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Suchanfrage: +zubehör

von gewo
Mo 3. Feb 2020, 10:04
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

burggraben hat geschrieben:
Do 12. Dez 2019, 11:06
woolf hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 20:13
Unabhängig davon wie die Umstellung vom bisherigen "Zubehörsystem" auf das neue mit Freimenge genau von statten geht:
dein bisher besessenes Zubehör darfst du auf jeden Fall behalten, dafür hast du ja gültige Bescheide.
Es gibt ja BHs die stellen die Zubehörbescheide tatsächlich in Papierform aus und andere die tragen sie einfach ins ZWR ein und ordnen sie der Basiswaffe zu. Was ist im zweiten Fall der Bescheid - ein ZWR Ausdruck?
das waere ein Fehler

auch im alten gesetz WAR schon ein bescheid AUSZUSTELLEN, ansonsten - formal - unrechtmäßiger besitz
von burggraben
Do 12. Dez 2019, 11:06
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

woolf hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 20:13
Unabhängig davon wie die Umstellung vom bisherigen "Zubehörsystem" auf das neue mit Freimenge genau von statten geht:
dein bisher besessenes Zubehör darfst du auf jeden Fall behalten, dafür hast du ja gültige Bescheide.
Es gibt ja BHs die stellen die Zubehörbescheide tatsächlich in Papierform aus und andere die tragen sie einfach ins ZWR ein und ordnen sie der Basiswaffe zu. Was ist im zweiten Fall der Bescheid - ein ZWR Ausdruck?
von
Di 10. Dez 2019, 20:13
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

m_a_d hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 09:58
warum auch immer habe ich die Stelle bei 2b übersehen :doh: - passt damit eh alles, mit Ausnahme der "doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B" ... das kann eng werden, denn von meinen Plätzen bleiben nach den Meldungen nur 2 KatB über. Und ich hab schon mehr al 4 Zubehörteile :think:
Unabhängig davon wie die Umstellung vom bisherigen "Zubehörsystem" auf das neue mit Freimenge genau von statten geht:
dein bisher besessenes Zubehör darfst du auf jeden Fall behalten, dafür hast du ja gültige Bescheide.
Solltest du die Freimenge ausgereizt haben ist das trotzdem kein Beinbruch: für alles darüber ist das Prozedere gleich wie bisher beim Zubehör: also Zubehöreintrag und wahrscheinlich auch weiterhin einen Zubehörbescheid.
von Emil
Di 10. Dez 2019, 06:37
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

m_a_d hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 22:29
Ich habe mir den 23er nun mehrmals durchgelesen und komme - auch wenn ich es wiederholt lese - nicht auf einen grünen Zweig:

Zitat:
"§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen."

Nun steht hier "gemäß dem zweiten Satz" ... das wäre dieser hier: "Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind."

Ansonsten lese ich nirgends, dass die Anzahl gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18 mitgerechnet werden muss. Weder bei den KatB Plätzen, noch bei der Bemessung der doppelten Zubehörteile.

Kann mir das ein Jus-kundiger auf Deutsch übersetzen?
Ich kann es zumindest ohne jede Gewähr versuchen:


Es gibt 3 Arten eine Erweiterung der genehmigten Stückzahl zu beantragen:

1.) Gem. § 23 Abs. 2 zweiter Satz:
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Also nach 5 Jahren WBK Besitz auf höchsten 5 Stück, keine besondere Rechtfertigung erforderlich aber:
Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Man hat also z.B. eine Glock Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 Altbestand und einen Revolver Kat B, man bekommt trotzdem "nur" 3 zusätzliche B Plätze und hat im Ergebnis 1 A Platz und 4 B Plätze = insgesamt 5

2.) Gem. § 23 Abs. 2b:
Für Mitglieder eines Schützenvereins in 5 Jahres Schritten jeweils zusätzlich 2 Plätze alle 5 Jahre ingesamt jedoch maximal 10 Plätze aber auch hier wieder:
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Mitglied eines Schützenvereins hat also z.B. wieder eine Glock Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 Altbestand und einen Revolver Kat B, er bekommt trotzdem nach 20 Jahren und 4 mal erweitern "nur" 9 zusätzliche B Plätze und hat im Ergebnis 1 A Platz und 9 B Plätze = insgesamt 10

3.) Gem. § 23 Abs. 2 dritter (und vierter) Satz:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Das ist die "allgemeine" Erweiterung die im Ermessen der Behörde liegt, der vierte Satz gibt lediglich vor dass "insbesondere" die Ausübung der Jagd, des §11b Sportschützen und das Sammeln dafür in Frage kommt.
Im Gegensatz zu 1.) und 2.) hat man bei der Erweiterung aber keinen Rechtsanspruch auf eine gewisse Anzahl an Plätze, man muss einen ganz konkreten Bedarf nachweisen (was man bei 1.) und 2.) nicht muss) deshalb braucht es hier den Satz, dass die Kat A Plätze einzurechnen sind auch nicht.
Also z.B. Jäger hat erst seit 2 Jahren eine WBK (Erweiterung nach 1.) und 2.) geht nicht) und kann z.B. nachweisen, dass er für die Ausübung der Jagd eine 3. genehmigungspflichtige Schusswaffe braucht -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.
Oder der §11b Sportschütze hat eine WBK seit 8 Jahren (er hat bereits 5 Plätze gem. 1.) aber Erweiterung nach 2.) auf 7 geht erst in 2 Jahren) und kann z.B. nachweisen, dass er für eine bestimmte Disziplin eine 6. genehmigungspflichtige Schusswaffe braucht -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.
Oder anerkannter Sammler historischer Schusswaffen hat z.B. eine WBK mit 25 Plätzen und kann z.B. nachweisen, dass er für die Ergänzung seiner Sammlung weitere 15 Plätze benötigt -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.




Betreffend der neuen Regelung des Zubehörs:

§ 23. Abs. 1: Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
§ 23 Abs. 3: Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
§ 21. Abs: 1: Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeutet das offenbar:

1.) Es zählen offenbar für die Bemessung der doppelten Anzahl nur die Kat B Plätze, nicht jedoch die Kat A Plätze.

2.) Es kann nur Zubehör von Kat B Waffen gemäß dieser Bestimmung erworben und besessen werden also z.B. Dinge wie wesentliche Bestandteile ("Zubehör") für VSRF oder ähnliches, also "Zubehör der Kat A" sind - logischerweise - nach dieser Bestimmung allein noch nicht zulässig damit man sie erwerben und besitzen darf.

3.) Benötigt jemand mehr Zubehör als die doppelte Anzahl an Kat B Plätzen die er genehmigt hat braucht er den Vermerk "Zubehör" auf der Rückseite und eine Rechtfertigung für jedes einzelne weitere Zubehör und immer eine neue Genehmigung / Bescheid dafür.

4.) Hat jemand z.B. nur 2 Kat A § 17 Ab. 1 Z. 7 Plätze Altbestand würde er nach dem Wortlaut des Gesetzes für jedes Zubehör einen Vermerk "Zubehör" auf der Rückseite und eine Rechtfertigung für jedes Zubehör und immer eine neue Genehmigung / Bescheid benötigen.




Die Bestimmungen mit den neuen Erweiterungen sind für mich logisch und nachvollziehbar.

Was aber das Zubehör anbelangt gibt mir das doch etwas Rätsel auf ob das wirklich so gemeint bzw. gewollt ist, dass es eine Unterscheidung zwischen Kat A und Kat B bei der Bemessung der Anzahl des Zubehörs geben soll.
Damit wäre man mit einem Kat A Platz was das Zubehör betrifft ja deutlich schlechter gestellt als mit einem Kat B Platz, für jeden B Platz kann man problemlos 2 Stück zusätzliches Kat B Zubehör besitzen, für jeden A Platz könnte man dann kein zusätzliches Stück Zubehör besitzen. :?

Also alles ohne jede Gewähr.
von Dobi
Di 19. Nov 2019, 13:07
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:29
Dobi hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:49
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 07:51
Siehe da:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz.
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?

Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."

Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Es geht dabei um Altbestandszubehör, das muss der Besitzer nicht melden (weil es eh im ZWR Steht). - Neu gekauftes muss natürlich gemeldet werden.
Danke! Jetzt kenn ich mich komplett aus!
Zumindest was diesen Teil der Neuerungen betrifft … ;-)
von Davomon1979
Di 19. Nov 2019, 12:29
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Dobi hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:49
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 07:51
Siehe da:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz.
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?

Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."

Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Es geht dabei um Altbestandszubehör, das muss der Besitzer nicht melden (weil es eh im ZWR Steht). - Neu gekauftes muss natürlich gemeldet werden.
von Dobi
Di 19. Nov 2019, 12:07
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Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

gewo hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:50
Dobi hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:49
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
das es sehr wohl gemeldet werden muss ist eh schon geklaert

aber nur fuers Protokoll:
es ist NICHT die aufgabe des Händlers zu kontrollieren ob ihr eure stueckzahlen ueberschreitet

das kann er garned weil es ja die sechs wochen Meldefrist gibt (und manche Behörden noch viel länger brauchen um was manuell ins ZWR einzutragen)
Danke! Jetzt kenn ich mich wieder aus und meine doofe Frage bzw. mein Verständnisproblem hat sich erledigt ;-)
von gewo
Di 19. Nov 2019, 11:50
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Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Dobi hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:49
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
das es sehr wohl gemeldet werden muss ist eh schon geklaert

aber nur fuers Protokoll:
es ist NICHT die aufgabe des Händlers zu kontrollieren ob ihr eure stueckzahlen ueberschreitet

das kann er garned weil es ja die sechs wochen Meldefrist gibt (und manche Behörden noch viel länger brauchen um was manuell ins ZWR einzutragen)
von Dobi
Di 19. Nov 2019, 11:05
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

hari hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:51
Wer sagt dass die Meldung ned mehr vorgesehen sei? Ein Antrag mit Bescheid ist nicht mehr notwendig. Die Meldung wird ja weiterhin gemacht.
Lt. dem von mir zitiertem Beitrag von Davomon1979: "Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz."
Deshalb bin ich ja verwirrt und hab nachgefragt … ;-)

Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."

Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht … 
von Dobi
Di 19. Nov 2019, 10:49
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Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 07:51
Siehe da:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz.
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?

Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."

Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
von Davomon1979
Di 19. Nov 2019, 07:51
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 23:45
Davomon1979 hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 20:58
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:26
ZUBEHÖR als KAT A

es ist mir unklar ob und wie mit einem Waffenzubehör der Altbestands Status erreicht werden kann

es gibt die (neue) Unterkategorie

Kat A gem. §17/1/8, Wechselsystem


ob sich das jetzt "ganz normal" beantragen und Umreihen lässt ist mir nicht bekannt
auf den ersten blick spricht nix dagegen
Siehe hierzu aus den erläuternden Bemerkungen:

Zu Abs. 17: Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich. Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren. Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.

Klarer geht es meiner Meinung nach nicht.
Jop
Wo ist das her?

Aus der parlamentarischen erläuterung ?

Klingt auf den ersten blick danach dass die zubehoere nicht mal innerhalb der zwei jahres frist zu melden waeren ... ...?
Siehe da:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz.
von gewo
Mo 18. Nov 2019, 23:45
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Davomon1979 hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 20:58
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:26
ZUBEHÖR als KAT A

es ist mir unklar ob und wie mit einem Waffenzubehör der Altbestands Status erreicht werden kann

es gibt die (neue) Unterkategorie

Kat A gem. §17/1/8, Wechselsystem


ob sich das jetzt "ganz normal" beantragen und Umreihen lässt ist mir nicht bekannt
auf den ersten blick spricht nix dagegen
Siehe hierzu aus den erläuternden Bemerkungen:

Zu Abs. 17: Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich. Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren. Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.

Klarer geht es meiner Meinung nach nicht.
Jop
Wo ist das her?

Aus der parlamentarischen erläuterung ?

Klingt auf den ersten blick danach dass die zubehoere nicht mal innerhalb der zwei jahres frist zu melden waeren ... ...?
von Davomon1979
Mo 18. Nov 2019, 20:58
Forum: Waffenrecht
Thema: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:26
ZUBEHÖR als KAT A

es ist mir unklar ob und wie mit einem Waffenzubehör der Altbestands Status erreicht werden kann

es gibt die (neue) Unterkategorie

Kat A gem. §17/1/8, Wechselsystem


ob sich das jetzt "ganz normal" beantragen und Umreihen lässt ist mir nicht bekannt
auf den ersten blick spricht nix dagegen
Siehe hierzu aus den erläuternden Bemerkungen:

Zu Abs. 17: Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich. Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren. Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.

Klarer geht es meiner Meinung nach nicht.
von gewo
Mo 18. Nov 2019, 20:08
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

ANTRAG AUF WAFFENZUBEHÖR - dzt nicht moeglich

passt nicht ganz hier her aber weil es doch fuer viele interessant ist:

bei der LPD wien werden dzt - vereinzelt oder generell, das ist mir nicht bekannt - Anträge auf Waffenzubehör nicht mehr angenommen.
wahrscheinlich ist das von mir jetzt nicht juristisch korrekt formuliert, aber in der Praxis laufen es darauf hinaus

ich hatte heute dazu ein Telefonat und dahinter steckt nichts anderes als das problem dass Anträge auf Waffenzubehör bei der LPD dzt eine Laufzeit zwischen 2 und 4 wochen haben ( und VERMUTUNG es dann noch die rechtsmittelfrist gibt)

es besteht also fuer die Antragsteller die Gefahr dass ihr Antrag nicht rechtzeitig abgeschlossen wird, bevor die neue Rechtslage eintritt.
da die neue Rechtslage -aus Sicht der behoerde, und eigentlich haben die recht - nur Vorteile fuer den Bürger bringt waere es bloedsinn jetzt eine Antrag zu stellen, die Eingabegebühr zu bezahlen, und dann verliert der Antrag am 14.12. seinen Inhalt aufgrund der Rechtskraft der 200% Zubehör Regelung

seitens der waffenbehoerde wurde betroffenen kunden von mir mitgeteilt wenns unbedingt schon vor dem 14.12. das Zubehör brauchen dann sollen doch zwischenzeitlich eine andere waffe auf depot legen und diese am 15.12.2019 wieder aus dem Depot holen (das machen wir dzt aufgrund der besonderen Situation fuer unsere kunden in so einem fall gratis ohne ZWR Meldegebühr und ohne Depotgebühr) oder es wurde - zumindestens mir gegenüber am Telefon ..... offen gelassen einfach zu insistieren und trotzdem den Antrag stellen, aber halt auf die Gefahr hin dass der aufgrund Zeitablauf ins leere läuft .. die LPD sieht die "quasi Ablehnung" der Anträge nicht als schikane sondern als kundenservice ..... stimmt ja auch eigentlich
von gewo
Mo 18. Nov 2019, 19:26
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

ZUBEHÖR als KAT A

es ist mir unklar ob und wie mit einem Waffenzubehör der Altbestands Status erreicht werden kann

es gibt die (neue) Unterkategorie

Kat A gem. §17/1/8, Wechselsystem


ob sich das jetzt "ganz normal" beantragen und Umreihen lässt ist mir nicht bekannt
auf den ersten blick spricht nix dagegen