Webferret hat geschrieben: ↑Fr 9. Feb 2024, 16:40
Gibt es noch entwas beim Transport der FFW von zu Haus zum Schießstand und zurück außer, dass sie ungeladen in dem Koffer des Herstellers verstaut ist (von Munition getrennt) und das Auto von außen nicht zu öffnen ist (von innen verriegelt)? Möchte da über keine Stolpersteine fallen
Wie wäre der Polizist, nach eurer Erfahrung nach, weiter vorgegangen, wenn ich die Waffe schon dabei gehabt hätte?
Kann ich mich schon darauf einstellen, dass dies nun öfters passiert, dass man von der Polizei danach gefragt wird, wenn sie merken, dass man von einem Schießstand/Waffenhändler kommt?
Ich danke für eure Hilfe und Unterstützung!
Lg
wenn sowas im unmittelbaren nahebereich eines haendlers passiert, dann gilt das interesse der polizei eventuell eher dem verhalten des haendlers als dem verhalten des autofahrers, um es mal diplomatisch zu formulieren....
die richtlinen fuer den transport solltest du ja im waffenfuehrerscheinkurs gehoert haben.
1.) waffe nicht geladen
dh. weder im patronenlager noch in einem Magazin, welches im magazinschaft verriegelt ist, darf sich eine patrone befinden.
(munition darf gerne mit im behaeltnis sein, es gibt in AT keine vorschrift die munition getrennt zu transportieren, auch der Transport vorgeladener Magazine ist nicht verboten)
2.) waffe nicht zugriffsbereit:
2A.) waffenbehaeltnis geschlossen
(es reicht ein geschlossenes behaeltnis, es muss in AT nicht versperrt sein)
2B.) waffe nicht am koerper
(eine bauchtasche oder ein vorne am koerper getragener rucksack sind nicht zulässig, rucksack am ruecken ist aber ok)
2C.) Ich kenne keine Judikatur und auch keine Bestimmung die den Transport des geschlossenen waffenbehältnisses am beifahrersitz verbietet, durch die unmittelbare zugriffsmoeglichkeit am nebensitz isses aber evt gescheit das Behältniss besser auf die Rückbank, oder zu mindestens in den Fussraum zu legen und nicht auf den beifahrersitz, quasi 20cm neben die rechte Hand
3.) zulässiger Weg
(die punkte koennen wir uns hier sparen, wennst beim waffenhaendler aus dem tuerl rauskommst ist die zulaessigkeit gegeben)
4.) Fahrtunterbrechungen nur wenn zwingen erforderlich
siehe 3. hier nicht gegenständlich ...