Amri hat die Waffe in der Schweiz sicher nicht legal im Geschäft erworben, wenn die Deutschen schon Schwierigkeiten hatten seinen Staatbürgerschaftsnachweis aus Tunesien zu bekommen.
Er konnte aber nicht abgeschoben werden, „weil er keine gültigen Ausweispapiere hatte" und Tunesien zunächst bestritten habe, dass er Bürger des Landes sei.
https://www.welt.de/politik/deutschland ... ng-zu.html Art. 6b 12 Amtliche Bestätigung
1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den
Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils
oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden,
wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum
Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
Art. 9a 27 Amtliche Bestätigung
1 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde
eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb
der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
1 bis Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch
Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine
amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der
Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.28
https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... 514.54.pdf