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Wiederladen Rechtsgrundlagen

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DonPapa
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Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von DonPapa » Di 20. Feb 2018, 13:56

Ich hab da mal eine Frage. Darf man selbst geladene Munition weitergeben. Verkaufen.

Wie ist das rechtlich, wenn etwas passiert. Wie verhält sich das mit dem Finanzamt, wenn man die Munition verkauft und und und.

Wäre interessant zu erfahren.

Danke für eure Infos.
Gruß
DonPapa


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Hirschberg
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von Hirschberg » Di 20. Feb 2018, 16:17

Darf man Semmeln verkaufen?

Ja, wenn man Bäcker oder Greissler ist!

Gewerbeordnung § 139.
Patronenprüfordnung § 1.
Gruß
H.

oJo
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von oJo » Di 20. Feb 2018, 16:20

Hirschberg hat geschrieben:Darf man Semmeln verkaufen?

Ja, wenn man Bäcker oder Greissler ist!

Gewerbeordnung § 139.
Patronenprüfordnung § 1.

Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...

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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von Hirschberg » Di 20. Feb 2018, 16:29

oJo hat geschrieben:... Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...

Wo ist die Grenze, und wer legt sie fest...

Und "ausschließlich für den persönlichen Gebrauch" (Patronenprüfordnung) ist auch ziemlich eindeutig…
Gruß
H.

gewo
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von gewo » Di 20. Feb 2018, 19:26

oJo hat geschrieben:
Hirschberg hat geschrieben:Darf man Semmeln verkaufen?

Ja, wenn man Bäcker oder Greissler ist!

Gewerbeordnung § 139.
Patronenprüfordnung § 1.

Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...


die rechtslage ist recht eindeutig
wiederladen nur fuer dich selber

genau genommen darfst ned mal wem die komponenten geben und er presst sie dir zusammen

quelle: siehe oben

aber wo kein klaeger da kein richter ....
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von Heinzelmaennchen » Di 20. Feb 2018, 19:35

aber wo kein klaeger da kein richter ....

Stimmt!

Nur sollte mit der wetergegebenen Muni was passieren, gibts möglicherweise beides: Käger und Richter....

:o

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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von gewo » Di 20. Feb 2018, 19:40

Heinzelmaennchen hat geschrieben:aber wo kein klaeger da kein richter ....

Stimmt!
Nur sollte mit der weitergegebenen Muni was passieren, gibts möglicherweise beides: Käger und Richter....
:o


vermutlich nur dann wenns ins auge geht ....
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von titan » Di 20. Feb 2018, 19:41

Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn Gewinnabsicht dahintersteht. Kann also auch bei einem einmaligen Verkauf bereits der Fall sein.
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von gewo » Di 20. Feb 2018, 19:44

titan hat geschrieben:Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn Gewinnabsicht dahintersteht. Kann also auch bei einem einmaligen Verkauf bereits der Fall sein.



gewerbsmaessigkeit kann auch bei handlungen bestehen welche - fuer diese einzelne handlung betrachtet - vorerst ohne gewinnabsicht vorgenommen werden, auf dauer gesehen jedoch eine gewinnabsicht im hintergrund stehen haben
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von DonPapa » Di 20. Feb 2018, 20:52

Ja, in manchen Vereinen ist es so, dass man seine eigenen Hülsen nicht mehr einsammeln darf, weil gewisse Leute diese brauchen. Der Hülsenrücklauf ist zu gering. Damit wird die selbst verschossene Munition teilweise oder komplett finanziert.
Gruß
DonPapa


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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von Hane » Di 20. Feb 2018, 21:20

Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen :-)

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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von DonPapa » Di 20. Feb 2018, 21:32

Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen :-)


So einfach ist das nicht , der die Arbeit macht macht das auch nicht umsonst. Darum gehts ja gar nicht, viel problematischer ist die Haftung, wenn was passiert.An mich sind schon einige herangetreten, ob ich für sie lade. Das interessiert mich einfach nicht.
Einmal einen kleinen Fehler gemacht und schon ist man mit einem Bein im Knast oder Klage wegen Schmerzensgeldanspruch. Wenn jemand verletzt wird ist es aus mit Kameradschaft.
Gruß
DonPapa


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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von gewo » Di 20. Feb 2018, 22:28

Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen :-)


ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden

auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....

vereinen sind nur im gastgewerbe geringfuegige ausnahmen eingestanden worden, veranstaltungen 8 stunden im jahr, kantine max 20 tage usw .. ich hab die genauen werte ned im kopf, is ja ned mein ding ....
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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von oJo » Di 20. Feb 2018, 23:37

gewo hat geschrieben:
Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen :-)


ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden

auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....

vereinen sind nur im gastgewerbe geringfuegige ausnahmen eingestanden worden, veranstaltungen 8 stunden im jahr, kantine max 20 tage usw .. ich hab die genauen werte ned im kopf, is ja ned mein ding ....

Es gibt unmengen an Vereinen die Bauvorhaben realisieren. Wenn diese aus Ziviltechnikern, Maurern und Tischlern bestehen können sie das auch ganz ohne Dritte.
Vereine dürfen prinzipiell jedes Ziel verfolgen, so lang sie es nicht mit gewinnabsicht tuen. Ein Verein fürs Wiederladen ist bei weitem nicht so abwegig, auch lässt sich als Verein viel schneller eine Versicherungspolizze auftreiben.

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Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen

Beitrag von gewo » Mi 21. Feb 2018, 00:39

oJo hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen :-)


ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden

auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....

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Es gibt unmengen an Vereinen die Bauvorhaben realisieren. Wenn diese aus Ziviltechnikern, Maurern und Tischlern bestehen können sie das auch ganz ohne Dritte.
Vereine dürfen prinzipiell jedes Ziel verfolgen, so lang sie es nicht mit gewinnabsicht tuen. Ein Verein fürs Wiederladen ist bei weitem nicht so abwegig, auch lässt sich als Verein viel schneller eine Versicherungspolizze auftreiben.


aber damit kommst doch ned aus den gesetzlichen pflichten raus
buechsenmachergewerbeberechtigung ( waffenhandel reicht nicht aus) fuers laden selber
und laufend der ganze CIP kram beim beschussamt wenn du die wiedergeladene patrone nicht selber verschiessen sondern weitergeben willst
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