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Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

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Maddin
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Maddin » Mo 26. Feb 2018, 13:55

burggraben hat geschrieben:
Eichhörnchen hat geschrieben:Ich verstehe auch nicht wie die Waffenpassformulierung eine Verbesserung darstellen soll. Ganz im Gegenteil. Nun ist zusätzlich noch eine abstrakt generelle Gefahrenlage nachzuweisen.

Wenn du dir Waffenpass-Gerichtsurteile durchliest dann werden viele davon abgelehnt weil das Gericht festellt dass es dem Waffenpasswerber nicht gelungen ist eine konkrete Gefahrenlage nachzuweisen, sondern eben nur eine abstrakte. Eine konkrete Gefahrenlage nachzuweisen ist schwierig und wird in den seltensten Fällen möglich sein (aber nicht ganz unmöglich). Eine abstrakte Gefahrenlage ist wesentlich allgemeiner - darauf hat der Verein hier wohl abgezielt. Es ist also nichts zusätzlich nachzuweisen, sondern die Nachweispflicht würde von konkrete Gefahrenlage auf abstrakte Gefahrenlage heruntergestuft. Was genau das "generelle" in "abstrakte generelle Gefahrenlage" juristisch bedeutet, da bin ich überfragt. Eventuell sowas wie "die Allgemeinheit betreffend"?


Das ist ein Begriff der dann wieder von den Gerichten definiert wird. Also bezüglich einer Erleichterung würde ich mir keine großen Hoffnungen machen. Egal ob da "konkret" oder "abstrakt" steht...

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von SSG308 » Mo 26. Feb 2018, 13:58

Wollt ihr ein paar dieser Protestmails auszugsweise hier posten,
mich würde interessieren, wie sich die Forderungen im Vergleich zur bisherigen Wunschliste verändert haben
und hilft vielleicht auch das Vorgehen neu zu koordinieren..

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Mo 26. Feb 2018, 14:19

in wirklichkeit ist der zug abgefahren fuerchte ich
das thema ist - voellig sinnlos - auf der tagesordnung

ob das jetzt der handel oder die industrie noch einbremsen wird koennen ist fraglich

aus jagdlicher sicht hat man - was man so hoert - mit diesen forderungen nichts zu tun, aber man hat auch kein problem damit
es wird wohl eine nebendiskusson geben wozu man aus sportlicher sicht einen gewehrscheinwerfer braucht, ich weiss aber nicht ob man das wird oeffentlich diskutieren wollen
es wird jedenfalls so sein dass eine gueltige jagdkarte diese kurse und bewerbe generell ersetzen wird
der waffefuehrerschein fuer jaeger wird nicht kommen, nicht der derzeitige und nicht der 8 stunden nvfö waffenfuehrerschein
zur not am verordnungsweg, dort hat man mehr ansatzmoeglichkeiten als im gesetz

aus sportverbandssicht hat man - was man so hoert - ebenfalls mit dem grossteil dieser forderungen nix am hut
man wird da weder pro noch kontra agieren


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burggraben
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von burggraben » Mo 26. Feb 2018, 14:19

Maddin hat geschrieben:
burggraben hat geschrieben:Das ist ein Begriff der dann wieder von den Gerichten definiert wird. Also bezüglich einer Erleichterung würde ich mir keine großen Hoffnungen machen. Egal ob da "konkret" oder "abstrakt" steht...

Ich könnte mir schon vorstellen dass bei der Herabstufung von konkret auf abstrakt, es für so manchen Waffenpasswerber leichter wird die Gefährdung zu zeigen. Es gibt schon einige Erkenntnisse die dem Beschwerdeführer eine abstrakte Gefährdungssituation bestätigen, aber halt eben eine konkrete einfordern. Die Gerichte sind in der Regel schon um Konsistenz zu früheren Urteilen bemüht (nicht immer - klar), daher wird es mehr Leute geben die diese Hürde überspringen können. Ich glaub eher dass die Gerichte dann die Hürden nachgelagert zum Nachweis der Gefährdung aufbauen werden. Es gibt ja auch noch andere Anforderungen wie zB dass der Gefahr "am zweckmäßigsten mit Waffengewalt" begegnet werden kann. Auch hier gibt es schon vereinzelt Urteile welche die Zweckmäßigkeit im Einzelfall als nicht gegeben sehen. In Zukunft könnte es dann halt nicht mehr an der Gefährdung sondern an der Zweckmäßigkeit scheitern.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Mo 26. Feb 2018, 14:24

burggraben hat geschrieben: ...Ich könnte mir schon vorstellen dass bei der Herabstufung von konkret auf abstrakt, es für so manchen Waffenpasswerber leichter wird die Gefährdung zu zeigen. Es gibt schon einige Erkenntnisse die dem Beschwerdeführer eine abstrakte Gefährdungssituation bestätigen, aber halt eben eine konkrete einfordern. ...


sag mir doch bitte eins.

im waffg steht "wenn es zweckmaessig ist "
und die judikatur macht draus "wenn es konkret nachgewisen werden kann"

welche auslegung der judikatur erwartest du wenn
im waffg steht "wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"


die neue formulierung
"wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"

ist doch um welten strenger und schwieriger zu erfuellen als die alte formulierung
"wenn es zweckmaessig ist "

wer kann denn hier von einer erleichterung sprechen?
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von The_Governor » Mo 26. Feb 2018, 14:24

gewo hat geschrieben:in wirklichkeit ist der zug abgefahren fuerchte ich
das thema ist - voellig sinnlos - auf der tagesordnung

ob das jetzt der handel oder die industrie noch einbremsen wird koennen ist fraglich

aus jagdlicher sicht hat man - was man so hoert - mit diesen forderungen nichts zu tun, aber man hat auch kein problem damit
es wird wohl eine nebendiskusson geben wozu man aus sportlicher sicht einen gewehrscheinwerfer braucht, ich weiss aber nicht ob man das wird oeffentlich diskutieren wollen
es wird jedenfalls so sein dass eine gueltige jagdkarte diese kurse und bewerbe generell ersetzen wird
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Eichhörnchen » Mo 26. Feb 2018, 14:37

Antwort an Jokl und Burggraben:

Ich verstehe die Intention hinter der Änderung, kenne auch die Verwaltungsgerichtsurteile und -erkenntnisse.
Allerdings bin ich der Ansicht, dass das juristisch falsch und nachteilig umgesetzt wird.

Denn die Urteile beziehen sich nicht auf den §21 Abs2 der nun geändert werden soll, sondern auf die Legaldefinition des darin vorkommenden Begriffes "Bedarf".
§21 Abs2: Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

Und dieser "Bedarf" wird in §22 Abs2 Z1 definiert:
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1.
der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2.
es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Und genau das ist die zentrale Bestimmung, die die Gerichte zur Verweigerung der Waffenpassausstellung heranziehen. Die Argumentation ist nämlich die, dass die Beschwerdeparteien nicht in der Lage sind diese Gefährdung einerseits konkret darzutun, und andererseits nicht nachweisen können dass der Einsatz der Waffengewalt dagegen zweckmäßig und wirksam ist. Hier passiert auch Rechtsbeugung durch die Gerichte, denn die bestehende Gesetzeslage verlangt nur Glaubhaftmachung, die Gerichte aber einen präzisen Nachweis. Und somit ändert das Einfügen der Worte "abstrakt generellen Gefährdungssituation" in §21 Abs2 nichts an der Bedarfsdefinition.

Ich kann mich an einen Fall und das dazugehörige höchstgerichtliche Urteil erinnern (man findet es im RIS, bin aber zu faul um es zu suchen), in welchem ein Arzt gesagt hat dass er einen Waffenpass braucht, weil er oft nachts zu seinen Kunden gerufen wird, und er schon einmal konkret bedroht wurde. Er schildert die Bedrohung und sagt, dass es ihm nur aufgrund seiner psychologischen Ausbildung möglich war, die gefährliche Situation zu deeskalieren. Das Höchstgericht argumentiert daraufhin, dass das der Beweis ist dass er keinen Waffenpass braucht, da er in der Lage war ohne Einsatz einer Waffe die Situation zu lösen, und der Einsatz einer Waffe nur nachteilig und somit weder wirksam, noch zweckmäßig gewesen sei. Daher Waffenpass abgelehnt.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von jak1997 » Mo 26. Feb 2018, 14:41

WANN wird sich der Verein hier mal äussern und uns aufklären ??

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von neuwertig » Mo 26. Feb 2018, 14:57

jak1997 hat geschrieben:WANN wird sich der Verein hier mal äussern und uns aufklären ??
Möglicherweise gar nicht, müssen sie ja nicht und es würde vermutlich auch wenig bringen.

Was anderes aus der Aussendung des Verein:
Halbautomatische Langwaffen (Gewehrkaliber) gelten automatisch als Kategorie B – allenfalls Kategorie A6 und A7, außer sie können durch den einfachen Tausch von nicht waffenrechtlich relevanten Teilen (Abzugsgruppe, Verschlussträger etc.) oder rechtswidrige Modifikation von waffenrelevanten Teilen (Lauf, Verschluss etc.) auf vollautomatische Waffen umgebaut werden.

- außer sie können durch den einfachen Tausch von nicht waffenrechtlich relevanten Teilen (Abzugsgruppe, Verschlussträger etc.)
Äh, ist es gut wenn der Text so bleibt? :o

- oder rechtswidrige Modifikation :shock:
Mit einer rechtswidrigen Modifikation kann man jedes Ofenrohr in eine Kanone umbauen.

Was verstehe ich bei den beiden Punkten falsch? ( ... muss wohl den aktuellen Text vergleichen)

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Ferrum » Mo 26. Feb 2018, 15:00

Jokl hat geschrieben:Zu FERRUM:

Zwei kleine Kritikpunkte zu Deinem Post:
1) Widerspruch mit kurzem i
2) Der ORF soll nicht auf "Parteilinie" gebracht werden, sondern weg von der jetzigen (rotgrünen) Parteilinie auf "neutral" gestellt werden.

(Kann schon sein, daß ich mich in diesem Punkt nicht ganz klar ausgedrückt habe)


Letzter Kommentar in diese Richtung, leider habe ich auf meine sonstigen Anfragen, deine schwer nachvollziehbaren Beiträge für mich zu erklären, ja keine Antwort erhalten. Zum Widerspruch: mea culpa auf der Handytastatur, tät ich mir aber verkneifen, wenn ich´s im selben Post auch mit der Rechtschreibung hab. Und generell mit der Interpunktion. Aber wenn´s sein muss, bitte.
Zur "Parteilinie": die hast du wortwörtlich nicht erwähnt, aber bitte wunder dich nicht, wenn du an sich unmissverständlich das Folgende schreibst und dann auf einmal ein Missverständnis orten willst, mein lieber Mitdemokrat:

Jokl hat geschrieben:...
Da müßte vorher schon der ORF in der Medienenquete auf Linie (schwarzblau!) gebracht werden.
...


Welche schwarzblaue Linie meinst du denn sonst, wenn nicht jene der derzeit regierenden Parteien?

Zum Verein: auch ich warte mit Spannung auf weitere Infos. Primär, unter welchen Rahmenbedingungen dieser Vorschlag erstellt und übergeben wurde. Insbesondere die Ausgangslage des ominösen BMI-Gesprächs wäre interessant. Ob der Vorschlag ausreichend mit den Mitgliedern diskutiert wurde, ist zwar vielleicht unschön, aber nicht extrem dramatisch. Wie BigBen schon erwähnt hat, gibt es für den Verein keine Verpflichtung, ihn mit allen Mitgliedern zu diskutieren und die große Basisdemokratie hätten´s ja auch net in den Statuten. Aber die Frage, welche Anhaltspunkte (auf Seiten des BMI?) sie veranlasst haben, den Sportschützenbegriff anzugehen, ist hochspannend.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Mo 26. Feb 2018, 15:19

Tobi1987 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:in wirklichkeit ist der zug abgefahren fuerchte ich
das thema ist - voellig sinnlos - auf der tagesordnung

ob das jetzt der handel oder die industrie noch einbremsen wird koennen ist fraglich

aus jagdlicher sicht hat man - was man so hoert - mit diesen forderungen nichts zu tun, aber man hat auch kein problem damit
es wird wohl eine nebendiskusson geben wozu man aus sportlicher sicht einen gewehrscheinwerfer braucht, ich weiss aber nicht ob man das wird oeffentlich diskutieren wollen
es wird jedenfalls so sein dass eine gueltige jagdkarte diese kurse und bewerbe generell ersetzen wird
der waffefuehrerschein fuer jaeger wird nicht kommen, nicht der derzeitige und nicht der 8 stunden nvfö waffenfuehrerschein
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aus sportverbandssicht hat man - was man so hoert - ebenfalls mit dem grossteil dieser forderungen nix am hut
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nein ueberhaupt nicht
und auch ds oben skiziierte ist aeussest informell zu sehen
das ist eine wilde mischung aus gespraechen mit hohen funktionaeren auf der messe, deren vermutungen und meinungen, meiner erfajrung als langjaehriges praesidiumsmitgleides eines sportschuetzen landesverbandes, privater quellen ect ect ect

da ist keine offizielle linie von irgendwem
sollte es die geben bin ich vermutlich der vorletze dem man sie mitteilt
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von d-s » Mo 26. Feb 2018, 15:56

Erhielt die Antwort von NFVO:
leider reicht eine reine Vereinsmitgliedschaft nicht aus, da es auch sogenannte Passiv Mitglieder gibt.


Und antwortete mit:
And?
To me, you raise additional unnecessary requirements on shooters and I find that very wrong coming from shooting organization (as we did not have enough of that from gun grabbers).
I do not understand you motivation.
In any case, reading your information, I do not really find you representing all shooters – you apparently represent *only* competition shooters.
I’ll give it a bit of “cool down” time and then I will reconsider my further membership.


Wenn der Verein nicht mit einer sehr guten Erklärung kommt, ist der Fall "Verein" für mich vorbei.
Es gibt genug Interessengruppen, die weitere und weitere Einschränkungen und Anforderungen an Schützen durchsetzen.
Ich habe nicht vor, mit meinem Geld einen anderen mitzufinanzieren.
A society that can’t defend its children has no tomorrow.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von burggraben » Mo 26. Feb 2018, 16:01

gewo hat geschrieben:sag mir doch bitte eins.

im waffg steht "wenn es zweckmaessig ist "
und die judikatur macht draus "wenn es konkret nachgewisen werden kann"

welche auslegung der judikatur erwartest du wenn
im waffg steht "wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"


die neue formulierung
"wenn eine abstrakte allgemeine gefaehrdung nachgewiesen werden kann"

ist doch um welten strenger und schwieriger zu erfuellen als die alte formulierung
"wenn es zweckmaessig ist "

wer kann denn hier von einer erleichterung sprechen?


Ich bin kein Jurist und kenn mich selber ned super aus, aber ich versuch mal zu erklären was ich meine (so wie ichs versteh, was durchaus falsch sein kann). Ich glaub du wirfst die Gefahr und die Zweckmäßigkeit da in einen Topf, aber das sind zwei verschiedene Dinge. Es soll auch nicht die Zweckmäßigkeit durch die abstrakte generelle Gefährdung ersetzt werden.

Es gab neben ein paar kleineren die aus der Rechtssprechung dazugekommen sind immer schon 3 große Bedingungen für den WP:

  • 1 Außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen (weil es sonst die WBK auch tut)
  • 2 Besondere Gefahr (bei welcher die Gerichte bis jetzt immer eine konkrete Gefahr gefordert hatten)
  • 3 Das man der Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen kann

Der Verein will jetzt was von abstrakten Gefahren reinschreiben ins Gesetz. Ich nehme also an das Bedingung 1 und Bedingung 3 so erhalten bleiben wie gehabt, daran ändert sich nichts. Bedingen 2 bleibt ebenso erhalten, nur halt mit abstrakter Gefahr anstatt konkreter. Das konkret steht übrigens nicht im Gesetz, da steht besonders. Konkrete Gefahren verlangt aber die Rechtssprechung.

Wieso die Verein die abstrakten Gefahren jetzt in den §21 Abs 2 reinschreiben will und nicht in den §22 Abs 2 wo die drei Bedingungen ausformuliert sind bin ich überfragt - da kenn ich mich zuwenig aus.

Bedingung 1 haben bald mal viele erfüllt. Viele sind vor Gericht an Bedingung 2 gescheitert. Falls die Hürde bei Bedingung 2 jetzt weniger hoch wird, habe ich deshalb die Vermutung dass in Zukunft halt viele an Bedingung 3 vor Gericht scheitern werden.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von The_Governor » Mo 26. Feb 2018, 16:19

d-s hat geschrieben:Erhielt die Antwort von NFVO:
leider reicht eine reine Vereinsmitgliedschaft nicht aus, da es auch sogenannte Passiv Mitglieder gibt.


Und antwortete mit:
And?
To me, you raise additional unnecessary requirements on shooters and I find that very wrong coming from shooting organization (as we did not have enough of that from gun grabbers).
I do not understand you motivation.
In any case, reading your information, I do not really find you representing all shooters – you apparently represent *only* competition shooters.
I’ll give it a bit of “cool down” time and then I will reconsider my further membership.


Wenn der Verein nicht mit einer sehr guten Erklärung kommt, ist der Fall "Verein" für mich vorbei.
Es gibt genug Interessengruppen, die weitere und weitere Einschränkungen und Anforderungen an Schützen durchsetzen.
Ich habe nicht vor, mit meinem Geld einen anderen mitzufinanzieren.


Genau an diesem Punkt bin ich auch hängen geblieben bei meiner Diskussion mit einem Vorstandsmitglied. Ergebnis war, dass man das bewusst nicht will. Ich sehe es wie du, aber ich habe mich damit abfinden müssen, dass man sich selbt genau darüber definieren will. Es geht hier nicht mehr darum, eine Minimallösung für alle Waffenbesitzer zu finden, sondern Sportschützen in den Adelsstand zu erheben.

Der Verein ist der Meinung, dass Passivmitglieder keine Sportschützen sind, nicht die EU! Ich habe lange gebraucht bis mir bewusst wurde, dass diese Betrachtungsweise vom Verein so gewollt ist. Ich bin stets davon ausgegangen, dass man nur die EU auf dem Papier besänftigen sollte, aber leider verwendet man die Richtlinie jetzt dafür, sich selbst zu definieren.

Ich kann dir die Auszüge aus der Diskussion zu diesem Punkt per email schicken.

Bitte teile mir mit, wenn ich das ins Englische übersetzen soll.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von burggraben » Mo 26. Feb 2018, 16:35

Eichhörnchen hat geschrieben:Allerdings bin ich der Ansicht, dass das juristisch falsch und nachteilig umgesetzt wird.
[...]
Denn die Urteile beziehen sich nicht auf den §21 Abs2 der nun geändert werden soll, sondern auf die Legaldefinition des darin vorkommenden Begriffes "Bedarf".
[...]
Und dieser "Bedarf" wird in §22 Abs2 Z1 definiert:


Gut möglich dass es juristisch nicht sauber ist - ich kenn mich da wirklich zu wenig aus. Einen Blickwinkel kann ich dir aber anbieten (eventuell isser sogar richtig). Ich glaube nicht dass der Bedarf in §22 Abs2 definiert wird, das ist lediglich ein einziger, näher beschriebener Fall wo der Bedarf als gegeben anzunehmen ist. Vergleich das mal mit der WBK. In §21 Abs1 steht du bekommst die WBK wenn du eine Rechtfertigung hast. in §22 Abs1 steht ein Fall in dem diese Rechtfertigung auf jeden Fall als gegeben anzunehmen ist (Bereithalten zur SV). Es gibt aber auch noch andere Rechtfertigungen die hier nicht erwähnt werden (Sport, Sammeln, etc). §22 Abs1 ist genausowenig die Definition von Rechtfertigung wie §22 Abs2 die Definition von Bedarf ist. Das sind ausformulierte Beispiele.

In der Praxis ist er natürlich so dass für den Bedarf alle Bedingungen des §22 Abs2 erfüllt werden müssen und dass es nur diese eine Variante gibt (anders als bei der Rechtfertigung).

Nach Hausverstand müßte also eigentlich der §21 Abs2 den §22 Abs2 übertrumpfen und wenn in §21 Abs2 die abstrakte Gefahr steht, dann sollte das auf den §22 Abs2 durchschlagen. Ob das jetzt juristisch auch so ist - keine Ahnung. Für den Laien wärs jeden falls einfacher nachzuvollziehen gewesen, wenn der Verein Vorschlag auch das Beispiel in §22 Abs2 abgeändert hätte, so dass eine abstrakte Gefahr drin steht. Ich vermutliche aber stark dass der Verein Vorschlag rechtlich insoweit passt, dass die abstrakte Gefahr dann überall greift.

Eichhörnchen hat geschrieben:Und genau das ist die zentrale Bestimmung, die die Gerichte zur Verweigerung der Waffenpassausstellung heranziehen. Die Argumentation ist nämlich die, dass die Beschwerdeparteien nicht in der Lage sind diese Gefährdung einerseits konkret darzutun, und andererseits nicht nachweisen können dass der Einsatz der Waffengewalt dagegen zweckmäßig und wirksam ist. Hier passiert auch Rechtsbeugung durch die Gerichte, denn die bestehende Gesetzeslage verlangt nur Glaubhaftmachung, die Gerichte aber einen präzisen Nachweis. Und somit ändert das Einfügen der Worte "abstrakt generellen Gefährdungssituation" in §21 Abs2 nichts an der Bedarfsdefinition.


In der der momentanen "Definition durch Beispielfall" steht nichts von konkreten Gefahren. Das steht was von besonderer Gefahr (was auch immer das sein soll). Das konkret finde ich nirgendwo im Gesetz, diese Verschärfung kommt aus der Rechtssprechung. Das Gegenteil von konkret ist abstrakt. Für mich schaut das nach Korrekturgesetzgebung aus, wo man den Gerichten eben sagt es braucht keine konkrete Gefährdung - eine abstrakte tuts auch.

Eichhörnchen hat geschrieben:Ich kann mich an einen Fall und das dazugehörige höchstgerichtliche Urteil erinnern (man findet es im RIS, bin aber zu faul um es zu suchen), in welchem ein Arzt gesagt hat dass er einen Waffenpass braucht, weil er oft nachts zu seinen Kunden gerufen wird, und er schon einmal konkret bedroht wurde. Er schildert die Bedrohung und sagt, dass es ihm nur aufgrund seiner psychologischen Ausbildung möglich war, die gefährliche Situation zu deeskalieren. Das Höchstgericht argumentiert daraufhin, dass das der Beweis ist dass er keinen Waffenpass braucht, da er in der Lage war ohne Einsatz einer Waffe die Situation zu lösen, und der Einsatz einer Waffe nur nachteilig und somit weder wirksam, noch zweckmäßig gewesen sei. Daher Waffenpass abgelehnt.


Ohne dass ich mir den Fall jetzt genauer angeschaut habe, aber auf die schnelle: Das wäre ein Beispiel für Bedingung 1 und 2 erfüllt und dann an Bedingung 3 (Zweckmäßigkeit) gescheitert. Genau das meine ich ja. Das würde sich auch in Zukunft mit der abstrakten Gefährdung nicht ändern, weil die Zweckmäßigkeit unabhängig davon zu erfüllen ist. Kann man mit der Zweckmäßigkeit viele Fälle ablehnen, so wie bis jetzt mit der Gefährdung? Sehr wahrscheinlich ja.

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