Tobi1987 hat geschrieben:Was ist jetzt hier der Unterschied??? In Abs. 2 steht Schießsport als Rechtfertigung und keine weiter beschriebenes Limit und in 2b, dass man nur 2 zusätzliche für die Ausübung des Schießsports bekommt. Das IST doch Abs. 2?
Nach dem "normalen" Abs 2 musst du beim Rechtfertigungsgrund des Schießsportes bescheinigen, dass du die Waffen/Erweiterung zur Ausübung spezieller Disziplinen benötigst. Die Mitgliedschaft in einem Verein sagt darüber nichts aus (siehe auch VwGH 29.1.2014, 2013/03/0148, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0140129X00). Außerdem Ermessen der Behörde, erhöhte Behauptungslast, etc.
Für Abs 2b reicht die Mitgliedschaft in einem Verein, fünf Jahre seit der letzten Stückzahlfestsetzung und keine Übertretungen des WaffG (eh klar), dafür ist die Anzahl halt begrenzt. Die Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erweitern.