Eichhörnchen hat geschrieben:Allerdings bin ich der Ansicht, dass das juristisch falsch und nachteilig umgesetzt wird.
[...]
Denn die Urteile beziehen sich nicht auf den §21 Abs2 der nun geändert werden soll, sondern auf die Legaldefinition des darin vorkommenden Begriffes "Bedarf".
[...]
Und dieser "Bedarf" wird in §22 Abs2 Z1 definiert:
Gut möglich dass es juristisch nicht sauber ist - ich kenn mich da wirklich zu wenig aus. Einen Blickwinkel kann ich dir aber anbieten (eventuell isser sogar richtig). Ich glaube nicht dass der Bedarf in §22 Abs2 definiert wird, das ist lediglich
ein einziger, näher beschriebener Fall wo der Bedarf als gegeben anzunehmen ist. Vergleich das mal mit der WBK. In §21 Abs1 steht du bekommst die WBK wenn du eine Rechtfertigung hast. in §22 Abs1 steht
ein Fall in dem diese Rechtfertigung auf jeden Fall als gegeben anzunehmen ist (Bereithalten zur SV). Es gibt aber auch noch andere Rechtfertigungen die hier nicht erwähnt werden (Sport, Sammeln, etc). §22 Abs1 ist genausowenig die Definition von Rechtfertigung wie §22 Abs2 die Definition von Bedarf ist. Das sind ausformulierte Beispiele.
In der Praxis ist er natürlich so dass für den Bedarf alle Bedingungen des §22 Abs2 erfüllt werden müssen und dass es nur diese eine Variante gibt (anders als bei der Rechtfertigung).
Nach Hausverstand müßte also eigentlich der §21 Abs2 den §22 Abs2 übertrumpfen und wenn in §21 Abs2 die abstrakte Gefahr steht, dann sollte das auf den §22 Abs2 durchschlagen. Ob das jetzt juristisch auch so ist - keine Ahnung. Für den Laien wärs jeden falls einfacher nachzuvollziehen gewesen, wenn der Verein Vorschlag auch das Beispiel in §22 Abs2 abgeändert hätte, so dass eine abstrakte Gefahr drin steht. Ich vermutliche aber stark dass der Verein Vorschlag rechtlich insoweit passt, dass die abstrakte Gefahr dann überall greift.
Eichhörnchen hat geschrieben:Und genau das ist die zentrale Bestimmung, die die Gerichte zur Verweigerung der Waffenpassausstellung heranziehen. Die Argumentation ist nämlich die, dass die Beschwerdeparteien nicht in der Lage sind diese Gefährdung einerseits konkret darzutun, und andererseits nicht nachweisen können dass der Einsatz der Waffengewalt dagegen zweckmäßig und wirksam ist. Hier passiert auch Rechtsbeugung durch die Gerichte, denn die bestehende Gesetzeslage verlangt nur Glaubhaftmachung, die Gerichte aber einen präzisen Nachweis. Und somit ändert das Einfügen der Worte "abstrakt generellen Gefährdungssituation" in §21 Abs2 nichts an der Bedarfsdefinition.
In der der momentanen "Definition durch Beispielfall" steht nichts von konkreten Gefahren. Das steht was von besonderer Gefahr (was auch immer das sein soll). Das
konkret finde ich nirgendwo im Gesetz, diese Verschärfung kommt aus der Rechtssprechung. Das Gegenteil von konkret ist abstrakt. Für mich schaut das nach Korrekturgesetzgebung aus, wo man den Gerichten eben sagt es braucht keine konkrete Gefährdung - eine abstrakte tuts auch.
Eichhörnchen hat geschrieben:Ich kann mich an einen Fall und das dazugehörige höchstgerichtliche Urteil erinnern (man findet es im RIS, bin aber zu faul um es zu suchen), in welchem ein Arzt gesagt hat dass er einen Waffenpass braucht, weil er oft nachts zu seinen Kunden gerufen wird, und er schon einmal konkret bedroht wurde. Er schildert die Bedrohung und sagt, dass es ihm nur aufgrund seiner psychologischen Ausbildung möglich war, die gefährliche Situation zu deeskalieren. Das Höchstgericht argumentiert daraufhin, dass das der Beweis ist dass er keinen Waffenpass braucht, da er in der Lage war ohne Einsatz einer Waffe die Situation zu lösen, und der Einsatz einer Waffe nur nachteilig und somit weder wirksam, noch zweckmäßig gewesen sei. Daher Waffenpass abgelehnt.
Ohne dass ich mir den Fall jetzt genauer angeschaut habe, aber auf die schnelle: Das wäre ein Beispiel für Bedingung 1 und 2 erfüllt und dann an Bedingung 3 (Zweckmäßigkeit) gescheitert. Genau das meine ich ja. Das würde sich auch in Zukunft mit der abstrakten Gefährdung nicht ändern, weil die Zweckmäßigkeit unabhängig davon zu erfüllen ist. Kann man mit der Zweckmäßigkeit viele Fälle ablehnen, so wie bis jetzt mit der Gefährdung? Sehr wahrscheinlich ja.