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Bergung einer Spielzeugwaffe
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
phu. das hätte ins Auge gehen können... Will nicht wissen wieviele Forenmitglieder sich da eine Unterkühlung geholt hätten 

Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Paddy91 hat geschrieben:phu. das hätte ins Auge gehen können... Will nicht wissen wieviele Forenmitglieder sich da eine Unterkühlung geholt hätten
Du meinst, einige PD*ler hätten sich da gerne den Tod geholt, um eine Waffe zu bergen die man in der Sekunde den Behörden übergeben müsste?
Welche seltsamen Hintergedanken treiben dich?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Lieber so als eine (dann) illegale Waffe in falschen Händen!
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Wenn die Waffe (falls echt) nicht gestohlen ist und auch sonst kein Verbrechen damit verübt wurde, ist es ein Fundgegenstand und geht bei Vorliegen der Berechtigung in das Eigentum des Finders über.
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.
George Washington
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Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Norander hat geschrieben:Wenn die Waffe (falls echt) nicht gestohlen ist und auch sonst kein Verbrechen damit verübt wurde, ist es ein Fundgegenstand und geht bei Vorliegen der Berechtigung in das Eigentum des Finders über.


Jetzt bin ich aber gespannt wie deiner Meinung nach eine echte Waffe dortin kommen könnte, sodass du sie, machdem du sie raus geholt hast, behalten darfst.
Ich hol schon das Popcorn...auf gehts

PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Isch vong LKW gefallen. Ich schwööör.
Scherz bei Seite. Eine Waffe als Fundsache sollte dank ZWR relativ leicht zuordenbar sein. Da kann ich mir kaum vorstellen das sie der Finder behalten darf wie einen verlorenen Regenschirm. Zudem gibt es bei Fundsachen auch eine Frist die verstreichen muss in der der Eigentümer nicht zu finden ist bis diese ins Eigentum des Finders übergeht.

Scherz bei Seite. Eine Waffe als Fundsache sollte dank ZWR relativ leicht zuordenbar sein. Da kann ich mir kaum vorstellen das sie der Finder behalten darf wie einen verlorenen Regenschirm. Zudem gibt es bei Fundsachen auch eine Frist die verstreichen muss in der der Eigentümer nicht zu finden ist bis diese ins Eigentum des Finders übergeht.
.17Hmr, .22lr, .223, 7.62x39, .308, 8x57, 8x56R, 9mm, .357mag
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Wenn innerhalb eines Jahres kein Besitzer ausfindig gemacht werden kann, kann man sie übernehmen wenn man berechtigt ist (§42 WaffG.). Interessant wäre wie das mit berechtigt gemeint ist. Kann man sie nur übernehmen wenn man einen freien WBK Platz hat? Oder kann man bei voller WBK den Fund als Grund für eine Erweiterung angeben und kriegt man die Erweiterung dann auch ziemlich sicher?

Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
v0s hat geschrieben:Wenn innerhalb eines Jahres kein Besitzer ausfindig gemacht werden kann, kann man sie übernehmen wenn man berechtigt ist (§42 WaffG.). Interessant wäre wie das mit berechtigt gemeint ist. Kann man sie nur übernehmen wenn man einen freien WBK Platz hat? Oder kann man bei voller WBK den Fund als Grund für eine Erweiterung angeben und kriegt man die Erweiterung dann auch ziemlich sicher?
Nur sollten Waffen welche eine WBK/WP vorraussetzen im ZWR erfasst sein. Somit ist der Eigentümer zu ermitteln. Anders würde es z.B. bei Flinten sein welche nicht registriert wurden oder Opas K98 vom Dachboden. Aber dazu benötigt man keinen Freien Platz
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Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Bernd2 hat geschrieben:Nur sollten Waffen welche eine WBK/WP vorraussetzen im ZWR erfasst sein. Somit ist der Eigentümer zu ermitteln. Anders würde es z.B. bei Flinten sein welche nicht registriert wurden oder Opas K98 vom Dachboden. Aber dazu benötigt man keinen Freien Platz
Der im ZWR ermittelte Eigentümer kann auch ohne Erben verstorben, unbekannt verzogen oder sonst wie unauffindbar sein, oder die Waffe schlampig/falsch eingetragen worden sein. Dann ist es zwar schön dass der Eigentümer im ZWR ermittelt werden konnte, bringt ihm aber auch nicht viel, und man könnte nach der Frist trotzdem Anspruch als Finder anmelden.

Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Registriert-> Besitzer erfasst
nicht registriert -> einkassiert (genauso wie im obigen Fall).
Es wird doch niemand glauben, dass derjenige der eine Schußwaffe verliert jemals wieder eine bekommt?
nicht registriert -> einkassiert (genauso wie im obigen Fall).
Es wird doch niemand glauben, dass derjenige der eine Schußwaffe verliert jemals wieder eine bekommt?
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.
Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Wo steht dass man als Finder nur Anspruch hat, wenn die Waffe im ZWR ist. Könnte z.B. ja auch vom Ausland her kommen.
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Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
v0s hat geschrieben:Bernd2 hat geschrieben:Nur sollten Waffen welche eine WBK/WP vorraussetzen im ZWR erfasst sein.
nein
das sind sie erst nachdem sie das erste mal an einen endkunden verkauft wurden
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
FFWGK hat geschrieben:Registriert-> Besitzer erfasst
nicht registriert -> einkassiert (genauso wie im obigen Fall).
Es wird doch niemand glauben, dass derjenige der eine Schußwaffe verliert jemals wieder eine bekommt?
Gibt's nur wenn du Polizist bist!

Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .300 Blk, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12
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Re: Bergung einer Spielzeugwaffe
Steirer hat geschrieben:FFWGK hat geschrieben:Registriert-> Besitzer erfasst
nicht registriert -> einkassiert (genauso wie im obigen Fall).
Es wird doch niemand glauben, dass derjenige der eine Schußwaffe verliert jemals wieder eine bekommt?
Gibt's nur wenn du Polizist bist!
ich gehe davon aus dass wenn ein polizist, der aufgrund einer WBK oder eines WP nach den reglememtierungen des waffG privat eine waffe besitzt, die selben probleme beim verlust einer waffe hat wie ein "zivilist"
sollte er seine dienstwaffe, die er aufgrund anderer gesetzesnormen inne hat, verlieren dann stellt dieser verlust weder ein delikt noch sonstwas dar und ist auch straffrei. es handelt sich um den verlust eines ausruestungsgegenstandes.
das mag ned sonderlich foerderlich fuer die karriere sein, aber passiern tut nix, logisch
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