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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 10:01
von doc steel
Ned bös sein, aber wissts wie ma des vorkommt?

"Sie, schauns do is Fahrverbot!"
"Asoo? Wie kommens denn da drauf?"
"Na durt des Schüdl, des runde, weisse min rodn Ring. Do derffms ned foahrn!"
"Ahaa...interessant!"
"Jo iwaroi wos so a Schüdl sehn, derffms ned foahrn!"
"Jo und derf i do jetzt owa scho foahrn, oder ned?"

Jetzt könnt ma zum interpretieren anfangen:
Er derf fahren, weil er hat ja "do" gsagt, da wo er jetzt is und der andere hat "durt" gsagt,
wo er jetzt no ned is aber vielleicht amal is wenn er weiterfährt...

Aber eigentlich is eh immer das selbe, man kann Gesetzestexte lesen, verstehen und dann interpretieren.
Wenns ned so wär, hättma tausende Juristen weniger.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 13:05
von gewo
doc steel hat geschrieben:Ned bös sein, aber wissts wie ma des vorkommt?

"Sie, schauns do is Fahrverbot!"
"Asoo? Wie kommens denn da drauf?"
"Na durt des Schüdl, des runde, weisse min rodn Ring. Do derffms ned foahrn!"
"Ahaa...interessant!"
"Jo iwaroi wos so a Schüdl sehn, derffms ned foahrn!"
"Jo und derf i do jetzt owa scho foahrn, oder ned?"

Jetzt könnt ma zum interpretieren anfangen:
Er derf fahren, weil er hat ja "do" gsagt, da wo er jetzt is und der andere hat "durt" gsagt,
wo er jetzt no ned is aber vielleicht amal is wenn er weiterfährt...

Aber eigentlich is eh immer das selbe, man kann Gesetzestexte lesen, verstehen und dann interpretieren.
Wenns ned so wär, hättma tausende Juristen weniger.


in wirklichkeit geht es um die bedeutung des wortes "unbeschadet"
warum muss man solche worte heutzutage in aktuellen gesetzestexten verwenden?
heute gibts es worte wie "obwohl" und "trotzdem" die beide eine klare bedeutung haben

"unbeschadet" hat zwar eigentlich auch eine klare bedeutung, wurde aber schon vielfach einerseits als "obwohll" und andererseits als "trotzdem" in gesetzesmaterien, urteilen, verordnungen ect eingesetzt.

es kann also offenbar verneinend als auch bejahend eingesetzt werden
zumindestens wurde es ist im rahmen der gesetzeskommentierung durch die noe landesreg so interpretiert

so ein wort heutzutage in einem gesetzestext einzusetzen wiederspricht meiner meinung nach dem determinierungsgebot wenn es wirklich als "darf trotzdem nicht " oder als "darf, obwohl" verstanden werden kann.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 13:13
von diver99
Wo liest du das Wort "unbeschadet"?

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 16:05
von gewo
diver99 hat geschrieben:Wo liest du das Wort "unbeschadet"?


sprengmittelgesetz paragraph 48 (8) letzter satz

und die interpretation der noe landesregierung hier im dritten absatz auf seite sieben
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 568147.pdf

evt kann ja bitte wer den absatz im originaltext hier einkopieren
ich kann das hier vom tablet aus nicht ...

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 17:23
von diver99
Übergangsbestimmungen
§ 48. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.
(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.
(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.
(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.
(7) Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
1.
diese Schießmittel verbrauchen,
2.
diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
3.
für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.

Hab's gefunden! Das wird man klarstellen müssen.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 18:05
von harri678
Wegen "unbeschadet dessen" hatte ich schon ausgiebige Diskussionen mit meinem Anwalt in einem anderen Kontext. Tatsache ist, dass der Begriff auch unter Anwälten komplett gegenteilig verstanden und konträr ausgelegt wird.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: So 22. Jan 2017, 18:40
von diver99
Ich glaube, es ist nicht im Sinne des Erfinders, dass im Paragraph 23 (2) die Ausnahmen geregelt und im Paragraph 48 die Ausnahmen wieder aufgehoben werden.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 07:32
von karl255
Ich bin kein Jurist, aber wie wird aus den Erläuterungen des Gesetzes denn dann dieser Absatz interpretiert:

Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten
privilegierten Personengruppen bleibt unberührt.


Liest sich für mich als Laien so, dass die privelegierten Personen, weiterhin privelegiert bleiben, also WBK Besitzer, etc.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 08:12
von Krauzi_M
Hi,

vorige Woche 8kg Pulver gekauft, ohne Probleme!
Wollten auch die WBK nicht sehen....

Grüße
Krauzi

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 15:51
von gewo
das ist der spannende punkt:

stellungnahme der LPD niederoesterreich zum gesetzesentwurf:
Durch die Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 ist mit einer Vervielfachung der Anträge auf Ausstellung von Schießmittelbezugsscheinen zu rechnen, da die Hauptbezieher von Schießmitteln (Sportschützen, Jäger, Waffenhändler und sonstige Wiederlader sowie Böllerschützen), die bisher fast ausschließlich die Freimengenregelung in Anspruch genommen haben, nunmehr zum Kreis der Bewilligungswerber hinzukommen. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes sind von den Bewilligungswerbern darüber hinaus Anträge auf den Bezug größerer Mengen zu erwarten. Dadurch haben die Behörden aber auch die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Lagerung zu prüfen. In Folge des Entfalls der Freimengen wird daher auch mit vermehrten Anträgen hinsichtlich der Genehmigung von Schießmittellagern zu rechnen sein. Es ist daher in diesem Bereich ebenfalls mit einem erheblichen Mehraufwand zu rechnen.

quelle:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 568147.pdf

habe damals im herbst dort beim juristen angerufen
seiner meinung nach ist der gesetzestext "voellig klar"

ab 1.1.2017 abgabe nur mehr an personen mit WBK, WP, ect zulaessig
altbesitz ohne diese dokumente ist bis 30.06.2017 erlaubt

ab 01.07.2017 abgabe nur mehr gegen schiessmittelschein und nur die angegebene bezugsmenge
vor der ausgabe der schiessmittelscheine wird die lagermoeglichkeit des antragstellers geprueft

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 16:29
von archer
das wäre natürlich nicht so prickelnd

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 16:33
von doc steel
gewo hat geschrieben:ab 1.1.2017 Abgabe nur mehr an Personen mit WBK, WP, etc. zulässig.
Altbesitz ohne diese Dokumente ist bis 30.06.2017 erlaubt

Wer prüft danach?
Und im Zuge wovon?
Unangekündigte Waffen- und Schiessmittelkontrolle?
Und was is wenns fragen wo die 8kg san die i am 13.5. beim XY kauft hab und i dann sag:
"I habs an Amigo vercheckt der grad a bissl flach war."?
Geht des Spiel dann genauso los wie bei der Anonymverfügung?
ab 01.07.2017 Abgabe nur mehr gegen Schiessmittelschein und nur die angegebene Bezugsmenge
Vor der Ausgabe der Schiessmittelscheine wird die Lagermöglichkeit des Antragstellers geprüft.

"...und die angegebene bezugsmenge" heißt, dass am Schein draufsteht wieviel ich max. beziehen darf?
Oder steht da auch drauf in welcher Zeiteinheit/nur heute/an Lostagen/zu Ruperti und Josefi/wenn die Sunn scheint?
Oder muss i den Schein beim Kauf ohgebm und fürs näxte mal brauch i an neichn Zedl?
Oder is des wie a Ausweis?
Wer prüft die Lagermöglichkeit?
Wie muss die ausschauen?
Krieg ma deutsche Verhältnisse?
Gilt des a für a einzelne 500g dosen?

Man möge mit mir Milde walten lassen, wenn sich da der Gedanke aufdrängt, dass es anscheinend besser ist, jetzt so viel wie möglich zu kaufen um nachher so wenig wie möglich aufzufallen.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 16:37
von gewo
archer hat geschrieben:das wäre natürlich nicht so prickelnd


ich glaub wien sieht das eh anders ...

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 16:42
von archer
Ich glaub bei den ganzen Wiederladern Österreichweit wird das ein Verwaltungsaufwand der sich gewaschen hat.
Kommen ja nichtmal mit dem Täglichen Zeugs nach und dann erst sowas...

Na man darf gespannt bleiben.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 16:54
von Krauzi_M
Hi,

Hab gerade mit ein paar Waffengeschäften in Wien und NÖ telefoniert!
Die wissen nur davon, dass ab 1.1.17 nur gegen Vorzeigen eines waffenrechtlichen Dokumentes verkauft werden darf. Von einer Änderung ab 1.7.17 hat keiner was gewusst....

Grüße
Krauzi