Just(iz) for fun - Unterhaltungswaffenrecht
Verfasst: Di 23. Nov 2021, 16:32
Ich finde die Möglichkeiten, sich die Anschaffung schwerer Stahlschränke zu ersparen, die uns die manchmal überraschend flexible österreichische Judikatur anbietet, durchaus praktikabel, originell und bürgernah. So zeigt uns LVwG-AV-941/001-2018, daß es entgegen anderslautender Behauptungen, die uns der profitorientierte Waffen- und Tresorhandel aus purer Geldgier einreden will, mitunter überhaupt keine Notwendigkeit dafür gibt:
"Der Wohnbereich ist von einer starken Geruchsbelästigung (Ammoniak) geprägt und als unordentlich und verschmutzt zu bezeichnen. [...] Nach dem optischen Erscheinungsbild ist es nicht wahrscheinlich, dass die Liegenschaft - vom Beschwerdeführer als Behausung bezeichnet - als Objekt für unbefugtes Eindringen einlädt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Lebensführung, des Zustandes der Räumlichkeiten und der gesamten Liegenschaft keinen Besuch empfängt."
Also falls sich noch jemand - speziell drüben im ernsten Rechtsforum - wundert, daß es manche Leute nervt, auf die überfällige Verwahrungskontrolle zu warten: Die wollen nur endlich den widerrechtlich unterm Kopfpolster versteckten Putzlappen wieder hervorholen. Aber Vorsicht, wenn man die WBK behalten will, darf man sich nie mit einem Staubsauger erwischen lassen, schon gar nicht, wenn dessen Leistung höher sein sollte als von der EU erlaubt! Die wirklich guten. leistungsstarken Staubsauger sind nämlich wegen der Gefahr durch zu saubere Wohnungen verboten worden, die den hygienebewußten Waffendieb gerade zu magisch anlocken dürften. (Und eben nicht - wie man uns offiziell glauben machen will - um dadurch den Strom für die Elektroautos einzusparen!)
"Der Wohnbereich ist von einer starken Geruchsbelästigung (Ammoniak) geprägt und als unordentlich und verschmutzt zu bezeichnen. [...] Nach dem optischen Erscheinungsbild ist es nicht wahrscheinlich, dass die Liegenschaft - vom Beschwerdeführer als Behausung bezeichnet - als Objekt für unbefugtes Eindringen einlädt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Lebensführung, des Zustandes der Räumlichkeiten und der gesamten Liegenschaft keinen Besuch empfängt."
Also falls sich noch jemand - speziell drüben im ernsten Rechtsforum - wundert, daß es manche Leute nervt, auf die überfällige Verwahrungskontrolle zu warten: Die wollen nur endlich den widerrechtlich unterm Kopfpolster versteckten Putzlappen wieder hervorholen. Aber Vorsicht, wenn man die WBK behalten will, darf man sich nie mit einem Staubsauger erwischen lassen, schon gar nicht, wenn dessen Leistung höher sein sollte als von der EU erlaubt! Die wirklich guten. leistungsstarken Staubsauger sind nämlich wegen der Gefahr durch zu saubere Wohnungen verboten worden, die den hygienebewußten Waffendieb gerade zu magisch anlocken dürften. (Und eben nicht - wie man uns offiziell glauben machen will - um dadurch den Strom für die Elektroautos einzusparen!)