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Vorbereitung für den SV-Fall
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
An der Langwaffe montiert ist das Licht böse...aber du kannst ohne Probleme die Lampe in der einen Hand und die Waffe in der anderen Hand halten und mit der einen Hand die Waffe noch unterstützen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
.. aber dann habe ich keine Finger fürs Ohr mehr frei.

Auch wenn man mit elektronischen Gehörschützern gut hört, es klingt anders. Die räumliche Ortung und der Frequenzgang sind anders, wenn auch schon recht gut, aber das verstärken von leisen Tönen, wie zb. beim MSA, irritiert leider.


Auch wenn man mit elektronischen Gehörschützern gut hört, es klingt anders. Die räumliche Ortung und der Frequenzgang sind anders, wenn auch schon recht gut, aber das verstärken von leisen Tönen, wie zb. beim MSA, irritiert leider.
- sixtwentynine
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Re: Vorbereitung für den SV-Fall
600 Euro könnts euch bereitlegen für den Fall einer Nachschau mit Pistole in der Hand
.
Also G17, Taschenlampe , Gehörschutz , Platecarrier und 6 Grüne.
http://salzburg.orf.at/news/stories/2760377/



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Kein Versand , Übergabe nur an seriöse Personen mit Lichtbildausweis und Kaufvertrag.
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Re: Vorbereitung für den SV-Fall
" Zu einer Handlung der Ortsveränderung genötigt" hahhahahahahaha made my day
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Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Was für ein Vollpfosten... Betrunken, dann noch die Waffe vermutlich außerhalb vom Grundstück auf der Straße, das ist ja wieder eine Glanzleistung.
Zieht das ein Waffenverbot nach sich? Betrunken verstößt ja gegen die Zuverlässigkeit.

Zieht das ein Waffenverbot nach sich? Betrunken verstößt ja gegen die Zuverlässigkeit.
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Ja, volles Programm. Die 600 Euro sollte seine kleinste Sorge sein.
- Dauerfeuer
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Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Tobi1987 hat geschrieben: ...Betrunken verstößt ja gegen die Zuverlässigkeit.
wo steht das?
in §8 steht zwar etwas von Trunkenheit, aber nicht in deinem genannten Zusammenhang
Don't eat the yellow snow...
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Naja wenn wer mit einer Kat. B Waffe in der Hand besoffen auf die Straße rennt dann darf seine Zuverlässigkeit doch stark angezweifelt werden...
Wenn er sich irgendwo ohne Waffe besäuft wird das für die Zuverlässigkeit eher irrelevant sein...sofern er nicht gerade ein chronischer Alkoholiker ist.
Wenn er sich irgendwo ohne Waffe besäuft wird das für die Zuverlässigkeit eher irrelevant sein...sofern er nicht gerade ein chronischer Alkoholiker ist.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
- pointi2009
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Re: Vorbereitung für den SV-Fall
was ich weiß ist Alk und Lenken eines Fahrzeuges ein Grund für das Anzweifeln der Zuverlässigkeit. Alk alleine - wenn nicht wie Ben schreibt, Alkoholiker - denke ich auch nicht, dass man da was fürchten muss, wäre ja heftig.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Geschäftszahl
2005/03/0246
Auszug:
Mit Bescheid vom 27. April 2005 habe die Erstbehörde die waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers (seinen Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte und seinen Europäischen Feuerwaffenpass) gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 entzogen.
In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zum Sachverhalt angegeben, dass der festgestellte Umstand, dass er in einen Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand verwickelt gewesen sei, keinesfalls die Verlässlichkeit in Frage stellen könne.
Die erstinstanzliche Behörde habe dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit zu verneinen, erkannt, dass sich auch bei einem einmaligen Mitführen von Schusswaffen im Zustand der Trunkenheit ein Bild einer Gesamtpersönlichkeit ergeben könne, deren waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen sei.
Das Führen von Schusswaffen bilde an sich schon eine Gefahrenquelle, das darin liegende Gefahrenrisiko werde aber "schlichthin unkalkulierbar", wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befände.
Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Aber auch
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzugestehen, dass die Begehung einer Verwaltungsübertretung unter Alkoholeinfluss alleine nicht ausreicht, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO alleine abgestellt, sondern darauf, dass im Zuge dieser Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine geladene Waffe geführt wurde.
---------------------------------------
§8 ist halt sehr mächtig.
Weiters: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1998200139_20000921X00
2005/03/0246
Auszug:
Mit Bescheid vom 27. April 2005 habe die Erstbehörde die waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers (seinen Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte und seinen Europäischen Feuerwaffenpass) gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 entzogen.
In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zum Sachverhalt angegeben, dass der festgestellte Umstand, dass er in einen Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand verwickelt gewesen sei, keinesfalls die Verlässlichkeit in Frage stellen könne.
Die erstinstanzliche Behörde habe dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit zu verneinen, erkannt, dass sich auch bei einem einmaligen Mitführen von Schusswaffen im Zustand der Trunkenheit ein Bild einer Gesamtpersönlichkeit ergeben könne, deren waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen sei.
Das Führen von Schusswaffen bilde an sich schon eine Gefahrenquelle, das darin liegende Gefahrenrisiko werde aber "schlichthin unkalkulierbar", wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befände.
Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Aber auch
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzugestehen, dass die Begehung einer Verwaltungsübertretung unter Alkoholeinfluss alleine nicht ausreicht, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO alleine abgestellt, sondern darauf, dass im Zuge dieser Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine geladene Waffe geführt wurde.
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§8 ist halt sehr mächtig.
Weiters: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1998200139_20000921X00
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Meines Wissens führt erst der zweite Führerscheinentzug zum Entzug des WP, eine Geldstrafe aber nicht. Ich kenne 2 Fälle.
WBK, keine Ahnung wie es da wäre.
Und besoffen mit der Waffe sein Grundstück zu verlassen wird eher gegen ihn sprechen.
WBK, keine Ahnung wie es da wäre.
Und besoffen mit der Waffe sein Grundstück zu verlassen wird eher gegen ihn sprechen.

Zuletzt geändert von Al3x am Di 1. Mär 2016, 12:23, insgesamt 1-mal geändert.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Naja in dem konkrenten Fall hat der Verurteilte aber unter Alkoholeinfluss einen Unfall gebaut UND DABEI eine geladene Schusswaffe geführt. Bei dem konkreten Sachverhalt halte ich es für nachvollziehbar dass die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Alkohol und Schusswaffe führen gehören einfach auf keinen Fall zusammen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
bino71 hat geschrieben:Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzugestehen, dass die Begehung einer Verwaltungsübertretung unter Alkoholeinfluss alleine nicht ausreicht, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO alleine abgestellt, sondern darauf, dass im Zuge dieser Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine geladene Waffe geführt wurde.
Das ist der Knackpunkt
No one will ban your sporting rifle. They will call it terrorists weapon first.
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Und beim Herrn kommt dazu führen ohne WP.
Re: Vorbereitung für den SV-Fall
Tobi1987 hat geschrieben:Zieht das ein Waffenverbot nach sich? Betrunken verstößt ja gegen die Zuverlässigkeit.
Hier muss man zwischen dem Waffenverbot nach § 12 WaffG und der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden zum Besitz von Waffen der Kat. B nach § 25 Abs. 3 WaffG unterscheiden.
Das unbefugte Führen einer Waffe rechtfertigt nur bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Waffenverbot (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0433). Selbst chronischer Alkoholmissbrauch rechtfertigt ein Waffenverbot nur dann, wenn sich der Betroffene wiederholt aggressiv gezeigt hat (VwGH 17.10.2002, 2000/20/0503). Ein Waffenverbot würde ich für unseren Freund hier gar nicht einmal für gewiss halten, auch wenn das betrunkene Führen einer FFW vermutlich nicht seine beste Idee war ...
Davon unabhängig ist es aber mehr als wahrscheinlich, dass er seine WBK nach § 25 Abs. 3 WaffG los ist, da der VwGH zu dieser Bestimmung die Ansicht vertritt, dass die Unzuverlässigkeit auch aus dem (bloß) unbefugten Führen einer FFW entnommen werden kann (VwGH 16.11.1994, 93/01/1448). Dazu kommt, dass er auch noch alkoholisiert war.
Nur im ersten Fall (Waffenverbot) ist, solange das Verbot nicht aufgehoben wurde, jedweder Waffenbesitz untersagt.