Gw10 hat geschrieben:@nachfristen bauschäden:
vorsicht! es sind 3 erforderlich
1 nach frist - dann eine 2te - dann eine 3te, wenn die verstrichen ist, kommt die ersatzvornahme.
am besten mit eingeschriebenen briefen die fristen setzen.
Nein, bzw. wo steht das ausdrücklich? Der Mangel wird bekannt, er muss beim Verkäufer/Bauausführenden unverzüglich angemahnt werden. Am besten natürlich nachweislich. 1xreicht. Weigert der sich (oder, was in der Praxis häufiger vorkommt, nimmt dazu einfach nicht Stellung), dann muss binnen 3 Jahren ab Entdecken das Mangels die Sache gerichtlich anhängig gemacht werden oder der Anspruch verfällt. Irgendwelche Erfordernisse an die Quantität der vorprozessoralen Diskussion über die ursprüngliche Mitteilung hinaus gibt es nicht.
Das scheint mir das selbe juristische Laiengerücht zu sein, wie dass Firmen zuerst Zahlungserinnern und 3xMahnen müssen bevor sie klagen können. Nein, rein rechtlich ist die Forderung mit Übermittlung der Rechnung bekannt, wird diese nicht fristgerecht beglichen, kann sofort geklagt werden. Ist in der Praxis natürlich selten, weil das als Geschäftspolitik und wohl auch atmosphärisch vor Gericht keinen schlanken Fuß macht.
Die Irrtümer dürften daher kommen, dass man im Arbeitsrecht u. U. arbeitgeberseitig bei Entlassung schon öfter Missstände monieren muss (mehrmalige Verwarnung bei kleineren disziplinären Mängel wie z. B. Zuspätkommen).
Korrigier mich bitte jemand mit echtem belastbaren juristischem Wissen, falls ich falsch liege. Generell würde es allen Laien wie mir hier auf Pulverdampf besser anstehen, weniger juristische Ratschläge zu geben als das bislang der Fall ist, ausser man hat zufällig gute detaillierte Erfahrung mit einer spezifischen Angelegenheit.
[Edith: Rechtschreibung]