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aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 19:44
von geka79
is zwar noch in Begutachtung...

http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/

aber wie die Vergangenheit zeigt, wirds so umgesetzt....

Artikel 5....

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:09
von hasgunz
Lese ich da richtig?
Kommt also auch ein Pulverschein in Österreich?
Ich hoffe ich habe mich da verlesen.
Steht auf Seite 5 oder 6 ganz unten.

Lg

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:11
von gewo
interessant ist auch die letzte zeile auf seite 6:

Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen der § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.

die spiegelt sich aber im gesetzestext doch nicht wieder, oder?
aufgrund welcher bestimmung denn?

"unbeschadet" heisst doch "obwohl des dort so steht" ...

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:16
von martin01
Mail an Regionalpolitiker ist raus!
Wiederstand leisten - sonst ist wieder eine Salamischeibe weg!

lG.
Martin

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:17
von preisi
Ich bin zwar kein Rechtsgelehrter, hätte das aber so verstanden, dass sich für die unter §23 Abs. 2 Z 2-5 genannten Ausnahmen nichts ändert. Ich hoffe ich irre mich nicht.

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:39
von hmg382
Für uns ändert sich nichts. Paragraph 23 Abs. 2 Zahlen 2 bis 5 gelten weiterhin. Keine Panik.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:47
von Rd04
Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:52
von rupi
aus der Erläuterung:
Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.

heißt ab Tag X gibts kein Pulver mehr zu kaufen ohne Schießmittelschein

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:53
von hmg382
Rd04 hat geschrieben:Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?
Keine neue. Du musst dich als Otto-Normal-Wiederlader genauso wie vorher an Paragraph 23 Sprengmittellagerverordnung halten. Und da haben wir weiterhin 10kg.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:53
von jagawirth
Rd04 hat geschrieben:Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?
Bisher brauchte man keine Bewilligung für den Besitz von Sprengmittel für

1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Die Z 1 wird nun gestrichen. Aber die anderen Ausnahmen gelten unverändert so wie ich das sehe. (Textgegenüberstellung ist am einfachsten zu lesen)

lg

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:54
von jagawirth
rupi hat geschrieben:aus der Erläuterung:
Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.

heißt ab Tag X gibts kein Pulver mehr zu kaufen ohne Schießmittelschein
Nein, und zwar wegen diesem Satz: "Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert."

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:56
von gewo
treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...

und boellerschiessen ist auch vorbei

oder geht hat nur mit schiessmittelschein
wenns den kriegen ....

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:56
von hmg382
@rupi: Wir sind weiterhin eine der privilegierten Gruppen. Für WBK/WP Inhaber ändert sich nix.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:58
von preisi
gewo hat geschrieben:treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...
Aber traditionelle Schützenvereinigungen wie der Name schon sagt?!
Und die sind ebenfalls ausgenommen.

Re: aus für die 10kg Grenze

Verfasst: Di 4. Okt 2016, 20:59
von hmg382
gewo hat geschrieben:treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...

und boellerschiessen ist auch vorbei

oder geht hat nur mit schiessmittelschein
wenns den kriegen ....
Wieso?

Zahl 3: .
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

Zählen die nicht dazu?

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