nur mal vorweg, ich habe diese Anfrage bereits vor .. roundabout drei Monaten per Email ans Amt gestellt, eine Antwort habe ich aber bis heute keine bekommen. Dachte mir also, vielleicht hat hier jemand Erfahrungswerte diesbezüglich.
Undzwar geht es um Folgendes: Von Ende 2011 bis Frühjahr 2012 habe ich aufgrund eines Verstoßes gegen SMG §28a Absatz 2 (konkret ging es um den Verkauf von Marihuana) eine Haftstrafe abgesessen. Der Rest der Strafe steht noch bis Frühjahr 2015 auf Bewährung. Wie jeder moralisch dazu steht ist mir gleich und soll auch nicht das Thema sein.
Jedenfalls war ich in letzter Zeit öfter mit meinem Vater auf dem Schießstand und habe den Sport ein bisschen für mich "entdeckt". Nun habe ich das WaffG durchforstet und bin auf den §8 Verlässlichkeit gestoßen. Dieser besagt hierzu Folgendes:
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
Keine der explizit erwähnten Straftaten habe ich begangen. Nun habe ich aber überlegt dass man, sofern man möchte, den Verkauf von Rauschgift (und als Solches zählt Cannabis nunmal) durchaus als "gemeingefährdend" bezeichnen könnte und habe versucht mich schlau zu machen was denn nun eigentlich darunterfällt.
Im deutschen Recht ist das sehr genau angegeben. Als gemeingefährliche Straftaten gelten dort:
Brandstiftungsdelikte (§§ 306a–306f)
Herbeiführen einer Explosion (§§ 307, 308)
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313)
Gemeingefährliche Vergiftung
Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315-315d)
Gefährdung des Straßenverkehrs
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Gefährdung einer Entziehungskur
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Nun wäre ich mit dieser Liste glücklich, denn sie betrifft mich nicht. In Österreich aber ist das Recht etwas schwammiger. Hier spricht man ganz allgemein von der "Gemeingefährdung" und diese ist wie folgt definiert:
Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit.
Die einzelnen Paragraphen, welche ich mir zu Gemüte geführt habe handeln hierbei allerdings eher um Dinge wie Brandstiftung, Herbeiführung von Explosionen und Ähnlichem. Fasse ich den Paragraphen 177 für fahrlässige Gemeingefährdung ins Auge kommt mir der Wortlaut aber IMHO entgegen:
§ 177 1 Fahrlässige Gemeingefährdung
2 1.Fall mit Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung mehrerer Menschen
2 2.Fall mit Tod mehrerer Menschen
Mit viel bösem Willen könnte man den Verkauf von Cannabis und dem damiteinhergenden Konsum mehrerer Personen möglicherweise als Körperverletzung bezeichnen. Jedoch ist in §177 nur die Rede von schwerer Körperverletzung, und das wäre dann irgendwie gar absurd.
Ich finde dass das Alles garnicht so übel aussieht, doch habe ich die Erfahrung gemacht dass sich das österreichische Recht gerade aufgrund schwammiger Definierungen sehr schön dehnen lässt. Deswegen bin ich eher skeptisch. Warum ich von der LPD Wien bis heute keine Antwort bekommen habe ist mir unverständlich.
Falls also unter euch jemand ist der hierzu vl. Präzedenzfälle kennt, hierzu evtl. eigene Erfahrungen gemacht hat oder sonst etwas dazu sagen möchte, so bitte ich jeden darum seinen Senf dazuzugeben
Liebe Grüße