Ich finde die Möglichkeiten, sich die Anschaffung schwerer Stahlschränke zu ersparen, die uns die manchmal überraschend flexible österreichische Judikatur anbietet, durchaus praktikabel, originell und bürgernah. So zeigt uns LVwG-AV-941/001-2018, daß es entgegen anderslautender Behauptungen, die uns der profitorientierte Waffen- und Tresorhandel aus purer Geldgier einreden will, mitunter überhaupt keine Notwendigkeit dafür gibt:
"Der Wohnbereich ist von einer starken Geruchsbelästigung (Ammoniak) geprägt und als unordentlich und verschmutzt zu bezeichnen. [...] Nach dem optischen Erscheinungsbild ist es nicht wahrscheinlich, dass die Liegenschaft - vom Beschwerdeführer als Behausung bezeichnet - als Objekt für unbefugtes Eindringen einlädt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Lebensführung, des Zustandes der Räumlichkeiten und der gesamten Liegenschaft keinen Besuch empfängt."
Also falls sich noch jemand - speziell drüben im ernsten Rechtsforum - wundert, daß es manche Leute nervt, auf die überfällige Verwahrungskontrolle zu warten: Die wollen nur endlich den widerrechtlich unterm Kopfpolster versteckten Putzlappen wieder hervorholen. Aber Vorsicht, wenn man die WBK behalten will, darf man sich nie mit einem Staubsauger erwischen lassen, schon gar nicht, wenn dessen Leistung höher sein sollte als von der EU erlaubt! Die wirklich guten. leistungsstarken Staubsauger sind nämlich wegen der Gefahr durch zu saubere Wohnungen verboten worden, die den hygienebewußten Waffendieb gerade zu magisch anlocken dürften. (Und eben nicht - wie man uns offiziell glauben machen will - um dadurch den Strom für die Elektroautos einzusparen!)
Unterstützt JETZT unser Forum und macht mit beim PDSV-Cup 2025 -> Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=59526
Just(iz) for fun - Unterhaltungswaffenrecht
Re: Just(iz) for fun - Unterhaltungswaffenrecht
Für die, die sich ein paar klicks sparen wollen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 18_00.html
Re: Just(iz) for fun - Unterhaltungswaffenrecht
jopzeroflow hat geschrieben: ↑Di 23. Nov 2021, 16:45Für die, die sich ein paar klicks sparen wollen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 18_00.html
der satz:
"...Das Versperren der Tore zur Liegenschaft und der Tür zum Wohnbereich ist ausreichend, um von einer sicheren Verwahrung ausgehen zu können. ..:"
liegt bei mir fuer verzweifelte hilfesuchenden kunden denen ein malheur bei der waffenkontrolle passiert ist im kuriositaetenordner
es gibt noch zwei weitere derartige urteile
eines aus dem burgenland, das hat die BH versemmelt, irgendwann 2017 oder so
und noch eins
damit hast im fall der faelle eine durchgehend gleichlautende judizierung des VfgH und somit eine quasi rechtsgrundlage die waffen nicht versperren zu muessen
soweit mir bekannt wollte der gesetzgeber unmittelbar vor ibiza noch einen wartungserlass bzw a verordnung rausgeben
es sollte um die sanierung genau dieser urteile gehen
und um die genehmigung der verwahrung von jagdwaffen im auto (zb nach gesellschaftsjagden ..)
ist aber aus den bekannten gruenden dann nicht mehr gemacht worden
genauso wenig wie die novelle der KMV um den import von halbautomaten in den zivilen bereich zu schieben und die novelle der waffenbuecherverordnung wegen der §17 aenderungen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.