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Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von gewo » Mo 23. Jan 2017, 16:59

Krauzi_M hat geschrieben:Hi,
Hab gerade mit ein paar Waffengeschäften in Wien und NÖ telefoniert!
Die wissen nur davon, dass ab 1.1.17 nur gegen Vorzeigen eines waffenrechtlichen Dokumentes verkauft werden darf. Von einer Änderung ab 1.7.17 hat keiner was gewusst....
Grüße
Krauzi


dazu muesste man halt das gesetz auch mal lesen

aber da die formulierung des gesetzes meiner einschaetzung nach eher ungeschickt geloest wurde wird da wohl irgendwann mal was richtig gestellt werden
ich gehe davon aus dass die urspruengliche intention des gesetzgebers jene war, dass die bisher antragsfrei bezugsberechtigten (WBK, WP inhaber ect) auch weiterhin ohne antrag beziehen duerfen.
mit etwas glueck wird sich das auch so rausstellen

andererseits:
die urspruengliche intention des gesetzgebers bvei §23 2 b war ja auch dass die sportschuetzen ihre erweiterungen automatisch, ohne viel blabla nach 5 jahren auf bis zu 5 stk bekommen
und wir haben bis heute an haufen behoerden und sogar ein hoechtsgerichturteil das diese intention umgedreht hat auf fruhestens nach fuenf jahren erweiterung auf maximale fuenf stueck ...
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von diver99 » Mo 23. Jan 2017, 17:04

Ich glaube, der Jurist der LPD NÖ ist auf dem Holzweg. Im Paragraphen 23 (2) ist die Ausnahme für WP bzw. WBK-Besitzer angeführt. Wenn's die Ausnahme nicht so gewollt hätten, gebe es diesen Absatz in dieser Form nicht. Er wäre sinnlos.
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von Kapselpracker » Mo 23. Jan 2017, 17:28

diver99 hat geschrieben:Ich glaube, es ist nicht im Sinne des Erfinders, dass im Paragraph 23 (2) die Ausnahmen geregelt und im Paragraph 48 die Ausnahmen wieder aufgehoben werden.

Das ist die einzige vernünftige Erklärung.
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Xandl
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von Xandl » Mo 23. Jan 2017, 19:07

Wo ist euer Problem?

Wer eine WBK hat, kann Pulver kaufen soviel er will. Es ist sogar die 10kg Grenze gefallen. Wer keine WBK hat braucht auch kein Pulver, oder doch?
§ 48 Sprengmittelgetz widerspricht nicht dem § 23. Wer das nicht versteht möge nicht traurig sein, nicht umsonst kann man viel Zeit damit verbringen diese Materie zu verstehen lernen.

Alex
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von sauersigi » Mo 23. Jan 2017, 19:17

Xandl hat geschrieben:obsolet.......

Was meint er?
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von gewo » Mo 23. Jan 2017, 19:21

diver99 hat geschrieben:Ich glaube, der Jurist der LPD NÖ ist auf dem Holzweg. Im Paragraphen 23 (2) ist die Ausnahme für WP bzw. WBK-Besitzer angeführt. Wenn's die Ausnahme nicht so gewollt hätten, gebe es diesen Absatz in dieser Form nicht. Er wäre sinnlos.


leider stimmt das halt nicht wirklich

du musst zwischen BERECHTIGUNG und GENEHMIGUNG unterscheiden

die BERECHTIGUNG ist die WBK
die GENEHMIGUNG zum pulverbezug in form des schiessmittelscheins musst du dir holen

ist doch beim sprengmittel genauso
ich bin sprengbefugter und hier im unternehmen verantwortlicher fuer den ganzen schiess- und sprengkram
ich habe mit meiner sprengbefugnis die BERECHTIGUNG dazu
die GENEHMIGUNG fuer den bezug von zb sprengstoff muss ich mir ganz normal wie jeder der was sprengen will in form eins sprengmittelscheins von meiner behoerde holen

detto bei importen von schiess- oder sprengmitteln
ich bin BERECHTIGT schiessmittel zu importieren (weil gewerbeberechtigung vorhanden udn sprengbefugnis)
ich brauche aber fuer jeden import eine enstprechende GENEHMIGUNG in form einer importerlaubnis
bevor diese erteilt wird muss ich angeben wo und wie ich die schiessmittel zu lagern vorhabe
das vorhandensein dieser behoerdlich genehmigten lager wird (zumindestens von meiner behoerde) ueberprueft
wenn lager fuer die beantragte menge vorhanden sind bekomme ich die verbringungserlaubnis fuers pulver

detto beim import von schusswaffen
jeder von euch hat in der WBK stehen dass diese zum import von schusswaffen BERECHTIGT
die GENEHMIGUNG dafuer musst dir aber unter angabe der waffendaten bei der BH bzw der LPD ect erst holen
dann darfst die waffe verbringen ...
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von McMonkey » Mo 23. Jan 2017, 19:25

Nur mal angenommen...

wird der Schießmittelschein dann vergebührt?
Gilt der Schießmittelschein, dann auch für die juristische Person eines Sportschützen Verein?
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.

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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von gewo » Mo 23. Jan 2017, 19:29

McMonkey hat geschrieben:Nur mal angenommen...

wird der Schießmittelschein dann vergebührt?
Gilt der Schießmittelschein, dann auch für die juristische Person eines Sportschützen Verein?


keine ahnung
fuer die firma kosten die dinger nix

aber meiner meinung nach sollte das einfach mal zeitnahe klargestellt werden dass diese interpretation falsch ist
dann ist das ganze thema gegegessen und fertig

hat doch keinen sinnn wie die maus mit grossen glubschaugen auf die schlange zu starren wenn die in wirklichkeit eh satt ist ...
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von diver99 » Mo 23. Jan 2017, 19:33

Gewo: im Gesetz wird aber nicht von Berechtigung und Genehmigung, sondern von Bewilligung gesprochen. Der Erwerb von Schiessmitteln ist an eine Bewilligung gebunden. Das ist lt. Absatz 1 der Schiessmittelschein. KEINE Bewilligung lt. Absatz 1 brauchein lt Absatz 2 Inhaber einer WBK, ...... Dh für mich auch keinen Schiessmittelschein.

Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für
(Anm.: Z 1 entfällt durch die BGBl. I Nr. 120/2016)
2.
Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3.
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4.
Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5.
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von gewo » Mo 23. Jan 2017, 19:35

diver99 hat geschrieben:Gewo: im Gesetz wird aber nicht von Berechtigung und Genehmigung, sondern von Bewilligung gesprochen. Der Erwerb von Schiessmitteln ist an eine Bewilligung gebunden. Das ist lt. Absatz 1 der Schiessmittelschein. KEINE Bewilligung lt. Absatz 1 brauchein lt Absatz 2 Inhaber einer WBK, ...... Dh für mich auch keinen Schiessmittelschein.


tja
dann sind die st poeltner offenbar einfach am holzweg ....
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von karl255 » Mo 23. Jan 2017, 19:46

du hast den §43 vergessen, der sagt letztlich wieder dass die Begünstigungen in §23 ab Zi2-5 nicht gelten!

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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von diver99 » Mo 23. Jan 2017, 19:51

Dann muss der Verfasser des Gesetztes mit Verlaub ein Trottel sein.
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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von karl255 » Mo 23. Jan 2017, 19:58

naja hast dir schon mal unsere gesetze angesehen?

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Re: Wiederlden und Pulver kaufen ab dem 1.1.17

Beitrag von diver99 » Mo 23. Jan 2017, 20:01

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