Wenn ich § 41 (2) 1. richtig interpretiere
Zitat : (2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt,
mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder ...
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- Fr 5. Sep 2025, 13:26
- Forum: Waffenrecht
- Thema: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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