Seite 4 von 6

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Mo 23. Jan 2017, 22:06
von Xandl
karl255 hat geschrieben:du hast den §43 vergessen, der sagt letztlich wieder dass die Begünstigungen in §23 ab Zi2-5 nicht gelten!


Inwiefern sagt er das? Wo steht das?


Und im §48 steht das auch nicht.
Ich habe das Wort "unbeschadet" immer für sehr eindeutig gefunden, auch nachdem ich im Duden nachgeschlagen habe. Jetzt freut es mich direkt, dass es verwirrend zu sein scheint.

Alex

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 07:10
von doc steel
Gibts eigentlich schon einen Entwurf wie so ein Schiessmittelschein aussehen soll, was da drauf stehen wird?
Ich hab mein Posting zuvor nämlich nicht ganz unernst gemeint.
Wird der Schein vor jedem Kauf neu zu beantragen sein, weil man ihn beim Händler abgeben muss oder soll der wie ein Ausweis, also nur vorzeigen, funktionieren?
Und wieviel wird der Spaß kosten?
Wird man des Schein auf der BH nur abholen müssen oder wirds da eine Frist, ähnlich wie bei einem Reisepass, geben?
Alles Fragen über Fragen, die anscheinend ungeklärt sind.
Scheint mir wirklich eine typisch österreichische Lösung zu werden.
"Zerscht moch ma amoi is Gesetz und dann werma scho segn wies rennt!"

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 07:29
von karl255
sorry, meinte natürlich den §48
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“

und dann kann man "unbeschadet" übersetzen in lt DUDEN:
1. ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz
2. ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit

wenn man sich die Erläuterung zum gesetz ansieht steht dann zwar in §23 die sonderregelungen drinnen, aber in
§48 gehts wieder um den schießmittelschein, also um den kommst nicht herum.


Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten
privilegierten Personengruppen bleibt unberührt.


Zu Z 4 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.


Verweise: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 07:37
von karl255
doc steel hat geschrieben:Gibts eigentlich schon einen Entwurf wie so ein Schiessmittelschein aussehen soll, was da drauf stehen wird?
Ich hab mein Posting zuvor nämlich nicht ganz unernst gemeint.
Wird der Schein vor jedem Kauf neu zu beantragen sein, weil man ihn beim Händler abgeben muss oder soll der wie ein Ausweis, also nur vorzeigen, funktionieren?
Und wieviel wird der Spaß kosten?
Wird man des Schein auf der BH nur abholen müssen oder wirds da eine Frist, ähnlich wie bei einem Reisepass, geben?
Alles Fragen über Fragen, die anscheinend ungeklärt sind.
Scheint mir wirklich eine typisch österreichische Lösung zu werden.
"Zerscht moch ma amoi is Gesetz und dann werma scho segn wies rennt!"


hi doc,
hier die info
https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q= ... 7pl7FuZ_dg

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 07:44
von hmg382
Im Großen und Ganzen werden wir wohl auf den nächsten BM.I Runderlass warten, damit die Sache klar ist.

Für mich ist die Sache eigentlich klar, denn alles andere (zusätzl. Schießmittelschein) macht einfach keinen Sinn. Aber das ist ja kein Argument.

In einem anderen Fred hatten wir jedenfalls auch eine Beantwortung eines Referenten von der BH (Mistelbach?), der das gänzlich anders als die Kollegen in St. P. sieht

viewtopic.php?f=20&t=34973

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 08:03
von brausi
WBK/WP-, Jagdkartenbesitzer und Vereinsmitglieder brauchen auch nach dem 01.07. keinen Schießmittelschein.
§ 48 Abs 8 wurde angefügt um eine 6-monatige Übergangsfrist zu schaffen. Diese nur für Personen welche die gestrichene Ausnahme des § 23 Abs 1 Z 1 bis zum 31.12.2016 in Anspruch genommen haben und sonst in keine privilegierte Gruppe nach den verbleibenden Z 2-5 fallen. Ansonsten hätten die 23 Z 1er bereits mit Inkrafttreten der Novelle kein Pulver mehr besitzen dürfen.
Hätte man die Privilegierung der in § 23 Abs 1 Z 2-5 genannten Personengruppen abschaffen wollen, hätte man sie einfach ebenso streichen können.
Zur Interpretation eines Gesetzes ist die rein wörtliche Auslegung (obwohl auch hier unbeschadet klar wäre) die letzte nachdem andere Faktoren berücksichtigt wurden. Der Wille des Gesetzgebers ist einer davon. Dazu gibt es Erläuterungen in der Regierungsvorlage die man zum Beispiel heranziehen kann.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 573217.pdf
"Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten privilegierten Personengruppen bleibt unberührt
Welche Absicht in NÖ mit der völlig aus der Luft gegriffenen Herbeiinterpretation dahintersteckt? Die Formulierung in der Stellungnahme läßt vermuten das man mehr Geld/Planstellen/Hausmacht möchte. :whistle:

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 08:15
von Jo_Kux
Was sagt Gewo dazu? Der sollte das ja wohl wissen, denn er verkauft das Zeug ja taeglich

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 08:24
von Krauzi_M
Jo_Kux hat geschrieben:Was sagt Gewo dazu? Der sollte das ja wohl wissen, denn er verkauft das Zeug ja taeglich


Hat eh schon reichlich Kommentare abgegeben....

Ich denke dass man hier die Sache nicht lösen kann. Vielleicht löst sich das alles in Wohlgefallen auf.
Wenn die NÖ Landesregierung schon eine Abgeltung vom Bund haben möchte, weil der Aufwand so groß wird....der Bund gibt eh nix her.
Wir haben in Ö so viele Gesetze die nicht umgesetzt werden, vielleicht kommt jetzt noch eins dazu... :whistle:

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 08:56
von hari
karl255 hat geschrieben:und dann kann man "unbeschadet" übersetzen in lt DUDEN:
1. ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz
2. ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit

Hier ist eindeutig 2. gemeint. Kommt öfters in Gesetzestexten vor. Z.b. darf eine Jagdaufsichtsperson laut St. Landesjagdgesetz eine FFW führen, jedoch unbeschadet der Waffenrechtlichen Bestimmungen. D.h. er benötigt trotzdem einen WP.

wenn man sich die Erläuterung zum gesetz ansieht steht dann zwar in §23 die sonderregelungen drinnen, aber in
§48 gehts wieder um den schießmittelschein, also um den kommst nicht herum.

Ich teile Deine Interpretation hier nicht. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt weiterhin fuer die in Z2-5 genannten Personengruppen. Wozu sollte man sonst die Sonderregelungen drinnen lassen? Dann haette man Z2-5 ebenso fallen lassen koennnen..

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 09:02
von Xandl
karl255 hat geschrieben:sorry, meinte natürlich den §48
Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23
Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“
......
Verweise: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml


Der 48er ist eine Übergangsregelung, steht im G'setz eh als Überschrift drüber.
Der widerspricht nicht dem 23er. Gesetze werden so ausgelegt, dass sie sich nicht widersprechen, weil man davon ausgeht, das der Gesetzgeber das nicht macht. Also nimmst vereinfacht und laienhaft gesagt den Punkt Zweitens aus dem Duden und verstehst den 48er so, dass der 23er durch den 48er nicht verletzt werden soll. Weil sonst wäre der 23er ja für die Katz'.

Alex

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 09:44
von doc steel
Die St. Pöltner Interpretation seh ich ziemich entspannt.
Jetzt wo der Onkel nimmer an der Front kämpft, sondern die Tante Hanni, werden sich bestimmte Absichten verschieben.
Davon kann ausgegangen werden.
hari hat ja schon einen Teil dessen, die Gschicht mit der Hausmacht und den Planposten, vorausschauend beschrieben.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Di 24. Jan 2017, 11:42
von diver99
brausi hat geschrieben:WBK/WP-, Jagdkartenbesitzer und Vereinsmitglieder brauchen auch nach dem 01.07. keinen Schießmittelschein.
§ 48 Abs 8 wurde angefügt um eine 6-monatige Übergangsfrist zu schaffen. Diese nur für Personen welche die gestrichene Ausnahme des § 23 Abs 1 Z 1 bis zum 31.12.2016 in Anspruch genommen haben und sonst in keine privilegierte Gruppe nach den verbleibenden Z 2-5 fallen. Ansonsten hätten die 23 Z 1er bereits mit Inkrafttreten der Novelle kein Pulver mehr besitzen dürfen.
Hätte man die Privilegierung der in § 23 Abs 1 Z 2-5 genannten Personengruppen abschaffen wollen, hätte man sie einfach ebenso streichen können.
Zur Interpretation eines Gesetzes ist die rein wörtliche Auslegung (obwohl auch hier unbeschadet klar wäre) die letzte nachdem andere Faktoren berücksichtigt wurden. Der Wille des Gesetzgebers ist einer davon. Dazu gibt es Erläuterungen in der Regierungsvorlage die man zum Beispiel heranziehen kann.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 573217.pdf
"Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten privilegierten Personengruppen bleibt unberührt
Welche Absicht in NÖ mit der völlig aus der Luft gegriffenen Herbeiinterpretation dahintersteckt? Die Formulierung in der Stellungnahme läßt vermuten das man mehr Geld/Planstellen/Hausmacht möchte. :whistle:


Sehe ich genauso!

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Do 26. Jan 2017, 21:46
von Patrick1990
Ich habe erfahren nach dem 1.07.2017 brauchen WBK, WP, Jagskarten und Sprengmittelschein Inhaber auch keinen sonstigen "Nachweis".

Es werden nur nun alle Menge Eingetragen und für Personen ohne WBK gibt's so einfach nichts mehr, also Österreich wer wo wieviel pulver kauft wird aufn Namen "registriert".
Abnahme Menge wird sich sicher was ändern aber bis 5 kg sollte soweit momentan bekannt ist für oben genannte nichts anders sein.

Vermutlich werden Langwaffen und Schrott auch bald gehandhabt wie alles andere, namentliche Zuteilung und wieder weiß at wo und wann wer wieviel kauft und was er im schlimmsten Fall daheim hat.

Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Verfasst: Do 26. Jan 2017, 21:50
von rupi
aha

und wo hast du das gehört ?