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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Fr 4. Jan 2019, 23:49
von >Michael<
aragorn hat geschrieben: Die Frage ist, ob es notwendig ist, jemanden der einen sexuell belästigt, derart auf die Nase zu schlagen, dass ein Bruch entsteht, um den Angriff sicher abzuwehren.


Das ist das gleiche als wenn ein Angreifer von der Polizei schwer verletzt wird und dann wieder diese Schlauberger überall aus dem Gebälk kriechen und meinen man hätte dem Täter ja nur ins Bein oder in den Arm schiessen müssen, oder gleich nur Tasern. Selbstverteidigung ist nicht so einfach und später in Ruhe und Gemütlichkeit darüber zu diskutieren ob das jetzt nicht ein kleines bisschen zuviel war ist immer sehr fragwürdig. Bei einer erfolgreichen Abwehr eines Angreifers kann man IMMER sagen ob nicht ein bisschen weniger angebracht gewesen wäre. Vielleicht eine Sekunde weniger Pfefferspray, ein Hieb auf die Wange und nicht auf die Nase. Das führt ausser bei extremen Notwehrübertretungen (Die sicherlich ein valides Thema sind) zu nix und im Endeffekt führt das sogar dazu dass sich die Leute noch weniger wehren und Straftaten noch schlimmer ausfallen.

Und ganz zu schweigen beginnen sehr viele Vergewaltigungen und Frauenmorde damit dass sie sexuell belästigt wurden, wer weiss was der dämliche Idiot noch im Sinn hatte.

Ich wünschte ich könnte der wehrhaften Dame persönlich zu der meiner Meinung nach perfekt der Situation entsprechenden Selbstverteidigung gratulieren.

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Fr 4. Jan 2019, 23:53
von HS911
ich bin mir nicht sicher, ob nicht hier der Schein trügt, aber hin & wieder kommts mir vor als ob der "Täterschutz" bei der Mittelschicht überhaupt nicht greift, sondern nur bei den oberen 10000 und bei Leuten die mehr oder minder Berufsverbrecher oder Störefriede sind. Alle die nicht in eine der beiden Gruppen fallen, dürfen jetzt eher nicht so mit Milde rechnen. Aber wie gesagt, kann leicht sein, das ich mich hier täusche.

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 06:44
von Kapselpracker
aragorn hat geschrieben:….
Die Frage ist, ob es notwendig ist, jemanden der einen sexuell belästigt, derart auf die Nase zu schlagen, dass ein Bruch entsteht, um den Angriff sicher abzuwehren.

Also m.M.n. stellt sich diese Frage erst gar nicht wenn diese sexuelle Belästigung, und davon gehe ich aus, die Notwehr gerechtfertigt.

§ 3 StGB Notwehr
……..
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

und ein Kommentar zu dem 2. Absatz:
Die Notwehr ist sowohl bezüglich der Härte der Abwehrhandlung als auch durch einen zeitlichen Zusammenhang begrenzt. Die Abgrenzung ist für §3/2 StGB relevant, da nur intensive Notwehrexzesse (bez. der Handlung) von diesem erfasst werden.

§3/2 StGB lässt nämlich eine unverhältnismäßige Abwehrhandlung entschuldigt, sofern der Handelnde aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken (sog. Asthenischer Affekt) handelte. Der „Täter“ haftet dann nur für das (falls forhandene) Fahrlässigkeitsdelikt.

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 09:47
von Papa Bär
Jetzt mal prinzipiell.
Ein fassen an den Hintern mit einer gebrochenen Nase auf eine Stufe zu stellen, kommt mir schon etwas heftig vor. Immer hin ist das eine recht heftige Körperverletzung.
So eine gebrochene Nase kann ja auf mehrere Arten zustande kommen und da muss man teilweise nicht mal zuschlagen. Und eben genau das wird ein richter feststellen.
Wenn sich die Frau umgedreht hat, dem Typ in die Augen gesehen hat und dann zugeschlagen hat, dann wird sie hoffentlich verurteilt werden.
Wenn es eine Abwehrbewegung war, dann wird sie straffrei bleiben.

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 10:04
von DerDaniel
Ich sehe den Shitstorm zwar schon wieder kommen, da einige nicht in der Lage sind zwischen einer abstrakten Diskussion und einer persönlichen Meinung zu unterscheiden, aber...

Für alle die der Meinung sind, dass der ein Nasenbruch eine gerechtfertigte Abwehr eines Griffs an den Hintern ist, beantwortet bitte mal folgende zwei Fragen:
  1. Darf ich euch die Nase brechen, wenn ihr mir ungewollt den Bart krault?
  2. Darf ich euch die Nase brechen, wenn ihr mir ein aggressives "ich werde dich ficken" an den Kopf werft?

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 10:28
von gewo
Über juristische Bewertungen zu diskutieren greift hier zu kurz.

Die westliche Welt hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Ort entwickelt an dem die sexuelle Selbstbestimmung der Frau und ihrer Stellung in der Gesellschaft sich in einem sehr raschen positiven Wandel befunden haben.

Die Entwicklungen der letzen paar Jahre führen nun zwangsläufig dazu dass sich das wieder in die andere Richtung bewegt.

Das ist keine Frage ob oder wann sondern es findet bereits statt

Lebt damit

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 10:48
von Dude72
Die Schweizerin hat völlig richtig "eine Armlänge Abstand gehalten"
Laut eine deutschen Oberbürgermeisterin das probate Mittel.
Wenn der Asylwerber im Wirkungsbereich ist, ist er halt selber schuld

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 10:52
von FFWGK
Papa Bär hat geschrieben:Jetzt mal prinzipiell.
Ein fassen an den Hintern mit einer gebrochenen Nase auf eine Stufe zu stellen, kommt mir schon etwas heftig vor. Immer hin ist das eine recht heftige Körperverletzung.

DerDaniel hat geschrieben:Ich sehe den Shitstorm zwar schon wieder kommen, da einige nicht in der Lage sind zwischen einer abstrakten Diskussion und einer persönlichen Meinung zu unterscheiden, aber...

Für alle die der Meinung sind, dass der ein Nasenbruch eine gerechtfertigte Abwehr eines Griffs an den Hintern ist, beantwortet bitte mal folgende zwei Fragen:
  1. Darf ich euch die Nase brechen, wenn ihr mir ungewollt den Bart krault?
  2. Darf ich euch die Nase brechen, wenn ihr mir ein aggressives "ich werde dich ficken" an den Kopf werft?

reload-smile

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 11:13
von Papa Bär
@Gewo
Ich verstehe dein Posting vielleicht nicht ganz. Du meinst, dass Männer wieder die Dominaz über die Frauen zurück zu gewinnen beginnen?
Jene Dominanz, die durch die so euphorisch, von gewissen Kreisen (und vor allem vom betroffenen Geschlecht) beklatschte multikulturelle Befruchtung unserer Gesellschaft wehement gefordert wird?
Das wäre dann aber schon recht dämlich, da gräbt Frau sich doch das eigene Grab? ;-)

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 11:21
von Ares
Anders betrachtet. Wenn ein Mann im umgekehrten Fall zuschlüge, würde die Frau wohl nicht mehr aufstehen.
Er könnte dann vor Gericht sagen, dass sie die aggressive Handlung gesetzt hätte. Das Gegenteil wird sie wohl nicht mehr behaupten können.
Bei der Frau Tuğçe kam dann der Täter bereits nach knapp 3 Jahren wieder frei...

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 11:28
von gewo
Papa Bär hat geschrieben:@Gewo
Ich verstehe dein Posting vielleicht nicht ganz. Du meinst, dass Männer wieder die Dominaz über die Frauen zurück zu gewinnen beginnen?
Jene Dominanz, die durch die so euphorisch, von gewissen Kreisen (und vor allem vom betroffenen Geschlecht) beklatschte multikulturelle Befruchtung unserer Gesellschaft wehement gefordert wird?
Das wäre dann aber schon recht dämlich, da gräbt Frau sich doch das eigene Grab? ;-)


Schau doch hin
Siehst du es nicht

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 12:21
von Paddy91
Wo kommt da überall die Verhältnismäßigkeitsabwegung her? (@Daniel, PapaBär, FFWGH) Die gibts bei Notwehr nicht. Ist zwar schon ein paar Jährchen alt aber anbei ein Auszug aus den Strafrechtsfolien unseres späteren Justizministers:
Notwehrhandlung:
 Notwendige Verteidigung, die den Angriff (verlässlich, daher sofort und endgültig) abwehrt

 Prognose der Abwehrhandlung muss objektiv und ex-ante aus der Situation des Angegriffenen beurteilt werden:
I. Welche Mittel stehen dem Angegriffenen zur Verfügung
II. Welche Mittel sind geeignet, den Angriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verlässlich und endgültig abzuwehren
III. Welches dieser (II) Mittel stellt das gelindeste (schonendste) dar.


Was ist jetzt ein gelinderes Mittel als jemandem eine aufzulegen? Als Frau gegenüber einem jungen Mann?

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 12:25
von Paddy91
aragorn hat geschrieben:Das ist DIE Frage, die vor Gericht bzw bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird. Was auch sonst?

Ob die Handlung ex ante das gelindeste zuverlässige Mittel war und eben nicht ob die Konsequenzen verhältnissmäßig sind.

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 12:33
von Papa Bär
Paddy91 hat geschrieben:Was ist jetzt ein gelinderes Mittel als jemandem eine aufzulegen? Als Frau gegenüber einem jungen Mann?

Du meinst also dass Nase brechen als unterstes Niveau sich zu wehren gegen einen pers. Angriff in Ordnung ist?
Du steigst mir also unabsichtlich auf den Fuß und ich brech dir die Nase findest du ok?
Und es obligt mal definitiv nicht dir das zu beurteilen, es sei denn du bist ein Anhänger von anarchistischen Systemen.
Hier auch noch Täterschutz ins Spiel zu bringen ist echt ein starkes Stück.
Warum aber wundert mich so ein Posting von dir eigentlich nicht? :think:

Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Verfasst: Sa 5. Jan 2019, 12:36
von cas81
@Paddy:
Das gelindeste unter den im Zeitpunkt der Handlung zur Verfügung stehenden effektiven Mitteln = Verhältnismäßigkeit = Schonungs- und Schutzprinzip. Es soll ja ein unmittelbar bevorstehender oder aktueller Angriff abgewehrt werden. Welcher Angriff liegt vor und wie sah die Reaktion auf den konkreten Angriff aus -> Exzess? Festhalten und Bedrängen ist etwas anderes als einmal grabschen und blöd grinsen. Ohrfeigen ist etwas anderes als voll in die Fresse betonieren. Etc. Daraus ergibt sich die Verhältnismäßigkeit. Das wird im Verfahren geklärt und das meint amS aragorn. Stimmt ja auch. Und dann noch Irrtum über NW- Situation, etc.
Das weißt du doch eh alles, woran störst du dich also?