eine riesen portion an selbstvertrauen, beste vernetzung auf politischer ebene und eine menge geld, das einem im ernstfall nicht fehlt.
alles andere hier genannte sind nebenbedingungen von teils nur temporärer notwendigkeit.
eine riesen portion an selbstvertrauen, beste vernetzung auf politischer ebene und eine menge geld, das einem im ernstfall nicht fehlt.
Das kommt drauf an, ob man davon seinen Lebensunterhalt bestreiten muß.
Was früher Kat. D war ist jetzt ebenfalls Kat. C.
verstehe! danke.HowlingWolf hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:22Was früher Kat. D war ist jetzt ebenfalls Kat. C.
Ganz klar, du kannst Personen ohne WBK schießen lassen, wenn du (klar mit WBK) dabei bist. Alleine nicht. Du bist damit auch für diese PERSON VERANTWORTLICH. Kommt diese Person (ohne WBK) mit einer Person (mit WBK) als Begleitperson, dann ist der "WBK Inhaber" für diese Person ohne WBK verantwortlich !! Lass dir auch von der Person ohne WBK bestätigen, dass kein Waffenverbot vorliegt (SCHRIFTLICH !!!) Sinnvoll auch für WBK Besitzer. Es hat angeblich schon Fälle gegeben, wo ein Waffenverbot vorlag, aber die WBK nicht eingezogen werden konnte !!!Zagi76 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:12hi leute, bittte nicht böse werden, wenn die frage schon mehrmals über die jahre im forum gestellt wurde, aber ich habe 2 unterschiedliche antworten gefunden, deshalb würd ich noch einmal fragen: darf ich denn an 1 privaten schießstand (also einem behördlich nicht genehmigten) jemanden schießen lassen, der keine wbk hat?
es gibt user, die meinen, ja, andere meinen, dass nur jemand nicht schießen dürfe, über den kein waffenverbot ausgesprochen wurde. früher gab es doch kategorie c und kategorie d waffen, jetzt ja seit 2019 nur mehr c (?), ich blicke da nicht mehr ganz durch. wäre froh, wenn das irgendwer beantworten könnte, der das fix weiß DANKE!!!!!!
Bist Dir da sicher?DonPapa hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 13:17Ganz klar, du kannst Personen ohne WBK schießen lassen, wende (klar mit WBK) dabei bist. Alleine nicht. Du bist damit auch für diese PERSON VERANTWORTLICH. Kommt diese Person (ohne WBK) mit einer Person (mit WBK) als Begleitperson, dann ist der "WBK Inhaber" für diese Person ohne WBK verantwortlich !! Lass dir auch von der Person ohne WBK bestätigen, dass kein Waffenverbot vorliegt (SCHRIFTLICH !!!) Sinnvoll auch für WBK Besitzer. Es hat angeblich schon Fälle gegeben, wo ein Waffenverbot vorlag, aber die WBK nicht eingezogen werden konnte !!!Zagi76 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:12hi leute, bittte nicht böse werden, wenn die frage schon mehrmals über die jahre im forum gestellt wurde, aber ich habe 2 unterschiedliche antworten gefunden, deshalb würd ich noch einmal fragen: darf ich denn an 1 privaten schießstand (also einem behördlich nicht genehmigten) jemanden schießen lassen, der keine wbk hat?
es gibt user, die meinen, ja, andere meinen, dass nur jemand nicht schießen dürfe, über den kein waffenverbot ausgesprochen wurde. früher gab es doch kategorie c und kategorie d waffen, jetzt ja seit 2019 nur mehr c (?), ich blicke da nicht mehr ganz durch. wäre froh, wenn das irgendwer beantworten könnte, der das fix weiß DANKE!!!!!!
Wichtig noch, ist der Schießstand on einen SSV abgenommen, ansonsten bist bei Unfällen wo der Stand nicht den Sicherheitsvorschriften entspricht immer SCHULDIG !!! Das ist zu überlegen. BSP Schuß in den Betonboden - Splitter im Auge und der Zug fährt ab und zwar alles auf deine Kosten.
Bin kein Rechtsexperte aber bitte folgende drei Zitate aus unserem Waffengesetz berücksichtigen:panhandle hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 13:44Bist Dir da sicher?DonPapa hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 13:17Ganz klar, du kannst Personen ohne WBK schießen lassen, wende (klar mit WBK) dabei bist. Alleine nicht. Du bist damit auch für diese PERSON VERANTWORTLICH. Kommt diese Person (ohne WBK) mit einer Person (mit WBK) als Begleitperson, dann ist der "WBK Inhaber" für diese Person ohne WBK verantwortlich !! Lass dir auch von der Person ohne WBK bestätigen, dass kein Waffenverbot vorliegt (SCHRIFTLICH !!!) Sinnvoll auch für WBK Besitzer. Es hat angeblich schon Fälle gegeben, wo ein Waffenverbot vorlag, aber die WBK nicht eingezogen werden konnte !!!Zagi76 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:12hi leute, bittte nicht böse werden, wenn die frage schon mehrmals über die jahre im forum gestellt wurde, aber ich habe 2 unterschiedliche antworten gefunden, deshalb würd ich noch einmal fragen: darf ich denn an 1 privaten schießstand (also einem behördlich nicht genehmigten) jemanden schießen lassen, der keine wbk hat?
es gibt user, die meinen, ja, andere meinen, dass nur jemand nicht schießen dürfe, über den kein waffenverbot ausgesprochen wurde. früher gab es doch kategorie c und kategorie d waffen, jetzt ja seit 2019 nur mehr c (?), ich blicke da nicht mehr ganz durch. wäre froh, wenn das irgendwer beantworten könnte, der das fix weiß DANKE!!!!!!
Wichtig noch, ist der Schießstand on einen SSV abgenommen, ansonsten bist bei Unfällen wo der Stand nicht den Sicherheitsvorschriften entspricht immer SCHULDIG !!! Das ist zu überlegen. BSP Schuß in den Betonboden - Splitter im Auge und der Zug fährt ab und zwar alles auf deine Kosten.
Er fragt explizit bzgl. eines >>nicht behördlich genehmigt<<
Zum Rest...ja, Dein Stand ist ja behördlich genehmigt.....da hast eh noch Dein Hausrecht auch dazu...
g
Willi
WaffG Besitz
§ 6.
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.
Verlässlichkeit
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er,
...
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Klares NEIN!!! meinerseitsSchießstätten
§ 14.
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Bitte gerne!Zagi76 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 14:46Ja, ich meinte "behördlich nicht genehmigten" Schießstand, also privaten. Die Sache ist die, dass manche (die Mehrheit) in meinem Bekanntenkreis sagen, dass dort fix niemand schießen dürfe (auch nicht mit Kat C Waffen), der keine Waffenbesitzkarte habe, andere, dass es z.B. bei Kat C genügt, wenn diese Personen kein Waffenverbot hätte (ich glaube, nicht-EU Bürger z.B. würden auch darunter fallen). Auch hier im Forum habe ich mich ein bisschen durch die Threads gewühlt, aber beide Meinungen gefunden.
Ich lese das Waffengesetz, das Hellprayer hier gepostet hat (danke für die Auszüge!), aber auch so, dass dort niemand schießen darf, der eben diese Waffe nicht besitzen dürfte.