m_a_d hat geschrieben: ↑Mo 9. Dez 2019, 22:29
Ich habe mir den 23er nun mehrmals durchgelesen und komme - auch wenn ich es wiederholt lese - nicht auf einen grünen Zweig:
Zitat:
"§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen."
Nun steht hier "gemäß dem zweiten Satz" ... das wäre dieser hier: "Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind."
Ansonsten lese ich nirgends, dass die Anzahl gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18 mitgerechnet werden muss. Weder bei den KatB Plätzen, noch bei der Bemessung der doppelten Zubehörteile.
Kann mir das ein Jus-kundiger auf Deutsch übersetzen?
Ich kann es zumindest ohne jede Gewähr versuchen:
Es gibt 3 Arten eine Erweiterung der genehmigten Stückzahl zu beantragen:
1.) Gem. § 23 Abs. 2
zweiter Satz:
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Also nach 5 Jahren WBK Besitz auf höchsten 5 Stück, keine besondere Rechtfertigung erforderlich aber:
Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Man hat also z.B. eine Glock Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 Altbestand und einen Revolver Kat B, man bekommt trotzdem "nur" 3 zusätzliche B Plätze und hat im Ergebnis 1 A Platz und 4 B Plätze = insgesamt 5
2.) Gem. § 23 Abs. 2
b:
Für Mitglieder eines Schützenvereins in 5 Jahres Schritten jeweils zusätzlich 2 Plätze alle 5 Jahre ingesamt jedoch maximal 10 Plätze aber auch hier wieder:
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Mitglied eines Schützenvereins hat also z.B. wieder eine Glock Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 Altbestand und einen Revolver Kat B, er bekommt trotzdem nach 20 Jahren und 4 mal erweitern "nur" 9 zusätzliche B Plätze und hat im Ergebnis 1 A Platz und 9 B Plätze = insgesamt 10
3.) Gem. § 23 Abs. 2
dritter (und vierter) Satz:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Das ist die "allgemeine"
Erweiterung die im Ermessen der Behörde liegt, der vierte Satz gibt lediglich vor dass "insbesondere" die Ausübung der Jagd, des §11b Sportschützen und das Sammeln dafür in Frage kommt.
Im Gegensatz zu 1.) und 2.) hat man bei der Erweiterung aber
keinen Rechtsanspruch auf eine gewisse Anzahl an Plätze, man muss einen ganz konkreten Bedarf nachweisen (was man bei 1.) und 2.) nicht muss) deshalb braucht es hier den Satz, dass die Kat A Plätze einzurechnen sind auch nicht.
Also z.B. Jäger hat erst seit 2 Jahren eine WBK (Erweiterung nach 1.) und 2.) geht nicht) und kann z.B. nachweisen, dass er für die Ausübung der Jagd eine 3. genehmigungspflichtige Schusswaffe braucht -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.
Oder der §11b Sportschütze hat eine WBK seit 8 Jahren (er hat bereits 5 Plätze gem. 1.) aber Erweiterung nach 2.) auf 7 geht erst in 2 Jahren) und kann z.B. nachweisen, dass er für eine bestimmte Disziplin eine 6. genehmigungspflichtige Schusswaffe braucht -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.
Oder anerkannter Sammler historischer Schusswaffen hat z.B. eine WBK mit 25 Plätzen und kann z.B. nachweisen, dass er für die Ergänzung seiner Sammlung weitere 15 Plätze benötigt -> Erweiterung liegt im Ermessen der Behörde ist aber grundsätzlich möglich.
Betreffend der neuen Regelung des Zubehörs:
§ 23. Abs. 1:
Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
§ 23 Abs. 3:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
§ 21. Abs: 1:
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Nach dem
Wortlaut des Gesetzes bedeutet das offenbar:
1.) Es zählen offenbar für die
Bemessung der doppelten Anzahl nur die Kat B Plätze, nicht jedoch die Kat A Plätze.
2.) Es kann nur
Zubehör von Kat B Waffen gemäß dieser Bestimmung erworben und besessen werden also z.B. Dinge wie wesentliche Bestandteile ("
Zubehör") für VSRF oder ähnliches, also "
Zubehör der Kat A" sind - logischerweise - nach dieser Bestimmung allein noch nicht zulässig damit man sie erwerben und besitzen darf.
3.) Benötigt jemand mehr
Zubehör als die doppelte Anzahl an Kat B Plätzen die er genehmigt hat braucht er den Vermerk "
Zubehör" auf der Rückseite und eine Rechtfertigung für jedes einzelne weitere
Zubehör und immer eine neue Genehmigung / Bescheid dafür.
4.) Hat jemand z.B. nur 2 Kat A § 17 Ab. 1 Z. 7 Plätze Altbestand würde er nach dem Wortlaut des Gesetzes für jedes
Zubehör einen Vermerk "
Zubehör" auf der Rückseite und eine Rechtfertigung für jedes
Zubehör und immer eine neue Genehmigung / Bescheid benötigen.
Die Bestimmungen mit den neuen Erweiterungen sind für mich logisch und nachvollziehbar.
Was aber das
Zubehör anbelangt gibt mir das doch etwas Rätsel auf ob das wirklich so gemeint bzw. gewollt ist, dass es eine Unterscheidung zwischen Kat A und Kat B bei der Bemessung der Anzahl des Zubehörs geben soll.
Damit wäre man mit einem Kat A Platz was das
Zubehör betrifft ja deutlich schlechter gestellt als mit einem Kat B Platz, für jeden B Platz kann man problemlos 2 Stück zusätzliches Kat B
Zubehör besitzen, für jeden A Platz könnte man dann kein zusätzliches Stück
Zubehör besitzen.
Also alles ohne jede Gewähr.