Du hast insofern Recht dass man die Verwahrungskontrolle verweigern kann (und im Anschluß seine Waffen abgeben muss). Du implizierst aber dass sich waffenrechtlich die Verwahrungskontrolle mit einem Gespräch an der Tür erledigen lässt.
eXo hat geschrieben:im Grunde reicht ein Gespräch an der Türe "wie verwahren Sie die Waffe? Im Safe! Danke- ) alles andere ist Freiwillige kooperation
Das ist, soweit mir bekannt ist,
nicht richtig. Ich will nicht drauf rumreiten, sondern nur ergänzen was das waffenrechtlich bedeutet, damit nicht jemand anderes der das liest seine Waffen deswegen verliert. Du darfst den sofortigen Zutritt der Beamten zu den Räumlichkeiten in denen die Waffe verwahrt wird auch nicht hinauszögern um zB C und D Waffen vorher wegzuräumen. Rechtssatz dazu:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 813L01.pdfErgo wenn du innerhalb des Rahmens des Waffengesetzes agieren willst musst du den Beamten den sofortigen Zutritt ermöglichen. Es kann
besondere Gründe geben den sofortigen Zutritt nicht zu gewähren, aber das sind ganz seltene Ausnahmen. In folgenden Rechtssatz steht dass das bei Schlafzimmern der Fall sein kann (eventuell meint der Richter hier wenn zB deine Frau grade nackt drin ist?):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 1_3_01.pdf