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Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Der Originaltext der Anfrage vom 3.Dezember 2018 hat gelautet:
Transport von vorgeladenen Magazinen im räumlichen Zusammenhang mit den dazugehörigen Schusswaffen (also im selben Behältnis bzw. selben Futteral ect).
Laut WaffG 1996, Definition einer geladenen Waffe, und der Beschreibung im aktuellen Runderlass scheint es auf den ersten Blick klar, das der Transport eines mit Patronen vorgeladenes Magazin einer Pistole - so lange das Magazin nicht in den Magazinschacht der Pistole eingeführt wurde - als Transport zu werten ist.
In einer älteren Ausgaben des Praxiskommentar Gartner /Kepplinger (verm. 2007 ?) - nicht jedoch in der aktuellen Ausgabe - ist dem gegenüber jedoch eine Formulierung zu finden welche sinngemäss lautet: „Wenn ein vorgeladenes Magazin in einem räumlichen Zusammenhang mit der dazugehörigen Pistole transportiert wird muss man der Praxis entsprechend eher den Tatbestand des „Führen“ dieser Schusswaffe annehmen."
Frage:
Ist der Transport von vorgeladenen Magazinen in einem räumlichen Naheverhältnis zu einer dazugehörigen Pistole (unter der Annahme dass es sich um einen zulässigen Transportgrund und einen zulässigen Transportweg handelt):
- zulässig, oder
- unzulässig.
Die Antwort wurde erteilt als GZ: PAD/18/2392352 vom 27.12.2018
Die LPD Wien darf Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage vom 3. Dezember 2018 wie folgt mitteilen:
Seitens der für Waffenangelegenheiten sachlich zuständigen Abteilung SVA 4 – Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten wurde zu Ihrer Anfrage mit dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3 Rücksprache gehalten und darf Ihnen zu Ihrer Anfrage, Pkt. 1. sohin wie folgt mitgeteilt werden:
Der Transport einer Schusswaffe mit einem vorgeladenen Magazin, welches sich nicht im Magazinschaft der Schusswaffe befindet und in einem geschlossenen Behältnis gemeinsam verwahrt wird, stellt gemäß § 7 Abs. 3 WaffG 1996 kein unbefugtes Führen dar. Jedoch kann im Einzelfall das Gericht in solchen Fällen ein unbefugtes Führen gemäß § 50 WaffG 1996 erkennen, wenn am Zwecke des Transportes Zweifel bestehen.
Transport von vorgeladenen Magazinen im räumlichen Zusammenhang mit den dazugehörigen Schusswaffen (also im selben Behältnis bzw. selben Futteral ect).
Laut WaffG 1996, Definition einer geladenen Waffe, und der Beschreibung im aktuellen Runderlass scheint es auf den ersten Blick klar, das der Transport eines mit Patronen vorgeladenes Magazin einer Pistole - so lange das Magazin nicht in den Magazinschacht der Pistole eingeführt wurde - als Transport zu werten ist.
In einer älteren Ausgaben des Praxiskommentar Gartner /Kepplinger (verm. 2007 ?) - nicht jedoch in der aktuellen Ausgabe - ist dem gegenüber jedoch eine Formulierung zu finden welche sinngemäss lautet: „Wenn ein vorgeladenes Magazin in einem räumlichen Zusammenhang mit der dazugehörigen Pistole transportiert wird muss man der Praxis entsprechend eher den Tatbestand des „Führen“ dieser Schusswaffe annehmen."
Frage:
Ist der Transport von vorgeladenen Magazinen in einem räumlichen Naheverhältnis zu einer dazugehörigen Pistole (unter der Annahme dass es sich um einen zulässigen Transportgrund und einen zulässigen Transportweg handelt):
- zulässig, oder
- unzulässig.
Die Antwort wurde erteilt als GZ: PAD/18/2392352 vom 27.12.2018
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Der Transport einer Schusswaffe mit einem vorgeladenen Magazin, welches sich nicht im Magazinschaft der Schusswaffe befindet und in einem geschlossenen Behältnis gemeinsam verwahrt wird, stellt gemäß § 7 Abs. 3 WaffG 1996 kein unbefugtes Führen dar. Jedoch kann im Einzelfall das Gericht in solchen Fällen ein unbefugtes Führen gemäß § 50 WaffG 1996 erkennen, wenn am Zwecke des Transportes Zweifel bestehen.
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Re: Anfrag BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Danke für die Anfrage, gewo!
Mit dieser für uns positiven Antwort hätte ich nicht gerechnet.
Mit dieser für uns positiven Antwort hätte ich nicht gerechnet.
Re: Anfrag BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Steira hat geschrieben:Danke für die Anfrage, gewo!
Mit dieser für uns positiven Antwort hätte ich nicht gerechnet.
ich eigentlich schon
weils ja ned anders geht
aber es ist gut wenn es jetzt mal am tisch liegt (oder im internet steht)
so hat man der etwas ungluecklichen formulierung im damaligen praxiskommentar - die jederzeit in einem verfahren von einer verwaltungsbehoerde aus dem hut gezaubert werden koennte - etwas entgegenzusetzen
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
habe gerade raoul wagner dazu befragt
er würde davon abraten das man vorgeladene magazine zum schiesstand transportiert
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„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin
Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
redstorm hat geschrieben:habe gerade raoul wagner dazu befragt
er würde davon abraten das man vorgeladene magazine zum schiesstand transportiert
ja ich weiss dass hat er auch heute beim vortrag so gebracht
was aber nix daran aendert dass es definitiv kein problem ist
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
@ Gewo,
danke für deine Bemühungen!
LG Steelman
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Mangelnde Vorbereitung ist die Vorbereitung auf das Versagen
Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
gewo hat geschrieben:ja ich weiss dass hat er auch heute beim vortrag so gebracht
was aber nix daran aendert dass es definitiv kein problem ist
dann hast mein whatsapp ja eh gelesen
er hat das mit der schnellen feuerbereitschaft der waffe begründet
„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin
- Glock1768
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Gewo, könntest du das Schreiben eventuell als jpg hier hochladen? Dann könnten wir es uns abspeichern und haben was belegbares in der Hand. Das wäre ganz toll ... Danke im voraus
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, 2x Glock 34 Gen4, Glock 43, Tactical 73 TAC-9
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
redstorm hat geschrieben:gewo hat geschrieben:ja ich weiss dass hat er auch heute beim vortrag so gebracht
was aber nix daran aendert dass es definitiv kein problem ist
dann hast mein whatsapp ja eh gelesen
er hat das mit der schnellen feuerbereitschaft der waffe begründet
der wagner ist ein super anwalt
aber auch er kann aussagen immer nur aufgrund von vorliegenden fakten treffen
die rechtsmeinung des BMI steht jetzt seit einer stunde im netz
sein vortrag war DAVOR
ich gehe davon aus dass ihm als herausragendem anwalt in waffenrechtsfragen der praxiskommentar - oder zumindestens die diskussion ueber das thema - bekannt war und er daher als verantwortungsvoller anwalt eine nicht allzu offensive stellung dazu eingenommen hat und daher zur vorsicht geraten hat
daran ist nix falsch
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Danke Gerhard!
Beantwortung ging sogar fix.
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Ganz in seinem (Dr. Wagner) Sinne ... Nicht alles, was erlaubt ist ist auch vernünftig ... Also ist sein Rat ja auch nicht verkehrt ... Trotzdem sehr gut endlich was seitens BMI schriftlich in der Hand zu halten
Zuletzt geändert von Glock1768 am Mo 7. Jan 2019, 21:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Glock1768 hat geschrieben:Gewo, könntest du das Schreiben eventuell als jpg hier hochladen? Dann könnten wir es uns abspeichern und haben was belegbares in der Hand. Das wäre ganz toll ... Danke im voraus
ich weiss nicht ob das in ordnung ist
auch wenn es eine offizielle rechtsauskunft aus dem BMI ist enthaelt es namen, durchwahlen, mailadressen und funktionen ect von beamten in diesem ministerium welche von berufswegen natuerlich dulden muessen dass sie namentlich auf solchen beantwortungen aufscheinen
sie muessen aber vermutlich ein oeffentliches posting dieser privaten informationen nicht dulden
ich hab das original PDF jetzt mal an den PDSV geschickt da soll ja eh eine art datenbank entstehen dazu
ich denke dass sollte vorerst reichen, oder?
wesentlich beim veroeffentlichen der ergebnisse solcher anfragen ist denke ich dass
- saemtliche namen, kontaktdaten ect nicht mitgepostet werden
- die zustaendige abteilung oder das amt angegeben wird das/ die BEANTWORTET hat,
- die KOMPLETTE FRAGESTELLUNG (im fall private teile enthalten sind kann man die schon aus...... aber dann sollte erkennbar sein dass da was fehlt),
- die KOMPLETTE BEANTWORTUNG,
- das datum der anfrage,
- die aktenzahl und
- das antwortdatum
dokumentiert wird
gerade bei den fragestellungen habe ich schon die absurdesten suggestivfragestellungen in solchen behoerdenkorrespondenzen gelesen und bei den antworten rauskopierte abschnitte die den sinn der antwort voellig entstellen bzw zum teil ins gegenteil umdrehen
originaldokument hochladen ist aber glaube ich schlecht
edit:
beim BMI kannst eh suggestiv-fragestellen bist du schwarz wirst, da bekommst eh die antwort die jedenfalls zutrifft, aber wenn lokale behoerden was beantworten ist das oft nicht in dieser liga zu sehen.
Zuletzt geändert von gewo am Mo 7. Jan 2019, 21:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Schade, aber deine Meinung und Entscheidung ist nachvollziehbar ... Vorallem in der jetzigen Zeit und Dank dsgvo
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
Wir haben mit der Antwort eh schon gerechnet nach der ausgiebigen Diskussion im anderen Thread, aber ich bin jetzt echt froh dass ich gewos alte Postings zu dem Thema nicht umsonst rausgesucht habe und es zu dieser Anfrage gekommen ist. Danke gewo!
Ich hab das erste Posting in anderem Thread editiert um auf gewos Postingmit der Antwort im alten und den neuen Thread hier zu verlinken, damit neue User welcher über die Suche auf den alten Thread stoßen die Antwort leicht finden können. Ich bin mir sicher dass die Frage irgendwann wieder auftaucht.
Ich hab das erste Posting in anderem Thread editiert um auf gewos Postingmit der Antwort im alten und den neuen Thread hier zu verlinken, damit neue User welcher über die Suche auf den alten Thread stoßen die Antwort leicht finden können. Ich bin mir sicher dass die Frage irgendwann wieder auftaucht.
Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine
gewo hat geschrieben:Der Originaltext der Anfrage vom 3.Dezember 2018 hat gelautet:
[gekürzt] (unter der Annahme dass es sich um einen zulässigen Transportgrund und einen zulässigen Transportweg handelt)
Woher kommt bzw wieso hast Du die Ergänzung / Einschränkung "zulässiger Transportgrund" und "zulässiger Transportweg" aufgenommen - mit ist im Waffe nichts diesbezüglich bekannt und es wäre eine ziemliche rechtsunsichere Ermessenssache, was jemand als "zulässig" ansieht - vor allem beim "zulässigen" Transportweg!
§ 7 WaffG Führen
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Ich kenne nur diese hier zitierte Stelle - ist das anderswo präzisiert bzw mit Diesen Ergänzungen / Einschränkungen von Seite der Gesetzgebung versehen worden? Oder weshalb hast Du das so formuliert?
ps: nicht falsch verstehen - freu mich dass Du angefragt hast => ich will nicht nörgeln, sondern es verstehen!
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dvc & AA
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