Grüß euch!
Ist das dann auch noch der Fall?
Zusätzliche Informationen
Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, eine Waffenbesitzkarte, liegt deren Ausstellung im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn ...
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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- Mi 15. Mär 2017, 19:26
- Forum: Waffenrecht
- Thema: § 11a WaffG seit 01.03.2017 in Kraft
- Antworten: 16
- Zugriffe: 3851