gewo hat geschrieben: ↑Di 16. Mai 2023, 13:51
shooter73 hat geschrieben: ↑Di 16. Mai 2023, 10:25
gewo hat geschrieben: ↑Di 16. Mai 2023, 10:19
und abhahme und verfall des tiers zugunsten des staates bei verstoessen OHNE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (dh dein hund wartet im besten fall das verfahren im tierheim ab ggf wenn dein nachbar glaubwuerdig genung angibt dass dein hund oft bellt) das geht garned
das ist schon wieder dermaßen übertrieben und schwarzmalerisch, ohne jeglichen hintergrund, wie sonst oft von dir....
eigentlich ned
genau so steht es im gesetz
§ 6
Hundehalteverbot
.....
(2)Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
1.eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
2.eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
3.eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 37/2018,
4.die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden,
5.die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,
6.die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018,
7.das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018.(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
und betreffend aufschiebende wirkung:
(4)Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
betreffend abnahme und verfall -> tierheim
§10 Verwaltungsübertretungen
.......
(3)Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben.
"wiederholte Bestrafung", "Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind", "können, außer" usw...
da lese ich nirgends heraus, dass man omi ihren malteser einsackt und ins tierheim steckt, weil sie mal das gacksackerl vergessen hat. ist halt die selbe idiotische anlassgesetzgebung, die viele jetzt für die kleber fordern. "mit den blauen wird bestimmt alles besser"
dieses ständige übertreiben in eine bestimmte richtung und anschließendes relativieren geht ma scho so am senkel...
wie ein stall voller augescheuchter hühner. ich warte noch darauf, dass wir alle sterben wegen corona und/oder der impfung, dass uns das gas ausgeht, dass der 3. weltkrieg ausbricht, dass wir uns den diesel nicht mehr leisten können, dass das stromnetz zusammenbricht, weil der franz in hintertupfingen einen tesla zu viel ans netz hängt und dass es zu aufständen kommt, weil milch und butter sooo teuer sind. zusammenbruch der wirtschaft hab ich vergessen...
