Simon80 hat geschrieben: ↑Do 17. Feb 2022, 15:17Wär schön wenn das so im Waffengesetz stehen würde.Salem hat geschrieben: ↑Do 17. Feb 2022, 15:10
Pfoah, ey.
Eine als FFW gemeldete Schußwaffe die per Schaft(-System) länger wird als 60cm bleibt eine FFW.
Eine als FFW gemeldete Schußwaffe die per Schalldämpfermontage länger wird als 60cm bleibt eine FFW (Wenn der SD legal besessen wird).
Eine als HA-LW gemeldete Schußwaffe die durch Abnehmen/Zusammenschieben/Zusammenklappen des Schaftes auf unter 60cm ihre Funktion behält ist eine verbotene Waffe.
Und das gilt für alle Waffen, wurscht ob Ruger oder nicht. Im Gesetz steht nix von einer Ruger drin. Eh ganz einfach. Das WaffG. lesen bildet.
Im WaffG werden Fausfeuerwaffen so definiert:
"§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen."
Der Streitpunkt ist ob ein Schaft zur "Gesamtlänge" zählt.
Versteh mich nicht falsch ich seh das wie du weil man bei der anderen Betrachtungsweise vom 100en ins 1000e kommt aber richtig festgelegt ist das nirgendwo.
Der Unterschied ist doch ob die Waffe an sich mit einem Anbauteil verlängert/gekürzt wird, oder ob die Waffe ohne Veränderungen an dieser in ein System wie z.B Roni gesteckt wird.