu tun hat.

Wird mit dem WP nicht im Gegenzug die WBK eingezogen, gilt meineswissens die Summe der beiden Dokumente als Stückzahlbeschränkung für den Besitz, die Anzahl im WP sagt zusätzlich aus, wieviele Waffen gleichzeitig geführt weden dürfen. Waffen werden nicht auf der WBK und auch nicht im WP eingetragen.

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von -wolf- » Di 9. Aug 2011, 22:42

Wolf hat geschrieben:Die Plätze von WBK und WP werden zusammengezählt, soweit hat Maggo recht. Bei einer WBK mit 2 Plätzen und einem WP mit 1 Platz darf man also insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen. Führen darf man aber nur eine (weil WP nur einen Platz hat). Welche der drei Waffen dass im Endeffekt nun aber ist, ist wurscht.

Eine örtliche oder zeitliche Beschränkung des Führens ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Trägt die ausstellende Behörde eine solche Einschränkung ein, dann handelt sie nicht im Sinne des Gesetzes, ergo: Einspruch einlegen! Dazu hat man 14 Tage Zeit. Unterlässt man den Einspruch, dann wird die Beschränkung wirksam.
Was die Behörde jedoch darf, ist den WP auf eine bestimmte Tätigkeit zu beschränken, sprich zu sagen, führen darf man nur, solange man in der Branche XY oder bei der Firma ZA arbeitet. Hierbei darf man dann aber praktisch rund um die Uhr führen, sei es privat oder im Dienst.


Da tippt man sich die Finger wund und dann ist sf77 doch schneller... :whistle:

@Revierler:
2 Plätze auf dem WP? Glückwunsch, mir habens nur einen gegeben, weil ich meine WBK nicht zurückgeben wollte... :cry:
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Vintageologist » Mi 10. Aug 2011, 00:22

Grundsätzlich darf es keine Beschränkung des WP im Sinne von "während der Tätigkeit" (im Gegensatz zu: Solange man dieser Tätigkeit nachgeht) geben. Wenn dir das eingetragen wird, sofort beschweren gehen, sonst gilt es nämlich nach einer Zeit trotzdem!

Also, wenn drin steht, dass der WP nur solange gilt, solange du im Sicherheitsgewerbe tätig bist, dann ist das ok und nurmal.
Wenn aber steht, dass der WP nur während der Ausübung deines Jobs gilt, dann ist das falsch und muss beanstandet werden! Denn WP bedeutet, dass du auch privat führen darfst! (Wäre bein einigen Jobs sonst blöd... der "Rache" wegen)

Waffengesetz 1996 - einheitliche Vollziehung hat geschrieben:
10. Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 WaffG verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von OC Tom » Mi 10. Aug 2011, 00:45

sf77 hat geschrieben:
Das ist definitiv nicht korrekt.
Der Waffenpass, auch wenn auf die Dauer einer bestimmten beruflichen Tätigkeit beschränkt, erlaubt sehr wohl das Führen auch privat, ausgenommen natürlich, wenn andere Regelungen das Führen untersagen (zB. Großveranstaltung, Gericht, etc.).
Die Beschränkung im WP darf nur dahingehend sein, das der WP nur solange gültig ist, solange einem bestimmten Beruf oder Tätigkeit grundsätzlich nachgegangen wird. ZB. Bis der Taxifahrer in Pension geht. Was nicht mit dem Feierabend zu tun hat.

Wird mit dem WP nicht im Gegenzug die WBK eingezogen, gilt meineswissens die Summe der beiden Dokumente als Stückzahlbeschränkung für den Besitz, die Anzahl im WP sagt zusätzlich aus, wieviele Waffen gleichzeitig geführt weden dürfen. Waffen werden nicht auf der WBK und auch nicht im WP eingetragen.


Nachfrage bzw. muss i was hinterfragen.

Da mein WP derzeit in der "Genehmigung bzw Ablehnung :? " ist und ich schon ein längeres Gespräch mit der Behörde hatte deshalb.

Die Waffe privat tragen ist aber eigentlich nicht erlaubt. Mir hat der Herr zb. gesagt ein Taxifahrer darf die Waffe tragen wärend seiner Tätigkeit, wenn der Taxifahrer aber nicht selbstständig ist oder das Fahrzeug immer zur Verfügung hat darf er die Waffe nicht privat tragen.(sprich wenn der Taxler nicht jederzeit in "dienst gehen kann") Also mal schön mit der Waffe umhängend zum Billa gehen oder ins Lokal (ausser wenn er Arbeit) ist nicht.
Das selbe gilt zb. auch bei Sicherheitsleuten wenn die nicht im Dienst oder zum Dienst sind dürfen die die Waffe auch nicht tragen.
Meinte er, das steht zwar nicht auf dem WP da müsste die ja x Seiten haben nur bei einer Kontrolle durch die Polizei könnte die schnell weg sein wenn man keine Rechtfertigung hat warum man die Waffe im Donauzentrum mit sich rum trägt.
Edit: Aus meiner Sicht klingt das nach ermessen der Behörde wenn mal ein Polizist sich wichtig macht und sowas meldet ob die Behörde dann was sagt oder auch nicht. klang auch so nach wir können es nicht beschränken aber durfen-sollen sie es auch nicht also irgendwie :tipphead:

Hat mich interessiert da es bei meiner Tätigkeit auch nicht möglich wäre zu sagen wann und wo und zu was für einer Zeit ich die Waffe brauche.
Hab ich extra noch mal gefragt da es sein kann das ich gerade bei Freunden gemütlich zum Grillen sitze und plötzlich in die Arbeit muss und dann zu meiner Sicherheit doch die Waffe dabei haben will.
Der Herr meinte bei meiner Tätigkeit und Vorgeschichte sicher erklärbar und nachvollziehbar nur wenn 0,00 promile :D beim tragen der Waffe.

Mir wurde auch gesagt die WBK ist nicht weg, die Waffen von der WBK haben mit dem WP nix zu tun.
Wäre ja fasst zu logisch für unsere Beamten aber was bringt es wenn ich auf der WBK 2 KK Sportpistolen habe für den WP nix.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Vintageologist » Mi 10. Aug 2011, 00:56

Es gibt den von mir oben zitierten offiziellen Schrieb, der genau sagt, dass eine Beschränkung des WP auf "während des Dienstes" nicht vorgesehen ist. Da sollen die plappern, was sie wollen.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von OC Tom » Mi 10. Aug 2011, 01:09

Vintageologist hat geschrieben:Es gibt den von mir oben zitierten offiziellen Schrieb, der genau sagt, dass eine Beschränkung des WP auf "während des Dienstes" nicht vorgesehen ist. Da sollen die plappern, was sie wollen.


Bin ich bei dir danke auch für das Post oben.

Ich vermute mal die Behörde wills halt einfach nicht... zum Glück ist immer alles anders wenn man das Dokument mal hat vorher kann man ja immer ja und amen sagen. Ist ja bei der WBK nicht anders wenn man sie beantragt und noch unerfahren ist oder nicht ein paar nette WBKler hinter sich hat denkt man sich ja auch immer hoffentlich wird das was Psychologe :shock: und dann ist das halb so schlimm.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Stickhead » Mi 10. Aug 2011, 11:52

Maggo hat geschrieben:Im Normalfall berechtigt der Waffenpass nur für eine Waffe die man kaufen und auch
tragen kann.Die hat aber mit den Plätzen auf der WBK nix zu tun!Ergo wenn du zwei WBK Plätze hast und einen Waffenpass Platz dann darfst du drei Waffen besitzen aber nur diese Waffe tragen die du auf dem Waffenpass eingetragen hast.

Das ist nicht richtig Maggo!

Der Berechtigungsumfang ergibt sich hinsichtlich des Besitzes an
genehmigungspflichtigen Schusswaffen aus der Zusammenrechnung der in beiden
Dokumenten eingetragenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen
, hinsichtlich des
Führens aus der Anzahl der im Waffenpass eingetragenen genehmigungspflichtigen
Schusswaffen.
Dementsprechend würde einer Person, der eine Waffenbesitzkarte für 5
genehmigungspflichtige Schusswaffen und ein Waffenpass für eine
genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt wurde, berechtigt sein, 6
genehmigungspflichtige Schusswaffen zu besitzen und 1 genehmigungspflichtige
Schusswaffe zu führen.


Man kann also beispielsweise mit einem WP der zum Führen von 1 genehmigungspflichtige Schusswaffe berechtigt, 1 beliebige genehmigungspflichtige Schusswaffe führen, zu deren Besitz man berechtigt ist.

:)
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Promo » Mi 10. Aug 2011, 14:49

Als die Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines
Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder
wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von
genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der Berechtigungsumfang des
Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:
„Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die
Dauer der Beschäftigung als ........................................“
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im
Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk
bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen
Schusswaffen automatisch wegfällt.


Und wegen der WP-Plätze, aus dem Runderlass vom Dezember:
a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht
mehr als 2 genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellen. (Wird nur ein
Berechtigungsumfang von 1 genehmigungspflichtigen Schusswaffe angestrebt, ist
selbstverständlich diesem Umstand Rechnung zu tragen).
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von zaphod » Mi 10. Aug 2011, 16:06

Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?

Angeblich soll es ja eine Beschränkung wie zB "Beschränkt für Jagd auf Schwarzwild, samt An- und Abreise" geben.

Öffnet Willkür Tür und Tor und gilt dann eben nur eingeschränkt für die Jagd.

In meinem WP ist auch keine Waffe eingetragen, habe aber zwei Plätze, da ich gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines WP eine Erweiterung beantragt habe. Natürlich muss ich entsprechend der Plätze die Meldung auf WBK und WP aufteilen.

zaphod

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Promo » Mi 10. Aug 2011, 23:35

Das ist Blödsinn, bei der Behörde hast du ein Gesamtkontingent. Wenn du auf der WBK 5 Plätze und am WP 2 Plätze hast, hast du für die Behörde 7 Plätze. Welches Dokument jetzt auf der Meldung steht ist ziemlich egal, genauso wie es egal ist welche Waffe du führst. Theoretisch muss die Waffe nicht mal dir gehören, du kannst dir auch eine ausgeliehene Waffe umhängen solange du einen Waffenpass (und einen freien Platz) hast.
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