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Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

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Teal'c
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Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Teal'c » Mi 6. Feb 2013, 09:22

Hab die Suche bemüht und auch Einiges gefunden.

Aber es sind immer noch ein paar Fragen offen...

Hier steht einiges bezüglich des Pulvers ->
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=16&t=12878&start=10#p218856

Ok, also das Pulver muss in einem geeigneten Raum in einem versperrbaren Behältnis verwahrt werden.
Hab meines momentan in einem zweiten Waffenschrank aufbewahrt, in dem keine Waffen aber auch Munition gelagert werden. Gut oder schlecht?
Würde auch eine Holzkiste reichen wenn man die absperren kann?

Da sich meine beiden Langwaffenschränke im Keller befinden, und im gleichen Raum auch meine Wiederlade-Ecke, wird diese bei der Kontrolle wohl oder übel gesehen werden.

Stellt sich jetzt die Frage, wohin mit den Zündern? Müssen die auch versperrt werden? Für den Fall dass sie auch versperrt werden müssen, kann ich die dann zum Pulver in die Kiste legen?

Muss man Geschosse und Hülsen etwa auch versperren oder dürfen die offen herumliegen?

Wie erwähnt, LW Schränke und Wiederlade Zeugs befindet sich im selben Raum, und ich will keine Probleme mit falscher Lagerung bekommen...
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Varminter

Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Varminter » Mi 6. Feb 2013, 10:13

Zündhütchen sind ebenfalls versperrt und getrennt vom TLM lagern.

Vom Verstand her würde ich TLM nicht unbedingt in einem total festen Waffenschrank lagern... verdämmt wären sie gefährlicher... optimal wäre ein versperrbarer Schrank mit Soll-Explosionsdruck-Ableitung.

Hülsen und Geschosse meines Wissen nach keine Vorschriften.

Wiederladeecke: hau ein grosses Leintuch darüber, wenn du nicht lädst - ist auch gleichzeitig Staubschutz.

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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von diver99 » Mi 6. Feb 2013, 10:24

Hi!

Ich habe mir für meine Wiederladekomponenten zwei große Werkzeugkisten gekauft. In der einen lagere ich das Pulver, in der anderen die Zündhütchen, Geschosse, etc. Die Werkzeugkisten sind im Keller und mit einem Vorhangschloss gesichert. Müßte meiner Meinung nach reichen.

LG
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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Teal'c » Mi 6. Feb 2013, 12:08

Varminter hat geschrieben:getrennt vom TLM lagern.


sorry ich steh grad auf der Leitung, was meinst du denn mit TLM?
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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Hellboy » Mi 6. Feb 2013, 12:10

raten würd ich TreibLadungsMittel, im grunde hald pulver ^^

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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von TangoShooter » Mi 6. Feb 2013, 12:11

Teal'c hat geschrieben:
Varminter hat geschrieben:getrennt vom TLM lagern.


sorry ich steh grad auf der Leitung, was meinst du denn mit TLM?

Vermute mal Treibladungsmittel
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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Teal'c » Mi 6. Feb 2013, 12:17

:oops: ok, jetzt ists mir klar was damit gemeint war.

Werd dann Pulver (TLM^^) und Zündhütchen getrennt in Kisten versperren.
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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von approach_lowg » Mi 6. Feb 2013, 12:23

hi.

der varmi meint sicherlich treibladungsmittel da er auch von Soll-Explosionsdruck-Ableitung schreibt. wenn ein pulver in einem gefestigten zustand oder behältnis das was aushaltet sich entzündet kommts zu druck - explosion, entgegen wenn es nur "einfach" aufbewart wird, "brennts" nur ab.

lg rene
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Varminter

Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Varminter » Mi 6. Feb 2013, 13:01

Teal'c hat geschrieben::oops: ok, jetzt ists mir klar was damit gemeint war.

Werd dann Pulver (TLM^^) und Zündhütchen getrennt in Kisten versperren.



Sorry, ich dachte, jedem ist klar, was ich mit TLM meine... :oops:

Ja, Pülverchen und Knallfrösch nit zsammen lagern.

buckshot

Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von buckshot » Mi 6. Feb 2013, 13:06

Varminter hat geschrieben:
Teal'c hat geschrieben::oops: ok, jetzt ists mir klar was damit gemeint war.

Werd dann Pulver (TLM^^) und Zündhütchen getrennt in Kisten versperren.


Pülverchen und Knallfrösch nit zsammen lagern.


zusammen heißt. in einem verschlossenen behältniss/kastl? oder ginge es, wenn die zündis in einer separaten etage eines versperrbaren behältniss sind (dann berühren sie sich ja auch nicht...- obwohl praktisch: was soll passieren wenn zündis neben pulverdosen liegen?

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Marc
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Re: Richtige Verwahrung von Wiederlade Komponenten?

Beitrag von Marc » Mi 6. Feb 2013, 14:32

Hallo!

buckshot hat geschrieben:
zusammen heißt. in einem verschlossenen behältniss/kastl? oder ginge es, wenn die zündis in einer separaten etage eines versperrbaren behältniss sind (dann berühren sie sich ja auch nicht...- obwohl praktisch: was soll passieren wenn zündis neben pulverdosen liegen?

Nichts.

Solange die Zündis in den Originalpackung lagern gelten sie als nicht Massenexplosionsfähig. Habe in den neuen Treibmittel-Lagervorschriften auch nichts diesbezüglich gefunden, dass Zündis und Pulver GETRENNT in versperrbaren Behältern gelagert werden müssen. Macht in meinen Augen auch keinen Sinn, diese zu trennen.
Ich lasse mich aber gerne diesbezüglich eines Besseren belehren, falls jemand dazu offizielle Informationen/Links/Dokumente mir zur verfügung stellen kann.

Grüsse,

Marc

edit:
NC-Pulver: Gefahrgutklasse 1.3 C (1.3 = Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen; C = Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff)

Zündhütchen: Gefahrgutkasse 1.4 S (1.4 = Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr; S=Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt)
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